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Mitglieder-Info 6/2023 8. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe

Der Kassenausschuss hat am 11.05.2023 die 8. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-S) mit Wirkung zum 01.06.2023 beschlossen.

Nach Durchführung des Anzeigeverfahrens gegenüber dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen sind diese Satzungsänderungen nun in Kraft getreten.

1. Änderungen der kvw-S

Mit der Neuaufnahme des § 6a kvw-S wird dem Kassenausschuss die Möglichkeit gegeben, seine Sitzungen in Zukunft auch auf digitalem Wege durchzuführen. So kann flexibel auf aktuelle Begebenheiten reagiert werden.

Durch die Umressortierung des zuständigen Ministeriums ändert sich der Name der Aufsicht der kvw. Mit der Änderung des § 9 kvw-S wird die Namensänderung umgesetzt.

Die vorgenommenen Änderungen zu den §§ 15 bis 15d sowie §§ 59a bis 59f und die Neuaufnahme der §§ 59g und 59h kvw-S haben im Wesentlichen eine grundlegende Anpassung zum finanziellen Ausgleich bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem umlagefinanzierten Abrechnungsverband I (AV I) sowie dem in Zukunft hybridfinanzierten Abrechnungsverband II (AV II, in dieser Sache siehe auch Änderungen zu §§ 55 bis 58 kvw-S weiter unten) zur Folge. Ausgangspunkt dieser Satzungsänderungen war das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.10.2021 gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Az: IV ZR 96/19, Gegenwertberechnung). Die Satzungsänderungen sorgen weitestgehend für eine Übertragung der Systematik aus dem AV I auf den AV II.

Mit der Anpassung des § 45 kvw-S wird der geplante automatisierte Datenaustausch mit der Deutschen Rentenversicherung, ermöglicht durch eine Änderung des Altersvorsorgetarifvertrags, auch für die kvw-Zusatzversorgung legitimiert.

Die geplante Umstellung der Finanzierung im AV II auf ein Hybridmodell wird durch eine Änderung der §§ 55 bis 58 kvw-S festgehalten. Durch das neue Hybridmodell soll eine Stabilisierung und Flexibilisierung der Finanzierung des AV II erreicht werden.

Durch Änderungen der §§ 60 und 60a kvw-S wird die Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im umlagefinanzierten AV I und im zukünftig hybridfinanzierten AV II aktualisiert. Damit werden eine höhere Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet und die Interessen zwischen der kvw-Zusatzversorgung und ihren Mitgliedern ausgeglichen.

Der neu aufgenommene § 79a kvw-S enthält Übergangsregelungen für Mitglieder im AV II, die der geplanten Hybridfinanzierung nicht zustimmen.

2. Neufassung der Durchführungsvorschriften zu §§ 15 ff. und §§ 59a ff. der kvw-S

In Zusammenhang mit der nun durchgeführten 8. Satzungsänderung wurden die Durchführungsvorschriften zu den §§ 15 ff. und §§ 59a ff. kvw-S neugefasst.