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Frau mit Umzugskiste

Ihr Beschäftigungsverhältnis endet – Auswirkungen auf Ihre Betriebsrente

kvw-Pflichtversicherung und kvw-Pluspunktrente

Im Folgenden beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen, die sich nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben. 

// kvw-Betriebsrente

Ihr Arbeitgeber hat für Sie bis zu Ihrem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Umlagen oder Pflichtbeiträge entrichtet. Dadurch haben Sie eine Anwartschaft auf Betriebsrente erworben.
Beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis wird die bis dahin erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente ermittelt und festgeschrieben. Die Höhe dieser Anwartschaft verringert sich durch das Ausscheiden nicht! Über deren Höhe informiert Sie ein abschließender Versicherungsnachweis. Eine Fortführung der kvw-Betriebsrente mit eigenen Beiträgen ist nicht möglich. Sie können sich aber über die freiwillige Versicherung der kvw, die PlusPunktRente in der Variante mit Riester-Förderung oder mit Steuervorteil im Alter, weiterversichern. Der Antrag auf Abschluss der PlusPunktRente muss vor dem Ausscheiden gestellt werden. 

// kvw PlusPunktRente

Mit Ihrem Ausscheiden wurden die Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber eingestellt. 

  • Ihr Vertrag ist damit beitragsfrei gestellt
  • Ihre bis zur Beendigung der Beitragszahlungen erlangten Anwartschaften bleiben selbstverständlich erhalten. Zusätzliche Kosten entstehen für Sie nicht.

// kvw-Betriebsrente

  • Treten Sie in ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitgeber ein, der seine Beschäftigten auch bei den kvw versichert, so werden Sie erneut zur Pflichtversicherung angemeldet, die bisherige Pflichtversicherung wird fortgesetzt. 
  • Wenn Ihr neuer Arbeitgeber seine Beschäftigten bei einer anderen kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert, können die bei uns erworbenen Anwartschaften auf die neue zuständige Zusatzversorgungskasse übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass bei der jetzt zuständigen Zusatzversorgungskasse ein Antrag auf Überleitung gestellt wird. 
  • Sofern Sie bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) zusatzversichert werden, stellen Sie dort einen Antrag auf gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten. Eine Überleitung findet nicht statt. 
  • Ist der neue Arbeitgeber nicht Mitglied einer Zusatzversorgungskasse, ruht Ihre Anwartschaft bis zur Rentenantragsstellung durch Sie beitragsfrei. 

// kvw PlusPunktRente

Dir Fortführung Ihrer PlusPunktRente im selben Tarif ist grundsätzlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach dem Ausscheiden auf formlosen Antrag möglich.

Sie haben eine PlusPunktRente im Rahmen der Entgeltumwandlung
Falls Sie eine Beschäftigung bei einem Arbeitnehmer aufnehmen, der ebenfalls Mitglied der kvw ist, können Sie Ihre PlusPunktRente im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung fortführen. Bitte beantragen Sie bei uns den Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft auf den neuen Arbeitgeber. 
Ist der neue Arbeitgeber nicht Mitglied der kvw, können Sie Ihre Anwartschaften aus der PlusPunktRente auf den Versicherer übertragen lassen, der für Ihren neuen Arbeitgeber die betriebliche Altersvorsorge durchführt. In diesem Fall lassen Sie zunächst vom neuen Versicherer prüfen, wie sich die Übertragung auf Ihre Anwartschaften auswirkt. Ist diese mit Nachteilen für Sie verbunden, können Sie den Vertrag bei den kvw beitragsfrei ruhen lassen. Eine Verpflichtung zur Übertragung besteht nicht.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, die PlusPunktRente in einem anderen Förderweg, mit Riester-Förderung oder Steuervorteil im Alter, auch nach dem Ausscheiden fortzusetzen. 

 

Sie haben eine PlusPunktRente im Rahmen der Riester-Förderung oder mit Steuervorteil im Alter
Bei diesen beiden Varianten erfolgt die Überweisung der Beiträge entweder durch den neuen Arbeitgeber, sofern er Mitglied bei den kvw ist, oder durch Sie selbst, zum Beispiel durch Dauerauftrag. Die Zahlung der Beiträge per SEPA-Lastschriftmandat ist nicht möglich. 

// kvw-Betriebsrente

Nach § 32 Abs. 1 unserer Satzung wird eine Rente gewährt, wenn zum Eintritt des Versicherungsfalls mindestens 60 Versicherungsmonate mit Beiträgen belegt sind ("Wartezeit"). Vorversicherungszeiten bie anderen Zusatzversorgungskassen im Sinne des § 27 der Satzung sind hierbei anzurechnen. 
Nach § 1b Abs. 1 des BetrAVG (Betriebsrentengesetztes) sind die Anwartschaften unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls durchgehend bei demselben Arbeitgeber mindestens 36 Monate bestanden hat. Diese gesetzliche Regelung gilt nur für ab dem 01.01.2018 zurückgelegte Versicherungszeiten. 
Unter der Voraussetzung, dass die Wartezeit oder die Unverfallbarkeitsfrist erfüllt sind, erhalten Sie eine Betriebsrente, wenn Ihnen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird. 

Die Betriebsrente ist eine antragspflichtige Leistung. Denken Sie daher bitte daran, bei Eintritt des Versicherungsfalles bei uns einen Rentenantrag zu stellen. 

Für Beschäftigte, die nicht gesetzlich rentenversichert sind, gelten besondere Anspruchsvoraussetzungen. Hierzu informiert Sie unser 

Leitfaden für Beschäftigte, die nicht gesetzlich rentenversichert sind (Link einfügen)

// kvw PlusPunktRente

Sofern Sie eine PlusPunktRente vor dem 01.01.2010 im Tarif 2002 abgeschlossen haben, besteht der Rentenanspruch, sobald Sie vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger eine Rente erhalten. Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten werden ebenfalls in Abhängigkeit eines Rentenbezugs aus der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, allerdings nur, wenn Sie das jeweilige Risiko versichert haben. 

Falls Sie Ihre PlusPunktRente nach dem 31.12.2009 in den Tarifen 2010, 2010-U oder 2017 abgeschlossen haben, können Sie Ihre Altersrente unabhängig von Ihrer gesetzlichen Altersrente frühestens mit dem vollendeten 62. Lebensjahr beantragen. Bei der Inanspruchnahme vor bzw. nach dem 65. Lebensjahr fallen Ab- bzw. Zuschläge für jeden Monat des früheren oder späteren Rentenbeginns an. Im Falle, dass Sie vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger eine Erwerbsminderungsrente erhalten, sieht Ihre PlusPunktRente ebenfalls die Option auf eine Rente wegen Erwerbsminderung vor. Diese Tarife sehen eine Leistung an Hinterbliebene vor, wenn der Tod vor Rentenbeginn eintritt. Tritt der Todesfall nach Rentenbeginn ein, erfolgt eine Leistung an Hinterbliebene nur, wenn das Risiko bei Rentenantragstellung versichert wurde. 

Für Ihre PlusPunktRente gilt ebenfalls, dass sie bei Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich nur auf Antrag gezahlt wird. Denken Sie daran, bei uns Ihren Rentenantrag zu stellen! 

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