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Mitgliedschaft bei der kvw-Zusatzversorgung

Informationen zur Mitgliedschaft in der kvw-Zusatzversorgung und zu Abrechnungsverbänden finden Sie hier.

Begründung der Mitgliedschaft

Ein Arbeitgeber kann Mitglied werden, indem er mit der kvw-Zusatzversorgung eine Mitgliedschaftsvereinbarung abschließt.

Mehr über die Begründung der Mitgliedschaft erfahren

Eine Frau und ein Mann sitzen an einem Tisch gegenüber und geben sich die Hand.

Unsere Abrechnungsverbände

Unsere Abrechnungsverbände (AV) in der Pflichtversicherung sind der umlagefinanzierte AV I und der hybridfinanzierte AV II. In der freiwilligen Versicherung steht Ihnen der AV PlusPunktRente (PPR) zur Verfügung.

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Menschenkette - Hand in Hand

Rechte und Pflichten

Über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft gibt die Satzung der kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-S) Auskunft.

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Justitia mit Waage in der Hand

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet nach § 14 der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-S) durch Kündigung, durch Auflösung oder durch Überführung des Mitglieds in eine andere juristische Person. Im Falle des Ausscheidens aus einem der Abrechnungsverbände der Pflichtversicherung ist ein finanzieller Ausgleich zu erbringen. Zulässige Kündigungsgründe und -fristen sind der kvw-S zu entnehmen.

Der finanzielle Ausgleich richtet sich nach § 14 Absatz 6 oder 7 kvw-S. Zur Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen im Falle eines künftigen Ausscheidens ist das Mitglied jederzeit berechtigt, den zu einem von ihm bestimmten Stichtag voraussichtlich zu zahlenden finanziellen Ausgleich errechnen zu lassen.

Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an.

Fortführung der Mitgliedschaft

Die Kasse kann mit einem Mitglied, bei dem die Mitgliedschaftsvoraussetzungen entfallen, die Fortsetzung der Mitgliedschaft nach § 12 kvw-S vereinbaren.

Eine besondere Vereinbarung kann die Kasse auch mit einem Arbeitgeber abschließen, der die mitgliedschaftlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und der bei keiner anderen Zusatzversorgungseinrichtung Mitglied ist. Voraussetzung ist die Übernahme von Aufgaben und die Überleitung von pflichtversichert Beschäftigten von einem Mitglied

Sprechen Sie uns bei Beratungsbedarf gerne an.

Häufige Fragen zum Thema Mitgliedschaft

Hier finden Sie die häufigsten Fragen unserer Mitglieder oder zukünftigen Mitglieder. Falls Ihr Anliegen nicht darunter sein sollte, kontaktieren Sie uns gern direkt! 

Was sind die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der kvw-Zusatzversorgung?

Die Mitgliedschaftsvoraussetzungen leiten sich aus §§ 4 bis 19 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) und § 3 der Satzung der kommunalen Zusatzversorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw-S) ab.

Hiernach sind folgende Rechtsformen zur Mitgliedschaft in der kvw-Zusatzversorgung zugelassen:

  • Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften
  • Fraktionen kommunaler Vertretungen

 

Fraktionen kommunaler Vertretungen können dabei seit dem Jahr 2015 nur Mitglied im Abrechnungsverband II (AV II) sowie im Abrechnungsverband der PlusPunktRente (AV PPR) werden.

 

Für juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften gelten zusätzliche Voraussetzungen:

  • Sie müssen kommunale Aufgaben erfüllen,
  • ihr dauernder Bestand muss gesichert erscheinen und
  • die Folgen einer Insolvenz müssen gegenüber der Kasse als abgesichert anzusehen sein.

Zur Absicherung der Folgen einer Insolvenz zählen insbesondere folgende Sicherungsmittel:

  • eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer nicht insolvenzfähigen juristischen Person des öffentlichen Rechts,
  • eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens und
  • eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines Kreditinstituts.

Für alle potenziellen Mitglieder gelten darüber hinaus weitere Voraussetzungen:

  • sie müssen ihren Sitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe haben und
  • sie müssen den ATV-K oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelarbeitsvertraglich anwenden.

