Mitglieder-Info 11 / 2024 Erhöhung des Steuerfreibetrages der Umlage im AV II
Zum 1. Januar 2024 ist im vorher rein kapitalgedeckt finanzierten Abrechnungsverband II (AV II) eine Umlagekomponente eingeführt worden – seitdem ist die Finanzierung dieses Abrechnungsverbandes hybrid.
Ab dem 1. Januar 2025 erhöht sich der Steuerfreibetrag dieser Umlage im AV II nach § 3 Nummer 56 EStG auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zu beachten ist jedoch, dass im hybridfinanzierten System die Steuerfreiheit des Beitrages in den kapitalgedeckten Teil Vorrang vor der Steuerfreiheit der Umlage hat. Dies betrifft sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil.
Nur wenn die Steuerfreiheit im kapitalgedeckten Teil der hybriden Finanzierung – derzeit sind Beiträge bis zu einer Höhe von 8% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei einzuzahlen – noch nicht voll ausgeschöpft wurde, kann die Steuerfreiheit bis zur genannten Grenze weiter auf die Umlage angewendet werden.
Die Steuerfreiheit der Umlagezahlungen an die kvw-Zusatzversorgung wurde mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2007 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 für nicht kapitalgedeckte Pensionskassen eingeführt. Die Erhöhung der Steuerfreiheit erfolgte schrittweise, mit der Erhöhung auf 4 % der BBG zum 1. Januar 2025 ist der vierte und letzte Schritt vollzogen.
Die diesen Steuerfreibetrag übersteigende Umlage ist dann wie bisher nach § 16 Absatz 2 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K) bis zu einem Betrag von monatlich 89,48 € pauschal nach § 40b EStG vom Arbeitgeber zu versteuern. Über diese beiden Beträge hinausgehende Umlagezahlungen sind mit dem individuellen Steuersatz des Beschäftigten zu versteuern.
Steuerfreiheit bei einer Entgeltumwandlung
Bitte beachten Sie Folgendes:
Die Steuerfreiheit in den kapitalgedeckten Anteil der Pflichtversicherung hat auch Vorrang vor einer eventuellen Einzahlung eines / einer Beschäftigten in die freiwillige Versicherung in Form einer Entgeltumwandlung. Falls eine Beschäftigte / ein Beschäftigter einen ggf. noch übrigen steuerfreien Betrag für eine Entgeltumwandlung nach § 3 Nummer 63 EStG ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, kann sich dadurch der Steuerfreibetrag der Umlage nach § 3 Nummer 56 EStG für das Mitglied um diese Entgeltumwandlungsbeträge mindern. Des Weiteren kann es sich auch auf die Höhe der pauschal und / oder individuell zu versteuernden Umlage auswirken. Zudem führt eine Entgeltumwandlung nach § 3 Nummer 63 EStG, zum Beispiel mit der kvw-PlusPunktRente durch Ihre Beschäftigten, zu einer Verringerung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Berechnungs- und Grenzwerte 2025
Seminare der kvw-Zusatzversorgung
Bereits in den vergangenen Jahren haben wir das immer komplexer werdende Thema der Steuerfreiheit bzw. Versteuerung von Pflichtbeiträgen und Umlagen in unsere kostenlose Seminarreihe für Ihre Beschäftigten der Personalsachbearbeitung aufgenommen. Dies werden wir weiterhin fortführen und uns darin auch mit den Auswirkungen der Anhebung des Steuerfreibetrags beschäftigen.
Voraussichtlich im Januar 2025 werden wir die Seminartermine für das erste Halbjahr 2025 veröffentlichen.