Was ist ein Versorgungsausgleich?
Beim Versorgungsausgleich im Rahmen der Ehescheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden die während der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig auf die Eheleute beziehungsweise Lebenspartner:innen aufgeteilt.
Die nachfolgenden Erläuterungen gelten immer auch für eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).
Der Versorgungsausgleich wurde erstmals zum 1. Juli 1977 eingeführt. Zuvor galt das sogenannte Verschuldensprinzip, wonach eine Geschiedenenversorgung unter Umständen ausgeschlossen war.
Versorgungsausgleich ab 1. September 2009
Zum 1. September 2009 trat die Neuregelung des Versorgungsausgleichs in Kraft. Die rechtliche Grundlage bildet das Versorgungsausgleichgesetz (Externer Link zu VersAusglG).
Hauptpunkt der Reform ist die Einführung der internen Teilung für viele Anrechte auf Altersversorgung, die in der Ehezeit aufgebaut wurden:
Der Versorgungsausgleich nach neuem Recht findet in der Form statt, dass die meisten der während der Ehezeit aufgebauten Versorgungsanwartschaften beider Eheparteien innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt werden. Ziel ist es, eine größere Gerechtigkeit bei der Aufteilung der Ansprüche beziehungsweise Anwartschaften zwischen den Parteien herbeizuführen, indem unter anderem Transaktionsverluste vermieden werden.
Die interne Teilung bedeutet im Bereich der kvw-Zusatzversorgung, dass auch ein ausgleichsberechtigter Ehepartner, der bislang nicht bei der kvw-Zusatzversorgung versichert war, per Beschluss des Familiengerichtes eine eigene Betriebsrentenanwartschaft erhält. Diese Anwartschaft kann von ihr oder ihm weiter aufgebaut werden im Wege der freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente). Die Betriebsrentenanwartschaft der bzw. des ausgleichspflichtigen Ehepartnerin bzw. Ehepartners wird entsprechend gekürzt.
Sämtliche Bestimmungen der Neuregelung des Versorgungsausgleichs gelten bei neu eingeleiteten Versorgungsausgleichsverfahren sowohl für die Bereiche der kvw-Betriebsrente wie auch der kvw-PlusPunktRente.
Für Verfahren, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, gilt das neue Recht, wenn das Verfahren vor oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt war oder bis zum 31. August 2010 keine Entscheidung des Familiengerichts in der 1. Instanz vorlag.
Weitere Neuerungen
- Die Aussetzung der Kürzung des Rentenanspruchs der:des Ausgleichspflichtigen aufgrund von Unterhaltszahlungen ist nicht mehr vorgesehen.
- Die Vermeidung der Kürzung durch Abwendungszahlungen der:des Ausgleichspflichtigen ist in der Anwendung des neuen Rechts nicht mehr vorgesehen.
- Die Nichtvornahme der Kürzung bei vorzeitigem Versterben der:des Ausgleichsberechtigten ist in der Zusatzversorgung nicht mehr vorgesehen.
Versorgungsausgleich bis 31. August 2009
Nach altem Recht fand der Versorgungsausgleich im Wege der externen Teilung statt. Für auszugleichende Versorgungsanwartschaften der:des Ausgleichspflichtigen bei der kvw-Zusatzversorgung wurden für die:den Ausgleichsberechtigten zusätzliche Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Die Kürzung im Anrecht der:des Ausgleichspflichtigen erfolgte entsprechend. Der Ausgleich zwischen den Parteien erfolgte im Regelfall als Gesamtausgleich in eine Richtung: zu Gunsten der:des Berechtigten über die gesetzliche Rentenversicherung.
Rechtskräftige Urteile können, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, im Regelfall im Wege einer Totalrevision abgeändert werden.
Häufige Fragen zum Versorgungsausgleich
Welche Anrechte der betrieblichen Altersversorgung unterliegen dem Versorgungsausgleich?
In der betrieblichen Altersversorgung unterliegen alle Anrechte aus der Pflicht- und freiwilligen Versicherung bei den kvw dem Versorgungsausgleich.
Was versteht man unter "interner Teilung"?
Die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften werden grundsätzlich im jeweiligen Versorgungssystem geteilt.
Die interne Teilung soll die gleichwertige Teilhabe und Weiterentwicklungsmöglichkeit an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen.
Was versteht man unter Kapitalwert?
Damit die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch ein „gleichwertiges“ Anrecht erhält, ist eine Umrechnung mittels Kapitalwert erforderlich. Gleichwertig bedeutet hier nicht gleich im Sinne von hälftig.
Die Umrechnung erfolgt anhand Barwert-Tabellen mit den personenbezogenen Daten (Alter und Geschlecht der beiden Ehepartner) unter Berücksichtigung von Teilungskosten. Hierbei wird in der Regel differenziert, ob die ausgleichspflichtige Person noch Versicherte:r oder bereits Rentner:in ist.
Was sind Teilungskosten?
Die Teilungskosten dienen dem Versorgungsträger als Ausgleich für den organisatorischen Mehraufwand.
Dieser Mehraufwand entsteht bei der internen Teilung, da für die ausgleichsberechtigte Person ein Versicherungskonto eingerichtet und gepflegt werden muss.
Mit den Teilungskosten werden beide Parteien hälftig belastet, sofern vom Familiengericht eine interne Teilung angeordnet wird.
Was versteht man unter Ausgleichswert?