Bei weiteren Fragen zur Mitgliedschaft in der kvw-Zusatzversorgung rufen Sie uns gerne an.

Welche tariflichen Vorgaben (z.B. TVöD, ATV-K) gibt es?

§ 25 TVöD regelt, dass die Beschäftigten der Arbeitgeber, die den TVöD anwenden, Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge nach Maßgabe des ATV-K haben. Der ATV-K wiederum regelt u. a. die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge des öffentlichen Dienstes, enthält aber keine konkreten Vorschriften zur Mitgliedschaft. Damit steht es den Arbeitgebern frei, ob sie die betriebliche Altersvorsorge bei einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes wie der kvw-Zusatzversorgung oder einer anderen Einrichtung durchführen wollen, solange die tarifvertraglich festgelegten Leistungen garantiert werden.

Welche aufsichtsbehördlichen Vorgaben (z.B. bei Verpflichtungserklärungen / Ausfallbürgschaften) sind zu berücksichtigen?

Für Verpflichtungserklärungen einer nicht insolvenzfähigen juristischen Person gilt § 87 Gemeindeordnung NRW. Hiernach ist die zuständige Aufsichtsbehörde im Verfahren der Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu beteiligen. Wir fordern regelmäßig einen Nachweis, dass die Aufsichtsbehörde ordnungsgemäß beteiligt wurde.

Wie sind die Folgen einer möglichen Insolvenz abzusichern?

Die Folgen einer möglichen Insolvenz juristischer Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften sind durch ein geeignetes Sicherungsmittel abzusichern. Hierzu akzeptieren wir insbesondere folgende Sicherungsmittel:

  • eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer nicht insolvenzfähigen juristischen Person des öffentlichen Rechts,
  • eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens und
  • eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines Kreditinstituts.

Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. In Einzelfällen akzeptieren wir auch andere Sicherungsmittel. Rufen Sie uns hierzu gerne an.

Welche Durchführungswege /Abrechnungsverbände (AV) gibt es in der betrieblichen Altersversorgung des öffentlichen Dienstes (AV I, AV II, AV PPR?)

Bei der kvw-Zusatzversorgung gibt es drei Abrechnungsverbände (AV).

Im Rahmen der Pflichtversicherung können Sie zwischen der Mitgliedschaft im umlagefinanzierten AV I oder im hybridfinanzierten AV II wählen.

 

Die Leistungen für Ihre Beschäftigten sind dabei in Höhe und Berechnung gleich, unabhängig davon, in welchem AV Sie Mitglied werden. Die Zahlungen in beiden AV berechnen sich als Prozentsätze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (zvE). Dieses entspricht, bis auf wenige Abweichungen, dem steuerpflichtigen Arbeitslohn (vgl. § 62 Abs. 2 kvw-S).

 

Der AV I ist unser größter und ältester AV. Etwa 87 % unserer Mitglieder sind hier verortet. Der AV I ist umlagefinanziert, d. h. hier zahlen die Mitglieder Umlagen i. H. v. 4,5 % und Sanierungsgelder i. H. v. 3.25 % des zvE. Das Sanierungsgeld wird dabei zur Tilgung der Altlasten aus dem Gesamtversorgungssystem vor 2002 erhoben. Die Umlagen sind nach § 3 Nr. 56 EStG bis zu 3 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Dies entspricht im Jahr 2024 monatlich 226,50 €. Sanierungsgelder sind sowohl von der Steuer- als auch von der Sozialabgabenpflicht befreit. 

 

Im seit Anfang 2024 hybridfinanzierten AV II werden aktuell Pflichtbeiträge zur Kapitaldeckung i. H. v. 4,4 % sowie Umlagen i. H. v. 2,5 % des zvE erhoben. Dabei sind seit dem Jahr 2020 die Versicherten mit 0,4 % zu beteiligen. Dieser Anteil fließt in die kapitalgedeckte Finanzierung. Bis zu einer Höhe von 8 % der BBG sind die Pflichtbeiträge in die Kapitaldeckung gem. § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, im Jahr 2024 liegt die Grenze bei 604 € im Monat. Darüber hinaus sind sie bis zu 4 % der BBG (2024: monatlich 302 €) sozialversicherungsfrei. Die Umlagen sind bis zu einer Höhe von 3 % der BBG steuerfrei, wenn die steuerfrei genutzten Pflichtbeiträge nicht bereits diese Summe übersteigt.

