Mitglieder-Info 5 / 2024
Weitere Änderung des Nachweisgesetzes
In unserer Mitglieder-Information 5/2022 haben wir Sie über die Änderung des Nachweisgesetzes vom 01.08.2022 informiert. Für die Mitglieder der kvw-Zusatzversorgung gilt seitdem:
Bei allen ab dem 01.08.2022 neu abgeschlossenen, versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen müssen die Arbeitgeber schriftlich (in der Regel im Arbeitsvertrag) darlegen, dass die tarifvertraglich vorgeschriebene Pflichtversicherung über die kvw-Zusatzversorgung abgewickelt wird.
// Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Im Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) hat das Bundeskabinett nun eine „Formulierungshilfe“ beschlossen, in welchem sich auch der künftige Text des Nachweisgesetzes unter Art. 49 S.57 ff findet. Es ist noch nicht bekannt, wann das BEG IV im Bundestag beschlossen wird, die erste Beratung im Plenum erfolgte am 17.05.2024.
Folgender Teil ist für die Mitglieder der kvw-Zusatzversorgung als Arbeitgeber relevant:
Von dem in § 2 Abs.1 Satz 1 NachweisG festgelegten Grundsatz, nach welchem der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich erfolgen soll, kann abgewichen werden:
Der Arbeitgeber kann diesen Nachweis nun in Textform gemäß § 126b BGB erbringen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Nach § 126b Satz 2 Nr. 1 BGB muss das Dokument für den Arbeitgeber so aufzubewahren oder zu speichern sein, dass dieses während eines für seinen Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist.
- Weiterhin muss es geeignet sein, die Erklärung unverändert wiederzugeben (§ 126b Satz 2 Nr. 2 BGB).
- Auf ausdruckbares Format ist zu achten (§ 2 Absatz 5 NachG n.F. und § 3 Satz 3 Nr 2 NachwG n.F. sowie § 5 Satz 2 NachwG n.F.).
Arbeitgeber, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind, sind von der Textform ausgenommen.
Über die weitere Entwicklung halten wir Sie gerne auf dem Laufenden.
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