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Baby mit Teddybär

Mutterschutz und Elternzeit

Hier erfahren Sie alles rund um Mutterschutz und Elternzeit.

Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten

Die Schutzfrist ist in der Regel auf sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt festgelegt; bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auch länger (Externer Link zum Mutterschutzgesetz).

Mutterschutzzeiten innerhalb der Zusatzversorgung werden Beschäftigungszeiten gleichgestellt und wie Zeiten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall behandelt. (§ 21 TVöD). 
Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 01. Juni 2005 (BGH, IV ZR 100/02) haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung neu geregelt:

Mutterschutzzeiten ab 01.01.2012 – aktuelle Regelung
Mutterschutzzeiten ab dem 1. Januar 2012 werden uns von Ihrem Arbeitgeber gemeldet. Sie müssen hierfür keinen Antrag stellen. 

Für weiter zurückliegende Mutterschutzzeiten gilt Folgendes:

Mutterschutzzeiten vor 2012 
Die Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten vor dem 01. Januar 2012 erfolgt auf schriftlichen Antrag. Ihre Mutterschutzzeit kann nur als Beschäftigungszeit in der Zusatzversorgung berücksichtigt werden, wenn sie während dieser Zeit bei einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen bzw. kirchlichen Dienstes versichert waren. 
Wenn Sie während Ihrer Mutterschutzzeit bei einer anderen Zusatzversorgungskasse des öffentlichen beziehungsweise kirchlichen Dienstes versichert waren, und bereits eine Überleitung dieser Zeiten auf die kvw stattgefunden hat, stellen Sie den Antrag auf Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten (PDF ) bitte bei uns. Senden Sie uns den Antrag ausgefüllt und unterschrieben zurück. 
Als Nachweis der Mutterschutzzeiten fügen Sie dem Antrag bitte eine Bescheinigung Ihrer Krankenkasse oder Ihren Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung bei. 

 

Elternzeiten

Auch während der Elternzeit bleibt Ihre Versicherung bei der kvw-Zusatzversorgung bestehen.

Mit dem Ende der Mutterschutzzeit bekommen Eltern für jeden vollen Kalendermonat, in dem Ihr Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht, eine Rentengutschrift. Dieses gilt für maximal 36 Monate pro Kind laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz  BEEG. Ihre Zusatzversorgung wird so behandelt, als ob pro Monat Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber Zahlungen aus einem monatlichen Entgelt von 500 € an uns entrichtet würden (Soziale Komponente). Dies gilt auch für Väter, die Elternzeit nehmen. Wenn Sie während Ihrer Elternzeit eine Beschäftigung bei Ihrem Arbeitgeber wieder aufnehmen, bei dem das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht, gilt Ihr tatsächlicher Verdienst als Grundlage für die Rentengutschrift. 

Anrechnung auf die Wartezeit

Um einen Anspruch auf Betriebsrente zu haben, müssen Sie eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten (kvw-Satzung) erfüllen, die sogenannte Wartezeit. Die Elternzeit ohne Entgelt wird nicht auf die Erfüllung der Wartezeit angerechnet, weil in diesem Zeitraum keine Umlagen beziehungsweise Beiträge Ihres Arbeitgebers an die kvw-Zusatzversorgung entrichtet werden. 
Die Mutterschutzzeiten werden hingegen auf die Wartezeit angerechnet. 
Mutterschutz- und Elternzeiten werden jedoch in Bezug auf die Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz (36 Monate, § 1 BetrAVG) berücksichtigt. 

Mehr zur Unverfallbarkeit (PDF)

Auswirkungen der Elternzeit auf eine bestehende PlusPunktRente

Während der Elternzeit überweist Ihr Arbeitgeber keine Beiträge mehr in die PlusPunktRente.

Haben Sie eine PlusPunktRente im Rahmen der Riester-Förderung, können Sie diese Beiträge selbst überweisen, um auch während der Elternzeit Anspruch auf die volle Förderung zu haben. Zudem haben Sie bereits für das Geburtsjahr Ihres Kindes Anspruch auf die volle Kinderzulage. Ab 2008 sind dies 300 € je Kind, für vor 2008 geborene Kinder 185 € jährlich. 
Besteht für Sie eine PlusPunktRente im Rahmen der Entgeltumwandlung, können Sie die Zahlungen aktivieren, sobald Sie wieder Arbeitsentgelt erhalten. Hier ist eine Weiterzahlung während der Elternzeit wenig sinnvoll, da Sie die Vorteile (Steuer- und Sozialabgabefreiheit der Beiträge) nicht nutzen können. 

Mehr über PlusPunktRente / Riester-Förderung

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