 

Als Mitglied in der Pflichtversicherung werden Sie automatisch auch Mitglied im AV der freiwilligen Versicherung, der PlusPunktRente (AV PPR). Sie können jedoch auch nur hier Mitglied werden. Hier bieten wir Ihren Beschäftigten drei Durchführungswege zum Aufbau einer freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge an: die Entgeltumwandlung, die Riester-Förderung und den Steuervorteil im Alter. Wissenswertes zu den einzelnen Varianten in der PlusPunktRente finden Sie hier.

Wie gestaltet sich die Finanzierung der einzelnen Abrechnungsverbände (AV)?

Die Finanzierung des AV I unterscheidet sich von der Finanzierung des AV II und des AV PPR:
Während Ersterer umlagefinanziert ist, ist der AV II hybridfinanziert und der AV PPR kapitalgedeckt organisiert.

 

Der AV I ist in einem gleitenden Deckungsabschnittverfahren finanziert. Dies ist eine Unterform der Umlagefinanzierung, bei dem die eingehenden Umlagen und Sanierungsgelder zum Großteil direkt für Rentenzahlungen aufgewendet werden, gleichzeitig jedoch auch ein Kapitalstock aufgebaut wird. Es handelt sich hierbei somit nicht um ein reines Umlagesystem, wie es beispielsweise die deutsche Rentenversicherung anwendet. Trotzdem basiert es auf einem Generationenvertrag und ist stark von der zukünftigen demographischen Entwicklung des Versichertenbestandes abhängig. Unser Umlagesatz liegt inzwischen seit vielen Jahren stabil bei 4,5 % der zvE, jedoch ist es infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell notwendig, ein Sanierungsgeld zur Tilgung der Altlasten aus dem Gesamtversorgungssystem zu erheben. Dieses beträgt 3,25 % der zvE.

 

Der AV II wird seit Anfang 2024 im Hybridmodell finanziert. Das heißt, dass hier aktuell neben Pflichtbeiträgen i. H. v. 4,4 % (inkl. 0,4% Arbeitnehmereigenbeteiligung), die in die Kapitaldeckung fließen, auch Umlagen i. H. v. 2,5 % des zvE erhoben werden. Durch diese Finanzierungsart werden die Chancen und Risiken von Zinsentwicklungen und Entwicklungen im Versichertenbestand miteinander kombiniert.

 

Der AV PPR ist von der Grundidee her kapitalgedeckt aufgebaut. Die hier in der Anwartschaftsphase eingezahlten freiwilligen Beiträge im AV PPR erwirtschaften am Kapitalmarkt Zinsen. Diese Zinsen, zusammen mit den ursprünglich eingezahlten Beträgen, werden in der Rentenphase zur Finanzierung der Leistungen genutzt. Im Gegensatz zum AV I ist dieser AV weitestgehend unbeeinflusst vom demographischen Wandel, dahingegen besteht eine hohe Abhängigkeit vom Finanzmarkt. Im AV PPR wurden neue Tarife vereinbart, die sich an der Lage des Finanzmarkts orientieren. Neue Verträge können hier inzwischen nur noch im Tarif 2017 geschlossen werden.

Welche steuerlichen Rahmenbedingungen gilt es zu beachten?

Grundsätzlich gilt folgende „goldene Regel“ im Rahmen der steuerlichen Betrachtung:

Während der Anwartschaftsphase nicht zu versteuernde Umlagen und Pflichtbeiträge sind in der Rentenphase durch den Versicherten voll zu versteuern.

Andersrum sind während der Anwartschaftsphase durch den Versicherten oder das Mitglied versteuerte Umlagen und Pflichtbeiträge in der Rentenphase nur ertragsanteilig zu versteuern. Dieser Ertragsanteil ist abhängig vom Alter zu Beginn der Rente.

Für die Umlagen und Pflichtbeiträge gibt es unterschiedliche einschlägige Normen im EStG: während für die Umlagen § 3 Nr. 56 EStG gilt, ist für die Pflichtbeiträge § 3 Nr. 63 EStG einschlägig.

