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Betriebsrentenfreibetragsgesetz in der PlusPunktRente

Seit dem 01.01.2020 ist das "Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge" (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz) in Kraft.
Wie wirkt sich das Gesetz auf Ihre PlusPunktRente aus?

Wird der aktuelle Freibetrag (2024: 176,75 €, jährliche Anpassung) überschritten, so sind für den darüber hinausgehenden Betrag Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Pflegeversicherungsbeiträge fallen auf die komplette Rente an. Hier gilt der Freibetrag nicht. 
Gleichzeitig handelt es sich aber auch um eine Freigrenze. Bleibt Ihre Betriebsrente unter dem Grenzwert, so sind weder Kranken- noch Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen. 

Der Freibetrag gilt jedoch nicht pro Betriebsrente, sondern für alle relevanten Betriebsrenten insgesamt. Dazu zählen Ihre kvw-Betriebsrente (die Pflichtversicherung), die PlusPunktRente im Rahmen der Entgeltumwandlung und die PlusPunktRente mit Steuervorteil im Rentenalter. Haben Sie bei einem anderen Versicherer eine weitere relevante betriebliche Altersversorgung, so ist diese ebenfalls mit zu berücksichtigen. 
Ihre Krankenkasse teilt uns mit, ob und bei welcher Betriebsrente der neue Freibetrag zu berücksichtigen ist. 

Wenn Sie sich für die Kapitalisierung Ihrer PlusPunktRente entscheiden, gilt Folgendes:
Der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag wird auf die gesamte Kapitalleistung erhoben und dann auf 120 Monate verteilt, also zehn Jahre lang jeden Monat abgebucht. Dafür wird ein monatlicher fiktiver Zahlbetrag aus der Kapitalisierung ermittelt, auf den die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Auch für diesen fiktiven Zahlbetrag gilt der Freibetrag. 
Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz betrifft auch Kapitalisierungen, die zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt wurden, und bei denen die Verbeitragung in der Krankenversicherung aufgrund der oben dargestellten Regelung über den Zeitraum ab 01. Januar 2020 hinausreicht. Der Freibetrag wird also auf die Monatsbeiträge zur Krankenversicherung ab 01. Januar 2020 angewendet. 

Ausnahmen:
Die PlusPunktRente im Rahmen der Riester-Förderung ist von der Beitragspflicht nicht betroffen, sofern Sie als Rentner:in gesetzlich krankenversichert sind. Diese Rente bleibt beitragsfrei. 
Sind Sie privatversichert, werden von uns keine Beiträge abgeführt.