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Wann wird der Mini-Job zum Midi-Job?

Durch die Beiträge oder Umlagen, die Arbeitgeber in eine Zusatzversorgung einzahlen, erhöht sich ggf. das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (zvE) der Arbeitnehmenden um den sozialversicherungsrechtlichen Hinzurechnungsbetrag („SV-Hinz“). Von diesem (erhöhten) sozialversicherungspflichtigen Entgelt werden dann die Beiträge zu den Sozialversicherungen berechnet.

     Im Jahr 2024 wurde die gesetzliche Grenze für eine geringfügige Beschäftigung – der so genannte „Mini-Job“ – auf 538,00 Euro monatlich erhöht. Wenn eine/r Beschäftigte/r im öffentlichen Dienst diese Grenze komplett ausschöpft, also den maximal möglichen Mini-Job-Lohn (zvE) von 538,00 Euro monatlich erhält, erhöht sich durch die Umlagezahlungen in eine rein umlagefinanzierte Zusatzversorgung (z.B. der Abrechnungsverband I der kvw-Zusatzversorgung) das sozialversicherungspflichtige Entgelt um 0,15 € auf 538,15 Euro.
 

     Für die Beurteilung, ob ein Mini- oder ein Midi-Job vorliegt, ist das sozialversicherungspflichtige Entgelt ausschlaggebend.
 

     Im vorliegenden Fall – der Arbeitnehmer erhält zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von 538,00 Euro und der Arbeitgeber zahlt Umlagen in eine rein umlagefinanzierte Zusatzversorgung – handelt es sich daher nicht mehr um einen Mini- sondern um einen Midi-Job – mit allen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.
 

     Dieser Sachverhalt tritt erstmalig im Jahr 2024 auf und hängt mit der Erhöhung der Mini-Job-Grenze auf 538,00 Euro zusammen. Aktuell sind nur Arbeitsverhältnisse mit einer rein umlagefinanzierten Zusatzversorgung betroffen. Zudem sind nur Entgelte mit der exakten Höhe von 538,00 Euro betroffen – bei einem zvE in Höhe von bis zu 537,00 Euro erhöht sich das sozialversicherungspflichtige Entgelt nicht.
 

     Wir empfehlen, Ihre bestehenden Mini-Job Arbeitsverhältnisse entsprechend zu prüfen.