Für den AV I gilt: Gem. § 3 Nr. 56 EStG sind zur Zeit Umlagen bis zu 3 % der BBG der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Dies entspricht im Jahr 2024 monatlich 226,50 € bzw. jährlich 2.718 €. Darüberhinausgehende Umlagen sind gem. § 16 Abs. 2 ATV-K bis zu einem Betrag von 89,48 € monatlich pauschal durch das Mitglied zu versteuern. Sollte die Umlage diese Grenzen übersteigen, sind sie durch den Versicherten individuell zu versteuern. Es ergibt sich ein sog. „st-Hinz“ (steuerlicher Hinzuzahlungsbetrag).

Um dies zu verdeutlichen, finden Sie hier drei Beispielrechnungen:

 

Beispiel 1

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 4.000,00 €
Umlage (4,5 % des zvE)     180,00 €
Freibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG   - 180,00 € 
Rest          0,00 €

 

Beispiel 2

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 6.000,00 €  
Umlage (4,5 % des zvE)        270,00 €
Freibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG     - 226,50 €
Rest             43,50 €
Pauschalversteuerung (Max. 89,48 €)     - 43,50 €
Individuell durch den Versicherten zu versteuern         0,00 €

 

Beispiel 3

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 8.500,00 €
Umlage (4,5 % des zvE)     382,50 €
Freibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG  - 226,50 €
Rest    156,00 €
Pauschalversteuerung (Max. 89,48 €)    - 89,48 €
Individuell durch den Versicherten zu versteuern      66,52 €

 

Hinweis: Nutzen Versicherte im Rahmen der PPR die Entgeltumwandlung im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG, wird der Freibetrag aus § 3 Nr. 56 EStG zunächst um die in diesem Rahmen geleisteten Einzahlungen in die freiwillge Versicherung gekürzt. Dies kann Auswirkungen auf die Versteuerung der Umlagen in der Pflichtversicherung haben. 

 

Entgeltumwandlung (EUW) 150,00 € im Monat 

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 5.000,00 €     
Umlage (4,5 % des zvE)        225,00 €
Freibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG (226,50 € - 150 € EUW = 76,50 € steuerfreie Umlage)    - 76,50 €
Rest     148,50 €
Pauschalversteuerung (Max. 89,48 €)    - 89,48 €
Individuell durch den Versicherten zu versteuern     59,02 €

 

Sanierungsgelder sind sowohl von der Steuer- als auch Sozialabgabenpflicht befreit. Sie werden im Gehaltsnachweis nachrichtlich aufgeführt.

Der AV II ist seit Anfang 2024 hybridfinanziert. Das heißt, dass hier aktuell neben Pflichtbeiträgen i. H. v. 4,4 % (inkl. 0,4% Arbeitnehmereigenbeteiligung), die in die Kapitaldeckung fließen, auch Umlagen i. H. v. 2,5 % des zvE erhoben werden. Die Steuerfreiheit der Pflichtbeiträge hat Vorrang vor der Steuerfreieit der Umlagen. Für Pflichtbeiträge gilt § 3 Nr. 63 EStG. Hiernach sind Beiträge bis zu 8 % der BBG für das Mitglied sowie die Arbeitnehmereigenbeteiligung steuerfrei, die Grenze liegt im Jahr 2024 bei 604 € monatlich bzw. 7.248 € jährlich. Diesen Betrag übersteigende Pflichtbeiträge sind durch den Versicherten individuell zu versteuern. Für Umlagen gilt § 3 Nr. 56 EStG. Hiernach sind Umlagen bis zu 3 % der BBG für das Mitglied  steuerfrei, die Grenze liegt im Jahr 2024 bei 226,50 € monatlich bzw. 2.718 € jährlich. Die Steuerfreiheit für Umlagen kann allerdings nur dann genutzt werden, wenn die Höhe der Pflichtbeiträge die 3 % der BBG nicht bereits übersteigt. Steht für die Umlagen keine Steuerfreiheit mehr zur Verfügung, müssen sie zunächst bis zu einer Höhe von 89,48 € im Monat bzw. 1.073,76 € im Jahr pauschal durch den Arbeitgeber versteuert werden. Darüber hinausgehende Umlagen werden vom Arbeitnehmer selbst individuell versteuert und erscheinen als steuerlicher Hinzurechnungsbetrag (st-Hinz) auf der Lohnabrechnung.

