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Mitglieder-Info 5 / 2022

Nachweispflicht der Zusatzversorgung in neuen Arbeitsverträgen

Zum 01.08.2022 ist die Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG) in Kraft getreten. Das NachwG beinhaltet die Pflicht der Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmer:innen die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich darzulegen, in der Regel im Rahmen des Arbeitsvertrages.

Die Neufassung des NachwG enthält verschiedene Ergänzungen. Unter anderem müssen alle Arbeitgeber, die eine betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger zusichern, den Namen und die Anschrift dieses Versorgungsträgers in den schriftlichen Nachweis aufnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 NachwG).

Für die Mitglieder der kvw-Zusatzversorgung gilt: Bei allen ab dem 01.08.2022 neu geschlossenen, versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen müssen die betroffenen Arbeitgeber schriftlich (in der Regel im Arbeitsvertrag) darlegen, dass die tarifvertraglich vorgeschriebene Pflichtversicherung über die kvw-Zusatzversorgung abgewickelt wird. Zu nennen ist auch die Anschrift der kvw-Zusatzversorgung:

Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe
kvw-Zusatzversorgung
Zumsandestraße 12
48145 Münster

www.kvw-muenster.de

Für alle Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 01.08.2022 bestanden, gilt, dass den Arbeitnehmer:innen dieser schriftliche Nachweis auf Wunsch ausgehändigt werden muss.

Die Bestimmungen des  § 2 Abs. 1 Nr.13 NachwG gelten NICHT für die freiwillige Versicherung (PlusPunktRente) der kvw-Zusatzversorgung.

Wir bitten Sie, dies zu beachten.

Freundliche Grüße aus Münster

Ihre kvw-Zusatzversorgung

KONTAKT
Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe
kvw-Zusatzversorgung
Zumsandestraße 12 // 48145 Münster

Bettina Kieserling                                                   
b.kieserling@kvw-muenster.de                               
Tel: (0251) 591-4251 (vormittags)                             

Julia Kreilkamp-Mathies
j.kreilkamp-mathies@kvw-muenster.de
Tel: (0251) 591-4982 (vormittags)

www.kvw-muenster.de