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Zwei Männer schauen auf einen PC

Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze ist das Alter, zu dem ein bestimmter Geburtsjahrgang eine abschlagsfreie Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beziehen kann.

Grundsätzlich beginnen Ihre Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung (gesetzliche Altersrente) und damit auch Ihre kvw-Betriebsrente mit dem Erreichen der von Ihrem Geburtsjahrgang abhängigen Altersgrenze.

 

Die für Sie geltenden Altersgrenzen finden Sie in der folgenden Tabelle:

Geburtsjahr  Regelaltersgrenze 
1947 65 Jahre und 1 Monat
1948 65 Jahre und 2 Monate 
1949 65 Jahre und 3 Monate 
1950 65 Jahre und 4 Monate 
1951 65 Jahre und 5 Monate 
1952 65 Jahre und 6 Monate 
1953 65 Jahre und 7 Monate 
1954 65 Jahre und 8 Monate 
1955 65 Jahre und 9 Monate 
1956 65 Jahre und 10 Monate 
1957 65 Jahre und 11 Monate 
1958 66 Jahre 
1959 66 Jahre und 2 Monate 
1960 66 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate
ab 1964 67 Jahre

 

Weiterarbeiten mit Rentenbezug

In der Regel endet ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Sie können aber mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie darüber hinaus weiter arbeiten und einen neuen Befristungszeitpunkt festlegen. Gleichzeitig können Sie Ihre Ihnen zustehende Rente beziehen. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze können Sie unbeschränkt hinzuverdienen. Es erfolgt keine Einkommensanrechnung auf Ihre Altersrente.

Auswirkungen auf die Altersrente bei der DRV
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind Sie grundsätzlich versicherungsfrei. Sie müssen keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung zahlen, Ihr Arbeitgeber aber schon. Die Arbeitgeberbeiträge erhöhen Ihren Rentenanspruch jedoch nicht. Sie können aber auf die Versicherungsfreiheit verzichten und freiwillig zusätzlich eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Einmal im Jahr erhöht sich daraufhin Ihre Rente, wobei hier die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge berücksichtigt werden. 

Auswirkungen auf die kvw-Betriebsrente 
Mit dem Bezug der gesetzlichen Rente endet die Versicherungspflicht. Sie erhalten nun gleichzeitig mit der Rente der DRV Ihre kvw-Betriebsrente. Da Ihr Arbeitgeber für Sie keine Beiträge mehr entrichten muss, wirkt sich die Weiterbeschäftigung auf Ihre kvw-Betriebsrente nicht mehr aus. 

Auswirkungen auf die kvw-PlusPunktRente 

  • PlusPunktRente Tarif 2002 – Verträge, die vor dem 01.01.2010 abgeschlossen wurden 

Bedingungsgemäß endet die Versicherung, wenn ein Anspruch auf Rente besteht. Mit dem Bescheid der DRV liegen alle Voraussetzungen zum Bezug der PlusPunktRente vor, die gleichzeitig mit der Betriebsrente beantragt wird. Das heißt, bei diesem Tarif kann die PlusPunktRente nicht weitergeführt werden. 

  • PlusPunktRente Tarif 2010 / 2010-U / 2017 – Verträge, die nach dem 31.12.2009 abgeschlossen wurden

In diesen Tarifen kann die PlusPunktRente unabhängig vom Rentenbeginn in der DRV fortgeführt werden. Sie erwerben dann weitere Versorgungspunkte. Außerdem erhöht sich Ihre Rente bei Inanspruchnahme ab dem 65. Lebensjahr um Zuschläge, die je nach Tarif variieren. Bei den Tarifen 2010 und 2010-U sind es 0,5 Prozent pro Monat ab dem 65. Lebensjahr, maximal 30 Prozent beim Tarif 2010 und maximal 12 Prozent beim Tarif 2010-U. Beim Tarif 2017 sind es pro Monat ab dem 65. Lebensjahr 0,4 Prozent und maximal 9,6 Prozent.
Beiträge zur Brutto-Entegeltumwandlung können aus dem Arbeitsentgelt weiter gezahlt werden. Bei der Weiterführung Ihrer PlusPunktRente mit Riester-Förderung haben Sie allerdings nur dann auch weiter Anspruch auf die staatliche Förderung, wenn Sie freiwillig weiter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. 

 

Weiterarbeiten ohne Rentenbezug

In diesem Fall haben Sie die Regelaltersgrenze erreicht und beantragen Ihre Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung noch nicht. Zudem haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass Sie die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus verschieben.

Auswirkungen auf die Altersrente bei der DRV
Wenn Sie Ihre Regelaltersrente erst später in Anspruch nehmen und noch eine Zeit lang weiterarbeiten, erhalten Sie für jeden Monat, den Sie ohne Rentenbezug weiter arbeiten, einen Zuschlag von 0,5 Prozent. Zusätzlich erhöht sich Ihre Rente durch die laufenden Beitragszahlungen. 

