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Mitglieder-Info 3 / 2023 Sanierungsgeldverfahren vor der Revision

Aktueller Stand der Sanierungsgeldverfahren - Revisionsverfahren vor dem BGH

Die aktuelle Lage:

Mit der Mitglieder-Information 1 / 2022 haben wir Sie bereits über den Hintergrund der Sanierungsgeldverfahren informiert: Vier Mitglieder des Abrechnungsverbands I (AV I) haben die kvw-Zusatzversorgung auf Rückzahlung von Sanierungsgeldern verklagt; seitdem befinden wir uns in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Gegen zwei klagestattgebende Entscheidungen des Landgerichts Münster haben wir im Jahr 2022 Berufung beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt.

Wie angekündigt informieren wie Sie nun über den weiteren Fortgang der Verfahren.

Am 20.01.2023 sind in der Berufungsinstanz zwei Urteile des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) ergangen. Die weitestgehend inhaltsgleichen Entscheidungen bestätigen darin zunächst im Ergebnis die vorinstanzlichen stattgebenden Urteile des Landgerichts Münster.

Die Rechtsprechung der Berufungsinstanz

Auch das OLG stellte die Wirksamkeit der angewandten Satzungsregelungen fest. Es steht seitens der Gerichte ausdrücklich nicht zur Disposition, dass die kvw-Zusatzversorgung Sanierungsgelder aufgrund der Umstellung von der Gesamtversorgung auf das Punktesystem zum 1.1.2002 erheben darf. Wir haben damit die grundsätzliche Rechtmäßigkeit unseres Handelns erneut bestätigt bekommen.

Das konkrete Vorgehen im Einzelnen ist jedoch nach Ansicht des OLG unzulässig gewesen. Insbesondere in Bezug auf die Festsetzung des Sanierungsgeldes mit Zugrundelegung eines 100-jährigen Deckungsabschnittes habe der Kassenausschuss der kvw-Zusatzversorgung im Rahmen des ihm zustehenden sogenannten Leistungsbestimmungsrechts sein Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.

Wie geht es weiter?  

Die Urteile sind noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung für die umlagefinanzierten Zusatzversorgungskassen in ganz Deutschland wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Die kvw-Zusatzversorgung hat hinsichtlich der Einlegung der Revision bereits die dafür notwendigen Schritte eingeleitet.

Der BGH wird letztlich zu entscheiden haben, ob er sich der überwiegend sehr formalen Auslegungsweise der Satzung der kvw-Zusatzversorgung durch das OLG anschließt oder unter Zugrundelegung der weiteren juristischen Auslegungsmethoden der Ermessensausübung der kvw-Zusatzversorgung mehr Spielraum zubilligt.

Für Sie als Mitglied besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Mit Datum vom 12.12.2022 haben wir vorsorglich allen Mitgliedern des AV I den Verjährungseinredeverzicht – einstweilen befristet auf den Ablauf des 31.12.2023 – bezogen auf die auf Erstattung von Sanierungsgeld gerichteten Ansprüche erklärt, soweit Verjährung zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch nicht eingetreten war. Ob und inwieweit ein Anspruch auf Erstattung von Sanierungsgeld besteht, werden wir nach rechtskräftigem Abschluss der bereits rechtshängigen Sanierungsgeldprozesse prüfen.

Die höchstrichterliche Entscheidung kann damit abgewartet werden, ohne dass es eines Tätigwerdens Ihrerseits bedarf.

Vor dem Hintergrund, dass das Revisionsverfahren vor dem BGH einige Zeit in Anspruch nehmen wird, halten wir Sie selbstverständlich auch weiter informiert.

Bitte informieren Sie alle Zuständigen in Ihrem Hause über die Sachlage.