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Bilanzierung mittelbarer Versorgungsverpflichtungen

Hinweise für Mitglieder zur Bilanzierung und zu Angabeverpflichtungen

Sie sind Mitglied in der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung) in Münster. Die kvw-Zusatzversorgung finanziert sich im Umlageverfahren. Eine vollständige Kapitaldeckung des Barwerts der Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsempfängern ist nicht gegeben. Die Mitglieder haften nach unserer Satzung gesamtschuldnerisch für die Versorgungsverpflichtungen. Nach Auffassung des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (HFA) handelt es sich "aufgrund der Einstandspflicht des Arbeitgebers" um mittelbare Versorgungsverpflichtungen im Sinne von Artikel 28 EGHGB.

Bilanzierung

Für mittelbare Versorgungspflichten besteht handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht (Artikel 28 Abs. 1 EGHBG). Steuerlich ist eine Rückstellungsbildung nicht zulässig. 

Anhangangaben

Nach Artikel 28 Abs. 2 EGHGB ist für in der Bilanz nicht ausgewiesene Rückstellungen aus derartigen Verpflichtungen eine Anhangangabe erforderlich. Diese kann unter den "Sonstigen Angaben" erfolgen.

Eine genaue betragsmäßige Angabe der Differenz zwischen den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Einstandspflichten aus Versorgungsansprüchen und dem auf das jeweilige Mitglied entfallenden Teil des Vermögens der Versorgungseinrichtung ist jedoch nicht möglich. Aufgrund des Umlageverfahrens sowie der gesamtschuldnerischen Haftung aller Mitglieder (Arbeitgeber) für die gesamten Versorgungsansprüche besteht weder rechtlich noch in der Buchführung der kvw-Zusatzversorgung eine Trennung der Versorgungsverpflichtungen und der erbrachten Zahlungen sowie daraus abgeleitet der anteiligen Vermögenswerte nach einzelnen Mitgliedern. Um dennoch die Jahresabschlussempfänger in die Lage zu versetzen, sich ein Bild über die Art und den Umfang der aus der Zusatzversorgung resultierenden mittelbaren Verpflichtungen des Arbeitgebers zu machen, hält der HFA qualitative Erläuterungen für erforderlich.

Diese haben nach der Auffassung des HFA folgende Angaben zu enthalten:

  • die Art und die Ausgestaltung der Versorgungszusagen,
  • bei welcher Zusatzversorgungskasse besteht die Mitgliedschaft des Arbeitgebers,
  • die Höhe des derzeitigen Umlagesatzes sowie seine voraussichtliche Entwicklung,
  • die Summe der umlagepflichtigen Gehälter sowie
  • die geschätzte Verteilung der Versorgungsverpflichtungen auf anspruchsberechtigte
  • Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und Rentenbezieher (soweit ermittelbar).

 

Formulierungsvorschlag

Die [Unternehmen] ist Mitglied der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung) mit Sitz in Münster. Die kvw-Zusatzversorgung hat die Aufgabe, den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Erwerbminderungs- und Hinterbliebenenversorgung in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage zu gewähren.

Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richten sich nach dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K). Seit dem 1. januar 2002 ist die Höhe der Betriebsrente insbesondere abhängig von dem jeweiligen Jahresentgelt und dem Alter des Beschäftigten (sog. Punktemodell). Anwartschaften aus dem bis zum 31. Dezember 2001 durchgeführten Gesamtversorgungssystem werden zusätzlich in Form einer Startgutschrift berücksichtigt.

Die Versorgungsverpflichtungen werden im Umlageverfahren in Form eines Abschnittsdeckungsverfahrens finanziert. Der Deckungsabschnitt beträgt 100 Jahre. Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell erhebt die kvw-Zusatzversorgung zur Finanzierung der Ansprüche und Anwartschaften, die vor dem 1. januar 2002 begründet worden sind, neben den Umlagen ein pauschales Sanierungsgeld zur Deckung eines zusätzlichen Finanzbedarfs.

Im Jahr 2019 betrug der Umlagesatz 4,5% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Der Prozentsatz für das Sanierungsgeld betrug 3,25%.

Die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte für die Beschäftigten der [Unternehmen] betrug im Geschäftsjahr 2019 [Betrag] Euro.

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