Aussetzung der KDP
Am 23.03.2022 wurde dem „Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ zugestimmt.
Damit einher geht die zum 01.01.2022 rückwirkende Abschaffung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale (KDP).
Erstattung bereits einbehaltener Kostendämpfungspauschalen
Die kvw-Beihilfekasse hat aus verwaltungspraktischen Gründen bereits seit Anfang des Jahres auf die Einbehaltung der Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2022 verzichtet.
Sollte die Kostendämpfungspauschale bei Ihnen bereits ganz oder teilweise einbehalten worden sein, so erstatten wir Ihnen den Betrag. Sie brauchen sich daher im Falle einer bereits einbehaltenen Kostendämpfungspauschale nicht zu melden. Auch die Erhebung eines Widerspruchs ist nicht notwendig.
Zuschuss Krankenversicherungsbeiträgen
Darüber hinaus erhalten Berechtigte bis zur Besoldungsgruppe A6 ebenfalls rückwirkend ab dem 01.01.2022 einen monatlichen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 12,50 €.
Dieser Zuschuss wird von Amts wegen von der kvw-Beihilfekasse zur Auszahlung gebracht. Ein Antrag auf Zahlung des Zuschusses ist daher nicht notwendig.
Die erstmalige und rückwirkende Auszahlung des Zuschusses ist im 4. Quartal 2022 erfolgt.