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Prüfung der Versicherungspflicht

Ein Mitglied der Zusatzversorgung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung) ist dazu verpflichtet, seine Beschäftigten zur Zusatzversorgung anzumelden, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen (vgl. §§ 18 und 19 der Satzung kvw-Zusatzversorgung / kvw-S).

Somit ist es die Aufgabe der Personalsachbearbeitenden, die Versicherungspflicht für jede Neueinstellung anhand fester Kriterien zu prüfen. 
Auch bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung auf Zeit oder auf Dauer muss die Versicherungspflicht überprüft werden.

Diese Infoseite zeigt, wie die „Prüfkette“ bei Neueinstellungen korrekt durchgeführt wird und was im Fall der Erwerbsminderung zu beachten ist.

Prüfschema zur Versicherungspflicht bei Neuanmeldungen

Versicherungspflicht besteht grundsätzlich, wenn folgende Kriterien gemeinsam erfüllt sind:

 

  • Vollendung des 17. Lebensjahres
  • Die Wartezeit von 60 Monaten bzw. Unverfallbarkeitsfrist von 36 Monaten kann erfüllt werden 
  • Es handelt sich nicht um eine kurzzeitige Beschäftigung 
  • Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Die Grafik "Prüfschema" verdeutlicht die Abfolge der Prüfung. Die folgenden Kapitel erläutern die Prüfschritte. 

Mindestalter

Beschäftigte werden nach § kvw-S erst mit Vollendung des 17. Lebensjahres versicherungspflichtig. Wenn die oder der Versicherte dieses Alter noch nicht erreicht hat, kann die Prüfung zunächst beendet werden, denn zu diesem Zeitpunkt besteht noch keine Versicherungspflicht. 
Aber: Sobald sie oder er 17 Jahre alt ist, kann Versicherungspflicht bestehen und die Prüfung muss wieder aufgenommen werden. 

Unverfallbarkeit und Wartezeit

Wenn die satzungsgemäße Wartezeit von 60 Monaten (§ 32 Absatz 1 kvw-S) noch bis zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente erfüllt werden kann, besteht Versicherungspflicht (§ 18 Absatz 1 kvw-S) – soweit keine der im Folgenden dargestellten Ausnahmen vorliegt. 
Die Wartezeit kann bei verschiedenen kirchlichen und kommunalen Zusatzversorgungskassen erreicht worden sein. Deshalb sollten Personalsachbearbeitende mit der oder dem Beschäftigten klären, ob es relevante Vorversicherungszeiten bei anderen Zusatzversorgungskassen gibt. Eine Liste der relevanten Kassen finden Sie hier (LINK). 
Seit dem 01.01.2018 muss zudem aufgrund der EU-Mobilitätsrichtlinie die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) beachtet werden. Diese beträgt 36 Monate, sofern die oder der Versicherte in diesem gesamten Zeitraum über denselben Arbeitgeber versichert ist. 
Wenn entweder die Wartezeit erfüllt oder Unverfallbarkeit erreicht werden kann, liegt Versicherungspflicht vor. 

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie hier. 

 

Fallbeispiel für erreichte Unverfallbarkeit: Karl-Heinz Ostmünsterland
Karl-Heinz Ostmünsterland beginnt sein Beschäftigungsverhältnis am 01.06.2016, er hat keine anderweitigen Vorversicherungszeiten in der Zusatzversorgung. Seine abschlagsfreie Regelaltersrente bekommt er ab dem 01.01.2021. 

Versicherungsabschnitt Umlagemonate  Unverfallbare Monate ab 01.01.2018
01.06.2016 – 31.12.2016 7  
01.01.2017 – 31.12.2017 12  
01.01.2018 – 31.12.2018 12 12
01.01.2019 – 31.12.2019 12 12
01.01.2020 – 31.12.2020 12 12
  55 36

Die satzungsrechtliche Wartezeit von 60 Umlagemonaten wird von Karl-Heinz Ostmünsterland bis zur Regelaltersgrenze nicht erreicht. Nach dem 01.01.2018 wird jedoch die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von 36 Monaten erfüllt, sodass er zur Zusatzversorgung anzumelden ist und er auch einen Anspruch auf Betriebsrente hat. 


Fallbeispiel für nicht erreichte Unverfallbarkeit: Renate Knapp
Renate Knapps Beschäftigungsverhältnis beginnt am 01.06.2016, sie hat keine anderweitigen Versicherungszeiten in der Zusatzversorgung. Ihre Regelaltersrente erhält sie ab dem 01.07.2020. 

Versicherungsabschnitt Umlagemonate Unverfallbare Monate ab 01.01.2018
01.06.2016 - 31.12.2016 7  
01.01.2017 - 31.12.2017 12  
01.01.2018 - 31.12.2018 12 12
01.01.2019 - 31.12.2019 12 12
01.01.2020 - 30.06.2020 6 6
  49 30

Renate Knapp erreicht die satzungsrechtliche Wartezeit von 60 Umlagemonaten nicht bis zum Beginn der Regelaltersrente. Nach dem 01.01.2018 hat sie nur 30 unverfallbare Monate, damit wird die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von 36 Monaten nicht erfüllt. Es erfolgt keine Anmeldung zur Zusatzversorgung. 

Kurzzeitige Beschäftigung

Versicherungsfrei sind nach § 19 Nr. 9 kvw-S Beschäftigte, die im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind, also kurzzeitig Beschäftigte.

Allgemeine Fristen 
Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres aufgrund der Tätigkeitsart oder vertraglicher Vereinbarung nicht länger als drei Monate bzw. 70 Tage andauert (vgl. § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV). Dabei ist zu beachten, dass mehrere Tätigkeiten zusammengerechnet werden und dass ab Überschreiten des 70. Tages angemeldet werden muss. 