Zur Verdeutlichung finden Sie hier einige Beispielrechnungen:

 

Beispiel 1 

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 4.000,00 €
Pflichtbeitrag  (6,9 % des zvE)        276,00 €
Freibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG   - 276,00 €
Rest        0,00 €

 

Beispiel 2 

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt  7.500,00 €
Pflichtbeitrag  (6,9 % des zvE)  517,50 €
Freibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG   - 517,50 €
Rest 0,00 €

 

Beispiel 3

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 9.000,00 €
Umlage (6,9 % des zvE)    621,00 €
Freibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG  - 604,00 €
Rest  17,00 €

 

Hinweis: Im Falle einer Entgeltumwandlung in der PPR ist die Steuerfreiheit der Pflichtbeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG vorrangig zunächst im AV II anzuwenden. Der Versicherte kann lediglich den Teil des Freibetrags nutzen, der durch die Pflichtbeiträge nicht ausgeschöpft wird.

 

Verteil- und Aufzehermodell

Die Freibeträge sowohl nach § 3 Nr. 56 EStG und nach § 3 Nr. 63 EStG können im Verteil- oder Aufzehrmodell angewandt werden. Diese Unterscheidung ist wichtig, da sie zu unterschiedlichen Beträgen bei der Pauschal- und der Individualversteuerung führen kann.

Im Verteilmodell wird der jeweilige jährliche Steuerfreibetrag auf zwölf gleiche monatliche Beiträge verteilt. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass beim Ausscheiden oder am Ende des laufenden Jahres eine einmal vorgenommene Besteuerung ggf. für das laufende Jahr rückwirkend korrigiert wird, damit immer die jeweiligen Steuerfreigrenzen voll ausgeschöpft werden, sodass einmalig das Aufzehrmodell zur Anwendung kommt. Dadurch haben die Versicherten in der Regel monatlich gleichbleibende Beträge hinsichtlich der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit der Umlagen/Pflichtbeiträge. 

Bei Anwendung des Aufzehrmodells wird monatlich die gesamte Umlage bzw. der gesamte Pflichtbeitrag solange steuerfrei gestellt, bis der Jahressteuerfreibetrag aufgezehrt ist. Somit kann es sein, dass in den ersten Monaten eines Jahres keine Pauschal- oder Individualversteuerung anfällt, in den Folgemonaten jedoch schon.

 

Hier finden Sie zwei Beispielrechnungen zum Verteil- und Aufzehrmodell und deren Auswirkungen auf die Versteuerung:

Monatliches zvE 7.500 €

Verteilmodell Janunar bis Dezember monatlich
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 7.500,00 €
Umlage (4,5 % des zvE)      337,50 €
Freibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG - 226,50 €
Rest      111,00 €
Pauschalversteuerung (Max. 89,48 €)    - 89,48 €
Individuell durch den Versicherten zu versteuern       21,52 €

 

 

Aufzehrrmodell Janunar bis August
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 7.500,00 €
Umlage (4,5 % des zvE)     337,50 €
Freibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG - 337,50 €
Rest           0,00 €

 

September
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 7.500,00 €
Umlage (4,5 % des zvE)     337,50 €
Freibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG  -  18,00 €
Rest    319,50 €
Pauschalversteuerung (Max. 89,48 €)   - 89,48 €
Individuell durch den Versicherten zu versteuern   230,02 €

 

Oktober bis Dezember
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 7.500,00 €
Umlage (4,5 % des zvE)       337,50 €
Freibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG          0,00 €
Rest       337,50 €
Pauschalversteuerung (Max. 89,48 €)    - 89,48 €
Individuell durch den Versicherten zu versteuern    248,02 €

 

Welches der zwei Modelle Sie anwenden, bleibt Ihnen überlassen.

Bei weiteren Fragen zum Thema steuerliche Behandlung, rufen Sie uns gerne an.

Wo finde ich Antragsunterlagen für eine kvw-Mitgliedschaft?

Informationen über eine Mitgliedschaft in der kvw-Zusatzversorgung sowie alle hierzu erforderlichen Anträge finden Sie hier:

Informationen und Anträge zur Mitgliedschaft in der kvw-Zusatzversorgung.

