Mitglieder-Info 3 / 2025
BAG-Urteil zum Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
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// BAG-Urteil zum Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Im Jahr 2018 hat der Gesetzgeber im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) festgelegt, dass Arbeitgeber einen Zuschuss zu einer Entgeltumwandlung von bis zu 15 % gewähren müssen, sofern sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge sparen. Diese Regelung ist im schon vorher bestehenden Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) allerdings nicht vorgesehen.
Mit der Mitglieder-Info 9/2022 haben wir Sie darüber informiert, dass der Kommunale Arbeitgeberverband NRW den angeschlossenen Arbeitgebern im öffentlichen Dienst gestattet, ihren Beschäftigten auf freiwilliger Basis einen zusätzlichen Zuschuss zu einer Entgeltumwandlung zu gewähren.
Jetzt gibt es einen neuen, endgültigen Sachstand:
Nach einer entsprechenden Klage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 11.03.2025 (Az: 3 AZR 53/24) entschieden, dass bereits vor der neuen Regelung bestehende Tarifverträge wie der TV-EUmw/VKA weiter Bestand haben und einen Arbeitgeberzuschuss ausschließen können.
Es bleibt aber dabei:
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes dürfen weiterhin auf freiwilliger, übertariflicher Basis einen Zuschuss zu einer Entgeltumwandlung von bis zu 15 % zahlen, sofern sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge sparen. Ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht.
Sollten Sie Ihren Beschäftigten einen solchen Zuschuss gewähren wollen, beachten Sie bitte unsere Hinweise und Regelungen aus der damaligen Mitglieder-Info.
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