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Ein Taschenrechner

Besteuerung von Betriebsrenten aus der Pflichtversicherung und der PlusPunktRente

Die kvw-Betriebsrente aus der Pflichtversicherung und die kvw-PlusPunktRente aus der freiwilligen Versicherung sind Betriebsrenten, die grundsätzlich zu versteuern sind.

Leistungsmitteilung für Rentnerinnen und Rentner

Jeweils zu Beginn eines Jahres versenden wir an die Rentnerinnen und Rentner eine Leistungsmitteilung nach § 22 EstG. In der Leistungsmitteilung finden Sie alle Angaben, die Sie für Ihre Steuererklärung benötigen. Sofern Sie von den kvw mehrere Rentenleistungen erhalten, zum Beispiel eine eigene Betriebsrente und eine Hinterbliebenenleistung oder eine PlusPunktRente, erhalten Sie für jede Rentenleistung eine gesonderte Leistungsmitteilung. Sollten Sie mehrere Verträge in der PlusPunktRente abgeschlossen haben, erhalten Sie für jeden Vertrag eine eigene Leistungsmitteilung. 
Von Ihrer kvw-Betriebsrente und kvw-PlusPunktRente werden jedoch vorab keine Steuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. 

Ob Sie eine Steuererklärung abgeben und Steuern auf Ihre kvw-Betriebsrente und kvw-PlusPunktRente zahlen müssen, können Sie von Ihrem zuständigen Finanzamt oder einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater erfahren. Wir können und dürfen Ihnen keine Auskunft zu steuerrechtlichen Fragen geben. 

Mithilfe der Leistungsmitteilung (Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung), die die Rentenempfänger:innen jeweils zu Beginn des Jahres von uns erhalten, können Sie die Anlage R-AV / baV der Steuererklärung ausfüllen. Weitere Erläuterungen finden Sie in der Anleitung zur Anlage R-AV / baV der Einkommensteuererklärung. 
Sollten in der Leistungsmitteilung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aufgeführt sein, sind diese gesondert in der Anlage Vorsorgeaufwand vorzugeben. 

Besonderheiten der steuerlichen Behandlung – Abrechnungsverband I (AV I) und Abrechnungsverband II (AV II)

Die kvw-Zusatzversorgung bietet zwei Abrechnungsverbände, in denen die Arbeitgeber Mitglied werden können. Abrechnungsverband I ist umlagefinanziert. Abrechnungsverband II war von seiner Einführung im Jahr 2002 bis Ende 2023 rein kapitalgedeckt. Seit dem 01.01.2024 erfolgt die Finanzierung des AV II in einem hybriden Modell: Ein Teil der Aufwände laufen als Beiträge in ein kapitalgedecktes System, ein anderer Teil als Umlage in eine Umlagefinanzierung. 

Umlage (AV I und AV II) und Beiträge (AV II) werden unterschiedlich steuerlich behandelt. Das hat unmittelbare Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung Ihrer Rentenleistung.

Rentenleistungen aus dem umlagefinanzierten AV I

Bis zum 31. Dezember 2007 wurden die an die kvw-Zusatzversorgung zu zahlenden Umlagen pauschal oder individuell versteuert. Daher werden Betriebsrenten, die bis zum 31. Dezember 2007 festgesetzt wurden, nur mit dem Ertragsanteil besteuert.

Der Ertragsanteil ist ein bestimmter, gesetzlich definierter Prozentsatz. Er wird aus der Bruttorente ermittelt.

Seit dem 01. Januar 2008 müssen die an die Zusatzversorgung zu zahlenden Umlagen nach § 3 Nr. 56 EStG teilweise steuerfrei geleistet werden. Daraus ergibt sich, dass die daraus resultierenden Betriebsrentenanteile voll nachgelagert besteuert werden.

Zu Ihren individuellen steuerrechtlichen Fragen können wir keine verbindliche Auskunft geben. Bei Fragen zu Ihrer persönlichen Steuersituation wenden Sie sich bitte an eine:n Steuerberater:in oder an das zuständige Finanzamt.

Rentenleistungen aus dem AV II

Der Abrechnungsverband II war von seiner Einführung im Jahr 2002 bis Ende 2023 rein kapitalgedeckt. Seit dem 01.01.2024 erfolgt die Finanzierung des AV II in einem hybriden Modell: Ein Teil der Aufwände laufen als Pflichtbeiträge in ein kapitalgedecktes System, ein anderer Teil als Umlagen in eine Umlagefinanzierung

Die vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgung zu zahlenden Pflichtbeiträge sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu einer Grenze von 4 Prozent der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) sozialabgabenfrei und bis zu einer Grenze von 8 Prozent der BBG steuerfrei. Aus steuerfrei geleisteten Beiträgen resultierende Betriebsrenten werden voll nachgelagert besteuert. 
Seit dem 01. Januar 2008 müssen die an die Zusatzversorgung zu zahlenden Umlagen (in das umlagefinanzierte System) nach § 3 Nr. 56 EStG teilweise steuerfrei geleistet werden. Daraus ergibt sich, dass die daraus resultierenden Betriebsrentenanteile voll nachgelagert besteuert werden. 

Zu Ihren individuellen steuerrechtlichen Fragen können wir keine verbindliche Auskunft geben. Bei Fragen zu Ihrer persönlichen Steuersituation wenden Sie sich bitte an eine:n Steuerberater:in oder an das zuständige Finanzamt.

Informationen zur Besteuerung der PlusPunktRente

Abgaben auf Ihre Rente

Da die Beiträge zu Ihrer PlusPunktRente mit Riester-Förderung über Zulagen und/oder Steuervorteile gefördert werden, muss die spätere Rente versteuert werden. Die Versteuerung mit Ihrem individuellen Steuersatz erfolgt über Ihre Einkommenssteuererklärung. 

Abgaben auf Ihre Rente

Da die Beiträge zu Ihrer PlusPunktRente als Entgeltumwandlung im Rahmen der Fördergrenzen steuerfrei geleistet wurden, muss die spätere Rente vollständig versteuert werden. Die Versteuerung erfolgt mit Ihrem individuellen Steuersatz über Ihre Einkommensteuererklärung. 

Abgaben auf Ihre Rente

Bei der PlusPunktRente mit Steuervorteil im Rentenalter werden Ihre Beiträge nicht durch Zulagen oder Steuervorteile vom Staat gefördert.

Ihr Vorteil: Von der späteren kvw-PlusPunktRente versteuern Sie lediglich den sogenannten Ertragsanteil. Dieser ist abhängig von Ihrem Alter zu Rentenbeginn. Gehen Sie zum Beispiel mit 67 Jahren in Rente, beträgt der Ertragsanteil 17 % der Rente. Mit 65 Jahren sind es 18 % der Rente.


Ein Beispiel:
kvw-PlusPunktRente: 300 €, Alter zu Rentenbeginn: 67 Jahre 
17 % von 300 € = 51 €.
Lediglich 51 € müssen mit dem individuellen Satz versteuert werden. Dieser richtet sich in der Höhe nach der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte. Beträgt er beispielsweise 20 %, müssen Steuern in Höhe von 10,20 € gezahlt werden.