Auswirkungen auf die kvw-Betriebsrente 
Sofern Sie eine Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung mit Ihrem Arbeitgeber getroffen haben, bleiben Sie weiter pflichtversichert. Ihr Arbeitgeber leistet weiter Beiträge und Sie erwerben zusätzlich Versorgungspunkte bis zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Zuschläge wie bei der DRV gibt es hier allerdings nicht. 

Auswirkungen auf die kvw-PlusPunktRente 

  • PlusPunktRente Tarif 2002 – Verträge, die vor dem 01.01.2010 abgeschlossen wurden

Voraussetzung für den Rentenbezug ist, dass ein Bescheid der DRV vorliegt. Sie können Ihre PlusPunktRente also bis zum Bezug Ihrer Altersrente von der DRV fortführen und erhalten für Ihre Beiträge weitere Versorgungspunkte. Allerdings gibt es darüber hinaus hier ebenfalls keine Zuschläge. Bei der PlusPunktRente im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung leisten Sie den Beitrag weiter aus Ihrem Bruttoentgelt. Anspruch auf die staatliche Förderung bei der PlusPunktRente im Rahmen der Riester-Förderung besteht ebenfalls weiter. 

  • PlusPunktRente Tarife 2010 / 2010-U / 2017 – Verträge, die nach dem 31.12.2009 abgeschlossen wurden

In diesen Tarifen kann die PlusPunktRente unabhängig vom Rentenbeginn in der DRV fortgeführt werden. Sie erwerben dann weitere Versorgungspunkte. Außerdem erhöht sich Ihre Rente bei Inanspruchnahme ab dem 65. Lebensjahr um Zuschläge, die je nach Tarif variieren. Bei den Tarifen 2010 und 2010-U sind es 0,5 Prozent pro Monat ab dem 65. Lebensjahr, maximal 30 Prozent beim Tarif 2010 und maximal 12 Prozent beim Tarif 2010-U. Beim Tarif 2017 sind es pro Monat ab dem 65. Lebensjahr 0,4 Prozent und maximal 9,6 Prozent.
Beiträge zur Brutto-Entegeltumwandlung können aus dem Arbeitsentgelt weiter gezahlt werden. Bei der Weiterführung Ihrer PlusPunktRente mit Riester-Förderung haben Sie allerdings nur dann auch weiter Anspruch auf die staatliche Förderung, wenn Sie freiwillig weiter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. 

Weiterarbeiten mit Rentenbezug - nicht gesetzlich rentenversichert

Sie sind nicht gesetzlich rentenversichert, sondern beispielsweise in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert, haben die Regelaltersgrenze erreicht und möchten gerne weiter arbeiten. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.

Auswirkungen auf die kvw-Betriebsrente
Sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine Weiterbeschäftigung getroffen haben, bleiben Sie weiter pflichtversichert. Ihr Arbeitgeber leistet weiter Beiträge und Sie erwerben zusätzliche Versorgungspunkte bis zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Zuschläge gibt es hier allerdings nicht. 
Wenn Sie die kvw-Betriebsrente beziehen, können Sie diese nicht mehr durch Arbeitgeberbeiträge erhöhen und müssten von Ihrem Arbeitgeber abgemeldet werden. 

Auswirkungen auf die kvw-PlusPunktRente

  • PlusPunktRente Tarif 2002 – Verträge, die vor dem 01.01.2010 abgeschlossen wurden

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze haben Sie jetzt Anspruch auf Ihre PlusPunktRente. Damit sind keine weiteren Beitragszahlungen mehr möglich. 

  • PlusPunktRente Tarife 2010 / 2010-U / 2017 – Verträge, die nach dem 31.12.2009 abgeschlossen wurden

Sie können die Altersrente unabhängig vom Rentenanspruch bei der berufsständischen Versorgung oder bei der DRV ab dem 62. Lebensjahr beantragen. Rentenbeginn ist der Kalendermonat, der auf den Antragseingang folgt. Damit sind hier auch weitere Beitragszahlungen möglich. Außerdem erhöht sich Ihre Rente bei Inanspruchnahme ab dem 65. Lebensjahr um Zuschläge, die je nach Tarif variieren. Bei den Tarifen 2010 und 2010-U sind es 0,5 Prozent pro Monat ab dem 65. Lebensjahr, maximal 30 Prozent beim Tarif 2010 und maximal 12 Prozent beim Tarif 2010-U. Beim Tarif 2017 sind es pro Monat ab dem 65. Lebensjahr 0,4 Prozent und maximal 9,6 Prozent.

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