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Mitglieder-Info 4 / 2022

Zusatzversorgungspflicht bei Energiepreispauschale

Gemäß des Steuerentlastungsgesetzes, das am 28. Mai 2022 in Kraft getreten ist, wird – voraussichtlich im September 2022 – über die Arbeitgeber eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen ausgezahlt.

Nach Auffassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), die von der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. (AKA) geteilt wird, handelt es sich bei der Energiepreispauschale trotz ihrer Steuerpflichtigkeit nicht um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Zur Begründung führt die VKA an, dass die Energiepreispauschale zwar über den Arbeitgeber ausgezahlt werde, diese jedoch kein Arbeitsentgelt als Gegenleistung des Arbeitgebers aus einem Arbeitsvertrag für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung (Arbeitslohn) darstelle.

Die kvw-Zusatzversorgung schließt sich der Auffassung von VKA und AKA an und betrachtet somit die einmalige Energiepreispauschale als nicht zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.