Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

Mitglieder-Info 9 / 2022: Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Worum geht es?

Mit dieser Mitglieder-Information informieren wir Sie über den Beschluss des Kassenausschusses vom 17.11.2022 zur Umsetzung des Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1a BetrAVG. Wir geben Ihnen einen Überblick über diese Themen:

  • Zum Hintergrund
  • Empfehlung des KAV NRW
  • Zukünftige Umsetzung bei den kvw und Beispiele
  • Weitere Service-Angebote
Nachrechnen mit Taschenrechner

Zum Hintergrund

Arbeitnehmer:innen können gemäß § 1a Absatz 1 BetrAVG vom Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verlangen.

Für die Entgeltumwandlung trat Anfang 2018 das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft, mit dem der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung neu eingeführt wurde. Sofern der Arbeitgeber durch das aufgrund der Umwandlung verringerte Bruttoentgelt Sozialversicherungsbeiträge einspart, ist ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts vorgesehen, die der Arbeitgeber an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleitet (§ 1a Absatz 1a BetrAVG).

Diese Regelung betraf zunächst nur Neuzusagen ab dem 01.01.2019 und wurde ab dem 01.01.2022 auf sämtliche individual- oder kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungsvereinbarungen - unabhängig vom Datum des Abschlusses - erweitert.

Eine Ausnahme gilt gemäß § 19 Absatz 1 BetrAVG in dem Fall, dass ein Tarifvertrag Anwendung findet, der von dem gesetzlich vorgesehenen Zuschuss abweicht.

Nachdem die Tarifvertragsparteien bezogen auf den ATV/ATV-K und TV-EUmw/VKA noch keine Einigung über die Einführung eines tarifvertraglichen Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung erzielen konnten, haben der Bund und die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) Mitte 2022 erklärt, den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1a BetrAVG freiwillig zu zahlen.

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) hat daraufhin den kommunalen Arbeitgeberverbänden die Entscheidung überlassen, ihren Mitgliedern die freiwillige Zahlung eines zusätzlichen Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung von bis zu 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch in Höhe der durch die freiwillige zusätzliche Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge, als übertarifliche Leistung freizugeben.

Empfehlung des Kommunalen Arbeit-geberverbandes NRW

Der Kommunale Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) hat mit Beschluss vom 19.10.2022 seinen Mitgliedern gestattet, freiwillig einen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung von bis zu 15 % des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch in Höhe der durch die freiwillige zusätzliche Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge, als übertarifliche Leistung zu gewähren.

Zukünftige Umsetzung bei den kvw und Beispiele

Der Kassenausschuss der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe hat in seiner Sitzung vom 17.11.2022 Folgendes beschlossen:

Beispiel 1:  Einrechnungsmodell

Bei Verträgen in den Tarifen 2002, 2010, 2010U und 2017 ist das Einrechnungsmodell, bei dem die Arbeitgeberzuschüsse der Reduzierung der Eigenbeiträge der Arbeitnehmer:innen dienen, zugelassen.

Einrechnung des Arbeitgeberzuschusses in den bisherigen Beitrag    
Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags um die Höhe des Arbeitgeberzuschusses unter Beibehaltung des Einzahlungsbetrags in der bisherigen Höhe:     
bisheriger Arbeitnehmerbeitrag mtl. 100,00 €           
Verminderter Arbeitnehmerbeitrag   mtl. 86,96 €
Arbeitgeberzuschuss (15 %) mtl. 13,04 €
Gesamtbeitrag bleibt insgesamt unverändert mtl. 100,00 €

 

In diesem Fall kann der Arbeitgeberzuschuss in den vorhandenen Vertrag eingezahlt werden.

Wir bitten darum, uns die Höhe Ihres eingerechneten Arbeitgeberzuschusses mitzuteilen. Nutzen Sie dafür gerne unser Formular „Änderungsmitteilung“.

 

Beispiel 2: Aufstockmodell 

Bei Verträgen in den Tarifen 2002, 2010 und 2010U werden für Arbeitgeberzuschüsse zusätzliche Verträge im Tarif 2017 begründet, sofern die bisher von den Arbeitnehmer:innen getragenen Eigenbeiträge durch die Arbeitgeberzuschüsse aufgestockt werden.

Beispiel: Aufstockung des bisherigen Beitrags durch Arbeitgeberzuschuss    

Bisheriger Arbeitnehmerbeitrag

mtl. 100,00 €
Arbeitgeberzuschuss (15 %) mtl. 15,00 €
Gesamtbeitrag erhöht sich auf insgesamt mtl. 115,00 €   

 

Sofern durch den Arbeitgeberzuschuss eine Beitragserhöhung in den Tarifen 2002, 2010 und 2010U stattfindet, wird über die Höhe des Zuschusses ein neuer Vertrag im Tarif 2017 begründet. Sie erhalten von uns die für die Beantragung notwendigen Unterlagen.

Wenn Sie bereits eine Entgeltumwandlung im Tarif 2017 durchführen, ist kein weiterer Vertrag erforderlich. Geben Sie bitte dafür in der Änderungsmitteilung für die Beitragsanpassung an, dass Sie den Zuschuss gewähren.