Begründung der Mitgliedschaft
Mitglieder sind Arbeitgeber, die mit der kvw-Zusatzversorgung eine Mitgliedschaftsvereinbarung abgeschlossen haben. Sie wenden einen Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelarbeitsvertraglich an und versichern ihre Beschäftigten nach Maßgabe dieser Vorgaben und der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe bei der kvw-Zusatzversorgung.
Rechtsgrundlage unseres Handelns ist die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-S).
Mitglieder der Kasse können nach § 3 kvw-S
- die Gemeinden und Gemeindeverbände,
- andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften und
- die Fraktionen kommunaler Vertretungen
sein, sofern sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Kasse haben. Der Geschäftsbereich der Kasse erstreckt sich auf das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
Juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften können nur dann Mitglied werden, wenn
- sie kommunale Aufgaben erfüllen,
- ihr dauernder Bestand gesichert erscheint und
- die Folgen einer Insolvenz gegenüber der Kasse als abgesichert anzusehen sind.
Die Folgen einer Insolvenz sind gegenüber der Kasse als abgesichert anzusehen, wenn ein entsprechendes Sicherungsmittel zur Absicherung der Anwartschaften aus der Pflichtversicherung beigebracht wird. Hierzu zählen insbesondere
- eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist,
- eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens oder
- eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts.
Die Mitgliedschaft muss beantragt werden. Für den Antrag benötigen wir:
- den rechtsverbindlich unterzeichneten Antrag auf Mitgliedschaft (für AV I, AV II oder PPR)
- den ausgefüllten Datenerfassungsbogen zur Mitgliederstammdatei,
- den rechtsverbindlich unterzeichneten Antrag auf automatisierte Datenübermittlung,
und jeweils abhängig vom antragstellenden Arbeitgeber:
- ein rechtsverbindliches Sicherungsmittel, ggf. inklusive der Zustimmung der Aufsicht zum Erteilen von Sicherheiten,
- aktuelle Kopien der Geschäftsgrundlagen (z.B. Satzung/ Gesellschaftsverträge/ …), und
- eine aktuelle Kopie des Handels- oder Vereinsregisterauszuges oder des Amtsblatts.
Die Mitgliedschaft kann auch rückwirkend begründet werden. Durch Aufnahmeentscheidung und Genehmigung des Kassenausschusses wird die Mitgliedschaft rechtskräftig.
Mitglied in der kvw-Zusatzversorgung werden
Hier finden Sie die Anträge, die Sie für eine Mitgliedschaft in der kvw-Zusatzversorgung benötigen.