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Mitglieder-Info 10 / 2024 Erhöhung des Steuerfreibetrages der Umlage im AV I

Ab dem 1. Januar 2025 erhöht sich der Steuerfreibetrag der Umlage im AV I nach § 3 Nummer 56 EStG auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Steuerfreiheit der Umlagezahlungen an die kvw-Zusatzversorgung wurde mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2007 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 für nicht kapitalgedeckte Pensionskassen eingeführt. Die Erhöhung der Steuerfreiheit erfolgte schrittweise, mit der Erhöhung auf 4 % der BBG zum 1. Januar 2025 ist der vierte und letzte Schritt vollzogen

Die diesen Steuerfreibetrag übersteigende Umlage ist dann wie bisher nach § 16 Absatz 2 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K) bis zu einem Betrag von monatlich 89,48 € pauschal nach § 40b EStG vom Arbeitgeber zu versteuern. Über diese beiden Beträge hinausgehende Umlagezahlungen sind mit dem individuellen Steuersatz des Beschäftigten zu versteuern.

Bitte beachten Sie Folgendes:

Falls eine Beschäftigte / ein Beschäftigter bereits den steuerfreien Betrag für eine Entgeltumwandlung nach § 3 Nummer 63 EStG ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, kann sich dadurch der Steuerfreibetrag der Umlage nach § 3 Nummer 56 EStG für das Mitglied um diese Entgeltumwandlungsbeträge mindern. Des Weiteren kann es sich auch auf die Höhe der pauschal und / oder individuell zu versteuernden Umlage auswirken. Zudem führt eine Entgeltumwandlung nach § 3 Nummer 63 EStG, zum Beispiel mit der kvw-PlusPunktRente durch Ihre Beschäftigten, zu einer Verringerung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.