Gerne schicken wir Ihnen diese auch elektronisch zu. Sprechen Sie uns dazu einfach an.

Wer hilft mir bei Fragen zur kvw-Satzung (Arbeitgeber / Mitglieder) und rechtlichen Fragen?

Bei Fragen zur kvw-Satzung hilft Ihnen gerne unser Team Mitgliedschaften und Recht weiter.

Wie werde ich als Datenzentrale zugelassen?

Um als Datenzentrale zugelassen zu werden, muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Zulassung zur automatisierten Datenübermittlung via gesicherter Internetverbindung stellen. Diesen finden Sie hier.

Den ausgefüllten Antrag können Sie uns gerne per Mail zusenden.

 

Kontaktieren Sie hierzu oder bei Fragestellungen das Team Mitgliedschaften und Recht.

Wo finde ich weitere Informationen zur Datenübertragung via Internet (DATÜV)?

Weitere Informationen zur Datenübermittlung via Internet finden Sie u. a. in den Allgemeinen Richtlinien der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes für ein einheitliches Verfahren der automatisierten Datenübermittlung (DATÜV-ZVE) und im Benutzerhandbuch. Diese finden Sie auch hier in unserem Downloadbereich.

Was ist beim Wechsel der Datenzentrale (DZ) zu beachten?

Beim Wechsel der Datenzentrale ist insbesondere darauf zu achten, dass ein entsprechender Änderungsantrag zur Datenübertragung via Internet gestellt wird, damit wir über den Vorgang informiert sind. Alle Beschäftigten sind bei einem Wechsel der Datenzentrale mit dem Abmeldegrund 29 durch die vorherige Datenzentrale zum Tag vor dem Wechselstichtag abzumelden und anschließend durch die neue Datenzentrale zum Wechselstichtag wieder anzumelden.

Was ist beim Wechsel des Lohnabrechnungsprogramms zu beachten

Bei einem Wechsel des Lohnabrechnungsprogramms sind alle Beschäftigten mit dem Abmeldegrund 29 zum Tag vor dem Wechselstichtag im alten System abzumelden und anschließend zum Wechselstichtag im neuen System anzumelden.

Wo erhalte ich Informationen zur Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen im Falle eines künftigen Ausscheidens aus der Mitgliedschaft (Ausgleichsbetrag)?

Möchten Sie sich den Ausgleichsbetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt errechnen lassen, wenden Sie bitte an Herrn Steffen Conermann (0251/591-5125, steffen.conermann@kvw-muenster.de).

 

Hinweis: Bei den durch unsere Kasse errechneten Ausgleichsbeiträgen handelt es sich lediglich um eine versicherungsmathematische Schätzung. Sollte ein Mitglied aus der Pflichtversicherung ausscheiden, ist der tatsächliche Ausgleichsbetrag durch ein Gutachten eines unabhängigen Versicherungsmathematikers festzusetzen, sodass kein Rechtsanspruch auf die Festsetzung des Ausgleichsbetrags in der durch uns geschätzten Höhe besteht.

Wie kann ich ein versicherungsmathematisches Gutachten in Auftrag geben?

Möchten Sie ein versicherungsmathematisches Gutachten z. B. zur Höhe des Ausgleichsbetrags zu einem bestimmten Zeitpunkt beauftragen, wenden Sie sich bitte an Herrn Steffen Conermann (0251/591-5125, steffen.conermann@kvw-muenster.de).

Kostenfrei Beileger für Ihre Arbeitsverträge

Gerne unterstützen wir Sie darin, Ihre neuen Beschäftigten über die kvw-Zusatzversorgung zu informieren. Unser Beileger für Arbeitsverträge enthält auf einer Doppelseite die wichtigsten Details zur Pflicht- sowie zur freiwilligen Versicherung. Auf Wunsch senden wir Ihnen den Beileger auf hochwertigem Papier, kostenfrei und in beliebiger Stückzahl zu. Sie können ihn dann einfach in die Umschläge zum Versand neuer Arbeitsverträge geben. Nutzen Sie für Ihre Bestellung bitte das Online-Bestellformular weiter unten auf dieser Seite.  

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