Mitglieder-Info 2 / 2025
Wissenswertes zum Minijob
Häufig bekommen wir Nachfragen, wie die Zusatzversorgung bei einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV, einem so genannten "Minijob" geregelt ist. Daher listen wir Ihnen gerne die wichtigsten Punkte auf:
Ein Minijob ist zusatzversorgungspflichtig
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringfügig beschäftigten Mitarbeitenden („Minijobber“) in der Zusatzversorgung anzumelden.
Die Entgeltgrenze für einen Minijob ist abhängig vom jeweils geltenden Mindestlohn
Im Jahr 2025 liegt die Entgeltgrenze bei 556,00 Euro monatlich.
Infolge des Hinzurechnungsbetrags zur Sozialversicherung („SV-Hinz“) kann aus einem Minijob eine Midijob werden.
Dies hat folgenden Hintergrund:
Im öffentlichen Dienst zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf die Aufwendungen des Arbeitgebers zur Zusatzversorgung (Umlage bzw. Pflichtbeitrag) Beiträge zur Sozialversicherung („Hinzurechnungsbetrag Sozialversicherung – „SV-Hinz“.)
In der Folge fällt das sozialversicherungsrechtliche Bruttoentgelt höher aus als das zuatzversorgungspflichtige Bruttoentgelt.
Diese Beiträge zur Sozialversicherung reduzieren das Nettoentgelt einer/eines Arbeitnehmer:in geringfügig, dafür erhöht sich die gesetzliche Rente.
Ferner ergibt sich durch den „SV-Hinz“ eine Besonderheit bei geringfügigen Beschäftigungen, den sogenannten „Minijobs“:
Kennzeichnend für einen Minijob ist, dass die/der Arbeitnehmer:in nicht sozialversicherungspflichtig in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken und Pflegeversicherung ist.
Im Jahr 2025 liegt die Grenze für einen Minijob bei einem Monatsgehalt von bis zu 556,00 Euro – bis zu dieser Grenze sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig.
Hier kommt jetzt die Besonderheit in der Zusatzversorgung zum Tragen:
Ab einem monatlichen Bruttoentgelt von 555,50 Euro liegt das sozialversicherungsrechtliche Entgelt aufgrund des SV-Hinz ÜBER der Grenze von 556,00 Euro.
Da für die Beurteilung, ob ein Minijob vorliegt oder nicht, das sozialversicherungspflichtige Entgelt (NICHT das zusatzversorgungspflichtige) entscheidend ist, wird der Minijob damit zum Midijob und somit steuer- und versicherungspflichtig.
Dieser Effekt tritt nicht auf, wenn Sie Ihre Minijobber:innen nur bis zu einer Höhe von maximal 555,40 Euro entlohnen.