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Neuregelung bei der Altersteilzeit

Die Tarifvertragsparteien haben mit der Tarifeinigung für den kommunalen öffentlichen Dienst vom 22.04.2023 das Auslaufen des Tarifvertrags zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) zum 31.12.2022 beschlossen. Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab dem 01.01.2023 beginnen, können somit nicht mehr zur den vorherigen tariflichen Regelungen abgeschlossen werden.

Nach wie vor ist es jedoch möglich, Altersteilzeitvereinbarungen auf Basis des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) abzuschließen. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, das zu gewährende Regelarbeitsentgelt um mindestens 20% aufzustocken sowie auf Basis von regelmäßig mindestens 80 % des Regelarbeitsentgelts zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Diese Aufstockungsbeträge sowie die Beiträge und Aufwendungen zur Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge sind steuer- und sozialabgabenfrei.

Die Aufstockung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts auf das 1,8-fache, wie es im TV-Flex AZ geregelt war, ist im Altersteilzeitgesetz nicht vorgesehen. Allerdings können kommunale Arbeitgeber nach einem Beschluss der VKA bei gesetzlicher Altersteilzeit ab dem 01.01.2023 das zusatzversorgungspflichtige Entgelt und somit die Zahlungen zur Zusatzversorgung auf freiwilliger Basis erhöhen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf den Newsletter NL 94 / 2023 vom 29.09.2023 des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen. 

Arbeitgeber, die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ab dem 01.01.2023 freiwillig aufstocken, melden dies bitte zukünftig mit den Versicherungsmerkmalen, die auch für das reguläre zusatzversorgungspflichtige Entgelt vorgesehen sind, auf deren Grundlage Umlagen oder Beiträge berechnet werden. Je nach Abrechnungsverband sind das die Versicherungsmerkmale 10, 11 oder 15.

Das spezielle Versicherungsmerkmal 23, das für das aufgestockte Entgelt bei tarifvertraglich vereinbarten Altersteilzeitverhältnissen vorgesehen ist, ist zukünftig nur noch für Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden, die auf Basis des TV Flex AZ bis zum 31.12. 2022 bereits begonnen hatten.