Mitglieder-Info 9 / 2024
BGH-Urteil zum Sanierungsgeld
Guten Tag,
mit der Mitglieder-Information 3 / 2023 haben wir Sie zum Stand der Sanierungsgeldverfahren darüber informiert, dass die kvw gegen zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 20.01.2023 Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt hat. Das OLG hatte darin zwei klagestattgebende Entscheidungen des Landgerichts Münster aus dem Jahr 2022 bestätigt.
Wie angekündigt teilen wir Ihnen nun den aktuellen Stand zu dem Revisionsverfahren vor dem BGH mit.
Am 02.10.2024 hat ein mündlicher Termin vor dem BGH (Az.: IV ZR 37/23) stattgefunden. Das Urteil sowie die Urteilsgründe haben uns inzwischen erreicht. Sie können es über die Homepage des BGH kostenfrei einsehen.
Der BGH hat die grundsätzliche Wirksamkeit der bis Ende 2017 gültigen Fassung der kvw-Satzung bestätigt, im Ergebnis aber die konkrete Festsetzung des Sanierungsgeldsatzes bezogen auf das Jahr 2012 als ermessenfehlerhaft eingestuft.
Nach Auffassung des BGH hat sich aus der damaligen Satzung nicht hinreichend deutlich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erhebung des Sanierungsgelds bei Annahme eines 100-jährigen Deckungsabschnitts vorlagen.
Bezogen auf die Auswirkungen des BGH-Urteils auf die Sanierungsgelderhebung im Zeitraum von 2012 bis 2017 ist die kvw-Zusatzversorgung derzeit mit der Analyse der Konsequenzen befasst. Namentlich wird aufgrund der mittlerweile zugestellten Urteilsgründe geprüft, in welcher Weise eine Neufestsetzung für die Vergangenheit und/oder die Erhebung einer Ersatzleistung für die Zukunft in Betracht kommt. Insoweit müssen wir aber noch um etwas Geduld bitten, da die Bewertung aller Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung auf die kvw-Zusatzversorgung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird und der Kassenausschuss sich im Anschluss mit der Angelegenheit befassen wird.
Es ist aber zu sehen, dass die kvw-Zusatzversorgung die durch den BGH in seinem Urteil vom 02.10.2024 angesprochene Möglichkeit einer satzungsrechtlichen Klarstellung bereits mit der Satzungsnovellierung im Jahr 2017 ergriffen und die Erhebung von Sanierungsgeld ab dem Jahr 2018 neu geregelt hat. Denn nach § 63 Absatz 2 kvw-Satzung in ihrer seither geltenden Fassung wurde dezidiert klargestellt, dass anders als im vom BGH entschiedenen Fall die Voraussetzungen für die Erhebung von Sanierungsgeld nicht am Ende des für die Ermittlung des Gesamtfinanzbedarfs zugrunde gelegten Deckungsabschnitts vorliegen müssen, sondern entsprechend der steuerrechtlichen Vorgaben nach § 19 Absatz 1 Satz 4 EStG im Jahr der Erhebung. Bezogen auf die Sanierungsgelderhebung ab dem 01.01.2018 sehen wir uns also durch das BGH-Urteil in unserem Vorgehen bestätigt.
Damit liegen nach Beurteilung der kvw-Zusatzversorgung die Voraussetzungen für den in den Vorjahren abgegebenen allgemeinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht mehr vor. Denn der erstmals mit Erklärung vom 12.12.2022 abgegebene Verzicht erfasste ohnehin nur Ansprüche auf die Erstattung von Sanierungsgeld, das ab dem Jahr 2018 bereits unter Geltung der Satzung neuer Fassung erhoben wurde.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die kvw aufgrund von Betriebsferien vom 23.12.2024 bis eischließlich zum 01.01.2025 geschlossen sind.
Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Start in das neue Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre kvw-Zusatzversorgung
Sie haben Fragen zum Sanierungsgeldverfahren? Kommen Sie gerne auf mich zu:
Julia Kreilkamp-Matthies
Gruppenleiterin Mitgliedschaften und Recht
