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Mann rechnet mit Taschenrechner

Steuerliche Wechselwirkung im AV I

Seit dem 01.01.2008 sind nach § 3 Nr. 56 Einkommenssteuergesetz (EStG) Umlagen, die der Arbeitgeber an eine Pensionskasse zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zahlt, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerfrei.

Dieser Höchstbetrag ist zum 01.01.2020 von zwei auf drei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gestiegen. Ab 2025 steigt der steuerfreie Teil der Umlage auf vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. 

Wie die Rente aus der Zusatzversorgung zu besteuern ist

Die Betriebsrente unterliegt als sonstige Einkunft nach dem Einkommenssteuerrecht der Steuerpflicht. Dabei gilt es zu unterscheiden, ob die Betriebsrente voll oder nur ertragsanteilig zu versteuern ist. Im Grundsatz gilt für die steuerliche Behandlung der Rente folgende Regel: 

Die Beiträge wurden steuerfrei geleistet 
-> Die Rente ist voll zu versteuern (mit dem individuellen Steuersatz 

Die Beiträge wurden versteuert (pauschal oder individuell)
-> Die Rente ist nur ertragsanteilig zu versteuern. Bei Renteneintritt mit 67 Jahren bspw. sind lediglich 17 Prozent individuell zu versteuern. 

 

 

Berechnungs- und Grenzwerte 2024

Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung jährlich 90.600,00 €
  monatlich   7.550,00 €
Steuerfreie Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG (3% der BBG) jährlich    2.718,00 €
  monatlich      226,50 €
Pauschalversteuerung der Umlage nach § 16 Abs. 2 ATV-K jährlich   1.073,76 €
  monatlich        89,84 €


Die Auswirkung auf die Umlagebesteuerung des Arbeitgebers beziehungsweise des Arbeitnehmers zeigen wir Ihnen im Folgenden. 

Ein Beispiel 
Ein/e Beschäftigte/r hat ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zvE) von 45.000 €. Die Abrechnung erfolgt nach dem Verteilmodell, das heißt gleichmäßig verteilt über 12 Monate. 

    bis 31.12.2019 ab 01.01.2024
1 Entgelt (zvE) jährlich 45.000 € 45.000 € 
2 Vom AG gezahlte Umlage: 4,5 % des zvE 2.025 € 2.025 €
3 davon steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG (s.o.) 

1.608,00 €
(bis 2% der BBG) 

2.718,00 €
(bis 3% der BBG)
4 Noch zu versteuernde Umlage  417,00 € 0,00 €
5 davon pauschal vom Arbeitgeber zu versteuern (max. 89,48 € monatlich, 1.073,76 € jährlich)
 
417,00 € 0,00 €
6 vom Beschäftigten individuell zu versteuern  0,00 € 0,00 €

 

Auswirkung der Entgeltumwandlung auf die steuerliche Behandlung der Umlagezahlung

Wenn die/der Beschäftigte sich über die kvw-PlusPunktRente im Rahmen der Entgeltumwandlung (EUW) eine zusätzliche Altersversorgung aufbaut und dafür die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nutzt, mindert sich der zur Verfügung stehende Freibetrag für die steuerfreie Umlagezahlung des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 56 EStG um den jährlichen Betrag der Entgeltumwandlung. 

Ein Beispiel:
Die / der Beschäftigte wandelt im Rahmen der EUW ab 01.01.2024 monatlich 150 € um (jährlich 1.800 €). Die Abrechnung erfolgt nach dem Verteilmodell, das heißt gleichmäßig verteilt über 12 Monate. 

 

    ohne EUW mit EUW
1 Entgelt (zvE) jährlich  45.000 € 45.000 €
2 vom Arbeitgeber gezahlte Umlage: 4,5% 2.025,00 € 2.025,00 €
3 davon steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG 
maximal 2.718,00 € abzüglich Beiträge zur EUW
2.025,00 €
(bis 3 % der BBG)
918,00 €
(1.800,00 € bereits durch EUW ausgeschöpft)
4 noch zu versteuernde Umlage  0,00 € 1.107,00 €
5 davon pauschal vom AG zu versteuern 
(max. 89,84 € monatlich, 1.073,76 € jährlich)
0,00 € 1.073,76 €
6 Vom Beschäftigten individuell zu versteuern  0,00 € 33,24 €*

* Dieser individuell zu versteuernde Betrag erscheint auf der Entgeltabrechnung als steuerlicher Hinzurechnungsbetrag, abgekürzt ST-Hinz.

