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Inflationsausgleichsgeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig

Am 22. April 2023 konnte eine Einigung in der Tarifverhandlung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen erzielt werden. Zugleich wurde ebenfalls am 22. April 2023 der TV Inflationsausgleich beschlossen.
Die Erklärungsfrist zum Widerruf der Tarifeinigung ist am 17. Mai 2023 ausgelaufen. Damit ist die Tarifeinigung in Kraft getreten.

Laut TV Inflationsausgleich erhalten Beschäftigte des kommunalen öffentlichen Dienstes im Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung sowie weitere monatliche Sonderzahlungen von Juli 2023 bis Februar 2024.

Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen werden steuer- und sozialabgabenfrei ausgezahlt. Es handelt sich daher um nicht zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.