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Mitglieder-Info 7 / 2024

Zusatzversorgungspflicht beim neuen dualen Pflegestudium

Zum 1. Januar 2024 sieht das Pflegestudiumstärkegesetz (PflStudStG) Änderungen im Pflegeberufegesetz (PflBG) bei der hochschulischen Pflegeausbildung vor.

Zu den wichtigsten Änderungen zählt, dass die dual Studierenden zukünftig der Zusatzversorgungspflicht unterliegen.

Das duale Pflegestudium

Die Studierenden, die ab dem 01. Januar 2024 eine duale hochschulische Pflegeausbildung beginnen, schließen einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger des praktischen Teils der Ausbildung ab. Dies können etwa Krankenhäuser oder stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtungen sein.

Sollten unsere Mitglieder ab dem 1. Januar 2024 einen Ausbildungsplatz für den praktischen Teil der dualen hochschulischen Pflegeausbildung anbieten, gilt für diese im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) eine Arbeitgeberrichtlinie, die am 15. Juli 2024 von der Mitgliederversammlung der VKA verabschiedet wurde. Diese Richtlinie gilt bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrags.

Die Arbeitgeberrichtlinie ist in zwei Abschnitte gegliedert: 

Abschnitt I
gilt für Studierende, die nach dem 1. Januar 2024 ein duales Pflegstudium aufnehmen. Sie haben Anspruch auf Zusatzversorgung nach Maßgabe des ATV bzw. ATV-K. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist dabei die gezahlte Ausbildungsvergütung
Allerdings gilt die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung für Studierende erst ab dem 1. August 2024, da die VKA-Richtlinie zu diesem Datum in Kraft getreten ist. Seitens der kvw-Zusatzversorgung besteht allerdings die Möglichkeit, die Studierenden ab dem 1.Januar 2024 freiwillig nachzuversichern.

Abschnitt II
gilt für Studierende, die bereits vor dem 1. Januar 2024 ein Hochschulstudium der Pflege begonnen haben und dieses fortsetzen. Sie sind nicht versicherungspflichtig in der Zusatzversorgung.
 

Falls Sie betroffen sind, bitten wir Sie, die entsprechenden Änderungen zu beachten.