Die Beiträge zur EUW sind in vollem Umfang steuer- und sozialabgabenfrei. Ohne die Wechselwirkung mit den steuerfreien Umlagezahlungen des Arbeitgebers beträgt die Förderquote (Ersparnis von Steuern und Sozialabgaben bezogen auf den Bruttobetrag) für dieses Beispiel 50 Prozent und unter Berücksichtigung des individuell vom Beschäftigten zu versteuernden Teils der Umlage noch 40 Prozent. 

Steuerliche Wechselwirkung der Umlagezahlung und Entgeltumwandlung

Beispiel A:
Ein/e Beschäftigte/r mit einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt (zvE) von 20.000 € wandelt im Rahmen der EUW 226,50 € monatlich um (jährlich 2.718,00 €). Die Abrechnung erfolgt nach dem Verteilmodell, das heißt gleichmäßig verteilt über 12 Monate. 

    01.01.2024
1 Entgelt (zvE) jährlich 20.000 €
2 vom AG gezahlte Umlage: 4,5% 900,00 €
3 davon steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EstG 0,00 €
2.718,00 € abzüglich 2.718,00 € Entgeltumwandlung
4 davon pauschal vom AG zu versteuern 
(max. 89,84 € monatlich / 1.073,76 € jährlich)
900,00 €
5 vom Beschäftigten individuell zu versteuern 0,00 €

 

Beispiel B:
Ein/e Beschäftigte/r mit einem zvE von 55.000 € wandelt im Rahmen der EUW 150 € monatlich um (jährlich 1.800 €). Die Abrechnung erfolgt nach dem Verteilmodell, das heißt gleichmäßig verteilt über 12 Monate. 

    01.01.2024
1 Entgelt (zvE) jährlich 55.000,00 €
2 vom AG gezahlte Umlage 4,5%  2.475,00 €
3 davon steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EstG
maximal 2.718 €, abzüglich Beiträge zur EUW (1.800 €)
918,00 €
4 davon pauschal vom AG zu versteuern 
(max. 89,84 € monatlich / 1.073,76 € jährlich)
1.073,76 €
5 vom Beschäftigten individuell zu versteuern 483,24 €

 

Für 2024 gilt: Ab einem Betrag zur Entgeltumwandlung von mindestens 226,50 € monatlich (2.718,00 € jährlich) ist der steuerfreie Teil der Umlage komplett ausgeschöpft. 
 

 

Steuerliche Auswirkung auf die Rentenzahlung

Beispiel:
Anhand des Ausgangsbeispiels (zvE 45.000 €, Beginn der Zusatzversorgung ab dem vollendeten 40. Lebensjahr, Beitrag zur Entgeltumwandlung 150 € monatlich) ergibt sich für die Rente aus der Zusatzversorgung folgender steuerlicher Verschiebungseffekt:

    ohne EUW mit EUW
1 Die Rente aus der Zusatzversorgung beträgt monatlich ab dem 67. Lebensjahr 437,00 € 437,00 €
2 voll zu versteuernder Teil ca.  437,00 € 312,00 €
3 ertragsanteilig zu versteuernder Teil (Ertragsanteil = 17 %) 0,00 € 125,00 €
4 Steuerlast bei Annahme eines Steuersatzes von 20 %
(20 % der Zeile 2 + 20 % von 17 % der Zeile 3)
87,40 € 66,65 €

 

Durch die EUW reduziert sich die Steuerbelastung der Rente aus der Zusatzversorgung. Gleichzeitig wird die Altersvorsorge mit der PlusPunktRente um einen zusätzlichen Baustein erweitert. 

Da die Beiträge zur PlusPunktRente im Rahmen der Entgeltumwandlung steuerfrei geleistet wurden, ist die Rente hieraus voll zu versteuern. 
Die Betriebsrente (kvw-Zusatzversorgung) und die PlusPunktRente im Rahmen der Entgeltumwandlung sind beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Seit 2020 wird die geltende Freigrenze für Kranken- und Pflegeversicherung (2024: 176,75€ der monatlichen Betriebsrente) um einen Freibetrag bezüglich der Krankenversicherung erweitert. 

Unterschied: Bei einer Freigrenze ist die gesamte Rente beitragspflichtig, sofern die Rente auch nur einen Cent über 176,75 € hinausgeht. Bei einem Freibetrag sind nur auf den über 176,75 € hinausgehenden Unterschiedsbetrag Beiträge zu zahlen. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung greift der Freibetrag jedoch nicht, hier gilt allein die Freigrenze. Sobald die Rente die Freigrenze überschreitet, sind Pflegeversicherungsbeiträge auf die volle Bruttorente zu zahlen. 

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