Der Ausgleichswert entspricht dem Wert, der für Ausgleichsberechtigte ein eigenes Anrecht begründet. Dieser Ausgleichswert wird vom Versorgungsträger (hier: kvw) vorgeschlagen und vom Familiengericht festgesetzt (im Tenor des Beschlusses). Er ist in der für das Versorgungssystem maßgebenden Bezugsgröße auszuweisen (in der Zusatzversorgung = Versorgungspunkte).
Wie berechnet sich der korrespondierende Kapitalwert?
Da der Ausgleichswert nicht bereits als Kapitalwert bestimmt wird, muss zusätzlich ein korrespondierender Kapitalwert ermittelt werden. Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person für diese ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu begründen.
Welche Folgen hat die interne Teilung bei der oder dem Ausgleichspflichtigen?
Das Familiengericht wird mit rechtskräftigem Beschluss das in der Ehezeit erworbene Anrecht ausgleichen. Dieses hat zur Folge, dass das Anrecht in der Pflichtversicherung zum Ende der Ehezeit zu kürzen ist. Die Kürzung ist der gesetzliche Ausgleich dafür, dass die geschiedene Eheperson bei der kvw-Zusatzversorgung ein eigenes Anrecht erhält.
Wie sieht das neue Anrecht der oder des Ausgleichsberechtigten bei einer internen Teilung aus?
Für die ausgleichsberechtigte Person wird bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht, ein eigenes Anrecht begründet mit gleichem Risikoschutz.
Das Anrecht ist unabhängig von der weiteren Entwicklung des Anrechts des Pflichtigen.
Die ausgleichsberechtigte Person erlangt mit Übertragung des Anrechts die Rechtsstellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers und gilt als beitragsfrei pflichtversichert.
Wie sieht der Ausgleich aus, wenn beide Ehepartner bei der gleichen Zusatzversorgung versichert sind?
Sind beide Ehepartner bei der kvw-Zusatzversorgung pflichtversichert und haben Anrechte gleicher Art, ist die Verrechnung der beiderseitigen Anrechte zwingend.
Ist eine Überleitung möglich, wenn die oder der Ausgleichsberechtigte bei einer anderen Zusatzversorgung versichert ist?
Sofern die oder der Ausgleichsberechtigte bei einer anderen kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungskasse versichert ist oder war, wird diese Versicherung mit dem aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Ansprüchen grundsätzlich zusammengeführt.
Betroffene setzen sich in diesem Fall bitte mit der kvw-Zusatzversorgung in Verbindung und fordern den Überleitungsantrag an.
Wann findet ein Versorgungsausgleich nicht statt beziehungsweise wird ausgeschlossen?
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt:
- bei Anrechten, die zum Zeitpunkt des Eheendes noch nicht unverfallbar sind, (das heißt, dass die Wartezeit von 60 Umlagemonaten noch nicht erfüllt ist. Zu einem späteren Zeitpunkt kann – wenn das Anrecht des Versicherten durch Wartezeiterfüllung unverfallbar geworden ist – eine Abänderung beim zuständigen Familiengericht beantragt werden.)
- bei einer Vereinbarung der Eheleute, den Versorgungsausgleich auszuschließen
- bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren. Es sei denn, eine Ehepartei beantragt den Ausgleich
Wann kann ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?
Ein Ausschluss erfolgt dann, wenn der Ausgleichswert die maßgebende Bezugsgröße des § 18 Abs. 1 SGB IV unterschreitet.
Kann ich mich mit meiner bzw. meinem Ehepartner:in auch anders einigen?
Vereinbarungen der Eheleute im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind möglich. Auch ein Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zählt als Vereinbarung. Solche Vereinbarungen sind notariell zu beurkunden und dem Familiengericht spätestens im Versorgungsausgleichsverfahren vorzulegen.
Kann der Versorgungsausgleich nach Eintritt der Rechtskraft verändert werden?
Um einen rechtskräftigen Versorgungsausgleich abzuändern, ist immer ein Beschluss des Familiengerichts erforderlich.
Ein Grund für eine Abänderung kann sein, dass ein Anrecht unverfallbar wird. Bisher wurde es noch nicht ausgeglichen, da die Wartezeit noch nicht erfüllt war und das Anrecht noch verfallbar war.
Die Voraussetzung für eine Neuregelung kann erfüllt sein bei Versorgungsausgleichsregelungen,
- die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht getroffen wurden
- oder wenn die zugrunde liegende Ehezeit den 1. Januar 2002 umfasste
- oder wenn die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der geänderten Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erhöht wurde.
Im neuen Recht nicht mehr vorgesehen sind folgende Punkte. Es liegt kein Grund zur Änderung eines rechtskräftigen Versorgungsausgleichs vor bezüglich:
- des Wegfalls der Kürzung wegen Unterhaltszahlung,
- des Wegfalls der Kürzung wegen Tod der:des Berechtigten,
- der Einzahlung eines Abwendungsbetrages zum Wegfall der Kürzung.
Die Kürzung in der Rentenversorgung der:des Ausgleichspflichtigen auszugleichen, besteht darin, im Wege der freiwilligen Versicherung zusätzliche Anwartschaften aufzubauen.
Bevor ein Antrag beim Familiengericht gestellt wird, empfiehlt sich eine Beratung durch eine Anwältin bzw. einen Anwalt.
Ist es sinnvoll, die Teilung der Anrechte in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verschieben?
Nein, dies sollte immer eine Ausnahme sein, da eine Teilung nur dann möglich ist, wenn der Ausgleichspflichtige die laufende Rente, aus der sich ein Ausgleichsanspruch ergibt, schon bezieht und die:der Ausgleichsberechtigte einen Antrag auf Ausgleich stellt.
Haben Sie Fragen? Schreiben Sie gerne eine E-Mail oder rufen Sie an:
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