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Refinanzierung der kvw-Betriebsrente

Erfahren Sie hier mehr über die Finanzierungsverfahren der Betriebsrente in der kvw-Zusatzversorgung

Zur Finanzierung der Betriebsrenten in der Zusatzversorgung existieren zwei Abrechnungsverbände: der umlagefinanzierte Abrechnungsverband I (AV I) und der in einem hybriden Modell finanzierte Abrechnungsverband II (AV II).

Zusatzversorgung – AV I

Die Betriebsrente im Abrechnungsverband I (AV I) finanziert sich in einem gleitenden Abschnittsdeckungsverfahren, welches eine spezielle Form der Umlagefinanzierung darstellt. Dieses System ist im Kern ein Generationenvertrag, in dem die Zahlungen der heutigen Versicherten für die Zahlungen an die heutigen Rentenempfänger verwendet werden.

Zur Finanzierung der Pflichtversicherung zahlen alle Mitglieder im AV I Umlagen und Sanierungsgelder an die kvw. Damit die Ausgaben zu jeder Zeit gedeckt sind, wird deren erforderliche Höhe nach versicherungsmathematischen Grundsätzen spätestens alle fünf Jahre ermittelt. Dabei wird ein 100-jähriger Deckungsabschnitt in den Blick genommen, der es ermöglicht, die Entwicklung der Auszahlungsverpflichtungen langfristig abzuschätzen und die zur Finanzierung erforderlichen Umlage- und Sanierungsgeldeinnahmen zu ermitteln.

Neben den Umlage- und Sanierungsgeldeinnahmen liefert das vorhandene Vermögen Zinserträge. Diese Erträge führen im Zeitablauf zu nennenswerten Entlastungen und damit zu einer Begrenzung des künftigen Umlagebedarfs (ohne Erträge aus dem Vermögensbestand würde sich der Umlagesatz deutlich erhöhen).

Das vorhandene Vermögen steht der kvw-Zusatzversorgung insgesamt zu, eine Individualisierung auf einzelne Mitglieder oder gar einzelne Versicherte ist dem Umlageverfahren fremd. Die Finanzierung im Rahmen der Solidargemeinschaft dient sowohl der angemessenen Absicherung des einzelnen Versicherten als auch der Verstetigung der Belastungen für die Mitglieder.

Zusatzversorgung – AV II

Neben dem umlagefinanzierten Abrechnungsverband I existiert in der Zusatzversorgung der kvw ein Abrechnungsverband II.

Dieser war von seiner Einführung im Jahr 2002 bis Ende 2023 rein kapitalgedeckt. Seit dem 01.01.2024 ist der AV II durch ein hybrides Modell finanziert: Ein Teil der Aufwände laufen als Beiträge in ein kapitalgedecktes System, ein anderer Teil als Umlage in eine Umlagefinanzierung. 

Der Abrechnungsverband II ist, anders als der Abrechnungsverband I, nicht mehr mit Ansprüchen und Anwartschaften aus dem alten Gesamtversorgungssystem belastet.

Die Mitglieder im AV II sind entweder neu gegründet oder von einer anderen Versorgungseinrichtung „unbelastet“ übernommen worden. Mitglieder, die vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II wechseln möchten, müssen einen entsprechenden Ausgleichsbetrag an die kvw-Zusatzversorgung (AV I) zahlen, um die im Altsystem verbliebenen ungedeckten Verpflichtungen auszufinanzieren.