Hinterbliebenenrente
Die kvw-Zusatzversorgung zahlt Ihren Angehörigen im Todesfall eine Hinterbliebenenrente.
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Der Anspruch wird durch Vorlage des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung (DRV) auf eine Hinterbliebenenrente nachgewiesen.
Anspruchsberechtigt sind
- Witwen und Witwer
- eingetragene Lebenspartner:innen,
- Waisen.
Eine Waisenrente wird nur für leibliche und angenommene Kinder und bis zum 25. Lebensjahr, längstens bis zum Ende des Waisenrentenanspruchs in der gesetzlichen Rentenversicherung, gezahlt.
Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf die kvw-Betriebsrente ist die Erfüllung der Wartezeit.
Erfüllung der Wartezeit
Die Wartezeit (auch Mindestversicherungszeit genannt) ist die Dauer der Pflichtversicherung, die für einen Anspruch auf Betriebsrente mindestens zurückgelegt sein muss. Dabei braucht es sich nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum zu handeln und sie muss auch nicht nur bei den kvw zurückgelegt worden sein. Berücksichtigt werden auch Zeiten, die von einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung übergeleitet worden sind bzw. übergeleitet werden können.
Die Wartezeit gemäß kvw-Satzung beträgt 60 Kalendermonate, die mit Umlagen oder Beiträgen belegt sein müssen. Die Wartezeit gilt auch vor Erreichen der 60 Monate als erfüllt, wenn der Versicherungsfall aufgrund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten ist. Parallel gelten die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach Betriebsrentengesetz. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Weitere Informationen zur Hinterbliebenenrente
Eine kvw-Hinterbliebenenrente für Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner zahlen wir lebenslang.
Tritt der Todesfall vor Renteneintritt ein, beginnt die Leistung ab dem Todeszeitpunkt. Tritt er in der Rentenphase ein, stellen wir im Gegensatz zur DRV, die Zahlung der Rente mit dem Ablauf des Sterbemonats zunächst ein.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht ab dem Ersten des auf den Sterbefall folgenden Monats. Die Zahlung endet mit dem Monat der Wiederheirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft beziehungsweise mit dem Ende des Monats, in dem die oder der Hinterbliebene verstirbt.
Weitere Informationen finden Sie auch in diesem Infoblatt zur Hinterbliebenenversorgung (PDF).
War der oder die Verstorbene nicht gesetzlich rentenversichert, gilt:
Ausgezahlt wird die Hinterbliebenenrente an Angehörige von berufsständisch Versicherten ab dem Zeitpunkt, von dem an Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehen würde, wenn der Verstorbene gesetzlich versichert gewesen wäre.
So berechnet sich die kvw-Hinterbliebenenrente:
Für die Berechnung der Hinterbliebenenrente an Witwen*Witwer, eingetragene Lebenspartner*innen und Waisen gilt der gleiche Leistungssatz (55 oder 60 % bei der großen Witwenrente und 25 % bei der kleinen Witwenrente), wie bei der DRV. Halbwaisen erhalten 10 und Vollwaisen 20 % der Rente.
Grundlage für die Berechnung ist die Anwartschaft bzw. die Rente des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes.
Verstirbt der Versicherte vor Renteneintritt, innerhalb des aktiven (also nicht beitragsfreien) Versichertenverhältnisses vor dem 60. Lebensjahr, wird der Rentenanspruch mit dem Durchschnittsentgelt der letzten drei Jahre bis zum 60. Lebensjahr hochgerechnet (soziale Komponente).
Das gilt für die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten:
Sollte es aufgrund eines eigenen Arbeits- oder Renteneinkommens zu einer Minderung bei der gesetzlichen Witwen-/ Witwerrente kommen, wird die kvw-Hinterbliebenenrente in gleicher Weise gekürzt. Ausnahme: Zu einer vollständigen Kürzung (man spricht von vollständigem Ruhen) der Betriebsrente kommt es allerdings nicht. 35 % der zustehenden Hinterbliebenenrente werden mindestens gezahlt.
Wenn Sie keine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, sondern aus einer berufsständischen Versorgung, prüfen wir analog zur DRV anhand Ihrer Einkommensnachweise, ob sich der Hinzuverdienst auf Ihre Betriebsrente auswirkt.
Wichtiges zur Antragstellung:
Die kvw-Betriebsrente ist eine antragspflichtige Leistung. Bitte stellen Sie den Antrag spätestens innerhalb der geltenden Ausschlussfrist von zwei Jahren. Sollte Ihnen Ihr erstmaliger Rentenbescheid nach Ablauf der Ausschlussfrist zugehen (rückwirkender Rentenbeginn), senden Sie uns bitte den Antrag binnen drei Monate nach Erhalt zu.
Sind Sie nicht gesetzlich rentenversichert, stellen Sie den Antrag bitte innerhalb von drei Monaten, nachdem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung beginnt die Rentenzahlung ab dem Monat des Antragseingangs.
Nähere Informationen zur Antragstellung nebst Anträgen finden Sie hier.
Haben Sie Fragen? Schreiben Sie gerne eine E-Mail oder rufen Sie an:
versicherung@kvw-muenster.de
Nutzen Sie auch gerne unser Kontaktformular oder unsere Onlineberatung.
Telefon: (0251) 591-5566
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