Veränderte Fristen vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 
Vom 01.03.2020 bis einschließlich 31.10.2020 galt eine verlängerte Frist und die Beschäftigung war nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt (vgl. § 115 SGB IV).

Sonderfall Berufsmäßigkeit
Die Versicherungsfreiheit für kurzzeitig Beschäftigte gilt nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt (anteilig pro Kalendertag) 520 Euro übersteigt. Berufsmäßig ausgeübt wird eine Tätigkeit, wenn die wirtschaftliche Stellung einer Person zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruht. 

Beispiele für berufsmäßige und nicht berufsmäßige Beschäftigungsarten
Berufsmäßigkeit = Versicherungspflicht  Nicht berufsmäßig = Keine Versicherungspflicht
  • Kurzfristige Beschäftigung zwischen abgeschlossenem Studium und Eintritt ins Berufsleben
  • Unentgeltlich beurlaubte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine kurzfristige Beschäftigung ausüben
  • Personen während der Elternzeit, die eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben 
  • Arbeitslose, die eine kurzfristige Beschäftigung ausüben 
  • Normale Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben 
  • Personen, die nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen / aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind 
  • Schülerinnen und Schüler während der Schulzeit 
  • Studierende während des Studiums 
  • Kurzfristige Beschäftigung zwischen Abitur und Studium 

 

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Neben den kurzzeitig Beschäftigten gibt es weitere Beschäftigungsverhältnisse, die von der Versicherungspflicht ausgenommen sind. 
Versicherungsfrei sind nach § 19 Absatz 1 kvw-S und § 1 Absatz 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Beschäftigte, 

  • die Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung haben (z.B. ein hauptamtlicher Bürgermeister)
  • die Anwartschaften oder Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung einschließlich Hinterbliebenenversorgung haben 
  • die Rente wegen Alters als Vollrente erhalten (auch die, die zusätzlich weiter arbeiten)
  • die als außertariflich Beschäftigte nicht unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen (§ 1 Absatz 2 Satz a) TVöD)
    • Ausnahme: Die Teilnahme an der Zusatzversorgung ist durch den Arbeitsvertrag vereinbart worden 
  • für die nach §§ 88 ff. SGB III Eingliederungszuschüsse für förderbedürftige Arbeitnehmer:innen zum Ausgleich von Minderleistungen gewährt werden (z.B. für besondere Einarbeitung, Langzeitarbeitslose oder Schwerbehinderte, ältere langzeitarbeitslose Beschäftigte)
  • die Arbeiten nach §§ 260 ff. SGB III verrichten
  • die im Rahmen eines Praktikums beschäftigt sind 

Sonderfälle mit Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht ist immer wieder auf zuvor ausgenommene Gruppen erweitert worden.

Auszubildende und duale Studierende 
Laut § 22 kvw-S sind Auszubildende, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD vom 13.09.2005) fallen oder fallen würden, zur Zusatzversorgung anzumelden. Erweitert wurde der Geltungsbereich mit Tarifabschluss vom 18. April 2018 (Änderungstarifvertrag Nr. 7 § 1 Absatz 1b) auf Schüler:innen in der Operationstechnischen Assistenz (OTA), der Anästhesietechnischen Assistenz (ATA), Schüler:innen nach dem Notfallsanitätergesetz sowie Erzieher:innen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen (PIA). Diese Auszubildenden wurden rückwirkend zum 01.03.2018 zusatzversorgungspflichtig. 

Seit 01.08.2020 sind darüber hinaus nach Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVSöD) Studienzulage und Studienentgelt ausbildungsintegrierter zusatzversorgungspflichtig. 

 

Teilhabechancengesetz 
Zum 01.01.2019 trat das Zehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancen – 10. SGB II ÄndG in Kraft (BGBI. I S. 2583).
Hier wurden zwei Förderinstrumente aufgenommen:

  • "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" durch die Neufassung des § 16e SGB II
  • "Teilhabe am Arbeitsmarkt" durch den neu eingeführten § 16i SGB II für arbeitsmarktferne Menschen 

Entsprechend geförderte Langzeitarbeitslose, die ein Entgelt nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes und des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe erhalten, unterliegen auch der Versicherungspflicht bei den Zusatzversorgungskassen. 
Bitte beachten Sie unsere Mitglieder-Information, die Sie regelmäßig über relevante Neuerungen informieren. 

Versicherungspflicht bei Erwerbsminderung

Personen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, sind bei der Fortführung des Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig.

Volle Erwerbsminderung
Wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bezogen, endet in der Regel das Arbeitsverhältnis zum Ende des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wurde. Die oder der Versicherte wird mit dem Abmeldegrund 07 abgemeldet. 
Wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bezogen, endet das Arbeitsverhältnis nicht. Der/die Arbeitnehmer:in wird mit dem Abmeldegrund 06 abgemeldet, um die Ansprüche berechnen zu können. Damit verbunden ist eine direkte Wiederanmeldung. 
Wenn bei einem durch die Deutsche Rentenversicherung rückdatierten Rentenbeginn und der Zustellung des Rentenbescheids eine gewisse Zeit liegt, wird diese rückwirkend als Fehlzeit mit dem Versicherungsmerkmal 40 gemeldet. 

Teilweise Erwerbsminderung 
Wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer bezogen, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Abmeldegrund 05, außer, wenn eine andere Einigung erfolgt. Wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit bezogen, besteht in der Regel das Arbeitsverhältnis bei entsprechender Einigung fort. Dann bleibt die/der Arbeitnehmer:in versicherungspflichtig und wird mit dem Abmeldegrund 04 abgemeldet, der eine sofortige Wiederanmeldung erzeugt. 

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