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Auswirkungen von Ausgliederungen und Privatisierungen auf die Zusatzversorgung

Infolge von Strukturveränderungen im öffentlichen Dienst planen kommunale Arbeitgeber immer häufiger, Aufgaben auf juristische Personen des privaten Rechts (z.B. GmbHs) zu übertragen. Hierbei handelt es sich in den meisten Fällen um Betriebsübergänge nach § 613a GB.

Im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB werden die beim bisherigen Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Den tarifvertraglich weiterhin bestehenden Anspruch auf Verschaffung der Zusatzversorgung wird der neue Arbeitgeber dann in vollem Umfang erfüllen können, wenn er die übernommenen Beschäftigten weiterhin bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes versichert oder ihnen eine gleichwertige Versorgung verschafft. Nur so entstehen den Beschäftigten keine Versorgungsnachteile.

Sofern die Zusatzversorgung durch den Betriebserwerber nicht fortgesetzt wird, enden die Pflichtversicherungsverhältnisse der vom Arbeitgeberwechsel betroffenen Beschäftigten zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Sie werden in beitragsfreie Versicherungen umgewandelt. Ob im Rentenfall ein Anspruch auf Betriebsrente bei der kvw-zusatzversorgung besteht, hängt davon ab, ob zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die allgemeine Wartezeit von 60 Umlage-/ Beitragsmonaten insgesamt erfüllt ist. Hierbei werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die bei anderen Zusatzversorgungseinrichtungen des kommunalen oder kirchlichen Dienstes zurückgelegt wurden.

Auch wenn die Wartezeit erfüllt ist, hat die Beendigung der Pflichtversicherungsverhältnisse ggf. negative Auswirkungen. Da die Höhe der Betriebsrenten aus der Zusatzversorgung wesentlich von der Dauer der Versicherung abhängt, haben die Beschäftigten bei einer vorzeitigen Beendigung ihrer Pflichtversicherung empfindliche Leistungseinbußen hinzunehmen. Darüber hinaus gelten einige soziale Komponenten (z.B. Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung, Anrechnung von Elternzeiten) nicht für die beitragsfreie Versicherung.

Unsere Mitglieder haben als Betriebsveräußerer im Regelfall einen Ausgleichsbetrag nach § 15 c der Satzung zu zahlen, wenn sie Pflichtversicherungsverhältnisse und Aufgaben auf Arbeitgeber übertragen, die nicht Mitglied der zkw sind.

Sofern Sie beabsichtigen, Ausgliederungen oder Umstrukturierungen durchzuführen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne - auch in einem persönlichen Gespräch - zur Verfügung, um Sie über die zusatzversorgungsrechtlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen zu informieren.

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