Sonderregelungen Corona
Informationen über die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Regelungen der Zusatzversorgung
Was bedeutet Kurzarbeit für die Zusatzversorgung?
Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat sich mit den zuständigen Gewerkschaften darauf geeinigt, den Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vom 30. März 2020, geändert am 25. Oktober 2020, bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.
Die öffentlichen kommunalen Arbeitgeber können im Einvernehmen mit der betrieblichen Vertretung vor Ort Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen, wenn die gesetzlichen Voruassetzungen nach §§ 95 ff. Sozialgesetzbuch III vorliegen, also Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens zehn Prozent bei mehr als zehn Prozent der Beschäftigten. Die Kurzarbeit muss sieben Tage im Voraus angekündigt werden.
In der Kurzarbeit besteht die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung weiter. Bei teilweisem Wegfall des Entgelts erhält die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer für die tatsächlich geleistete Arbeit anteiliges Entgelt, für die weggefallene Arbeit Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit und zusätzlich eine Aufstockung durch den Arbeitgeber. Fällt das Entgelt vollständig weg, beziehen die betroffenen Beschäftigten nur noch Kurzarbeitergeld und die vereinbarte Aufstockung.
Das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit beträgt während der Kurzarbeit 60 Prozent bzw. bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz zwischen bisherigem Einkommen und Einkommen während der Kurzarbeit. Der Arbeitgeber stockt darüber hinaus in den Entgeltgruppen bis EG 10 auf 95 Prozent und in den Entgeltgruppen ab EG 11 auf 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts auf.
Die Aufstockungszahlung ist – genauso wie das geminderte Entgelt – zusatzversorgungspflichtig. Das Kurzarbeitergeld ist jedoch kein tatsächliches, steuerpflichtiges Arbeitsentgelt und damit nicht zusatzversorgungspflichtig.
Die Auszahlung von Kurzarbeitergeld, anteiligem Entgelt und der Aufstockung soll zum gleichen Zeitpunkt wie die bisherigen Entgeltzahlungen erfolgen.
Informationen für Personalsachbearbeitende:
Ein gesonderter Versicherungsabschnitt ist in der Jahresmeldung für die Zeit der Kurzarbeit nicht vorzusehen. Die Zeiten, in denen ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erzielt wird, werden mit dem Versicherungsmerkmal (VM) 10 gemeldet.
Beziehen Beschäftigte aufgrund von Kurzarbeit keine Entgelte, ist diese Zeit mit dem Versicherungsmerkmal (VM) 40 zu melden. Ein Versicherungsabschnitt mit dem VM 40 ist generell nur dann zu melden, wenn der Zeitraum einen Kalendermonat oder länger dauert.
Was geschieht während der Kurzarbeit mit einer PlusPunktRente?
PlusPunktRente im Rahmen der Entgeltumwandlung
Eine bestehende Vereinbarung zur Entgeltumwandlung behält weiterhin ihre Gültigkeit. Fließt noch ausreichend Entgelt, kann diese weiter bedient werden. Eine Anpassung des Betrages ist möglich.
Ruht das Entgelt in voller Höhe, kann währenddessen die Entgeltumwandlung nicht durchgeführt werden. In diesem Fall sollte der Vertrag zur Entgeltumwandlung beitragsfrei gestellt werden. Wird wieder ein Entgelt bezogen, kann der Vertrag wieder bedient werden.
PlusPunktRente im Rahmen der Riester-Förderung und als Altersvorsorge mit Steuervorteil im Alter
Auch diese Verträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit und können bei ausreichend Entgelt weiter bedient werden. Eine Anpassung des Beitrages ist auch hier möglich. Ruht das Entgelt in voller Höhe, können die Beiträge in diesem Fall von den Beschäftigten selber überwiesen werden. Sprechen Sie hierzu gerne unser Serviceteam an.
Telefon: (0251) 591-5566
Fax: (0251) 591-5915
E-Mail: versicherung@kvw-muenster.de
Servicezeiten: montags bis donnerstags 8:30 - 12:30 und 14:00 - 17:00 Uhr // freitags 8:30 - 14:00 Uhr
Besteht Zusatzversorgungspflicht im Falle eines Beschäftigungsverbots nach dem “Infektionsschutzgesetz“?
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unter Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wird und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung (§ 56 IfSG).
Wenn die betroffene Betriebsstätte ihren Hauptsitz in Westfalen-Lippe hat, ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) für die Zahlung der Entschädigung zuständig.
Alle Informationen dazu finden Sie hier:
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und die VKA haben sich dazu abgestimmt und sind zum Ergebnis gelangt, dass die Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG nicht der Zusatzversorgungspflicht unterliegen.
Information für Personalsachbearbeitende:
Besteht ein Beschäftigungsverbot nach dem IfSG, werden die Zeiten, in denen kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erzielt wird, wie Fehlzeiten mit dem Versicherungsmerkmal 40 gemeldet.
Ein Versicherungsabschnitt mit dem Versicherungsmerkmal 40 ist generell nur dann zu melden, wenn der Zeitraum einen Kalendermonat oder länger dauert.
Sind Corona-Prämienzahlungen, insbesondere im Bereich der Altenpflege („Pflegebonus“), zusatzversorgungspflichtig?
Der „Pflegebonus“ ist eine Prämienzahlung im Bereich der ambulanten und stationären Pflege und soll die Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten ausdrücken, die gegenwärtig besonderen Belastungen und Anforderungen ausgesetzt sind.
Sie wird von der Pflegeeinrichtung direkt an die Beschäftigten ausgezahlt und ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Dieser „Pflegebonus“ ist laut KAV NW-Newsletter vom 28.05.2020 beitragsfrei, also nicht zusatzversorgungspflichtig, und zählt nicht für den Erwerb von Anwartschaften auf die kvw-Betriebsrente.
Grundsätzlich sind laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 09.04.2020 Beihilfen und Unterstützungen, die aufgrund der Corona-Pandemie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfrei und damit nicht zusatzversorgungspflichtig