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Rund um die Beihilfe von A bis Z

Die hĂ€ufigsten Beihilfeleistungen und wichtige Begriffe von A bis Z in einer praktischen Übersicht. Informieren Sie sich ĂŒber Voraussetzungen und erfahren Sie mehr ĂŒber die HintergrĂŒnde.

Beihilfeleistungen von A–Z

Die einzelnen Punkte sind zur allgemeinen Information bestimmt. RechtsansprĂŒche können Sie daraus nicht ableiten. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Doppelnennungen (z. B. "Beihilfeberechtigte und Beihilfeberechtigter"); die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils fĂŒr beide Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch fĂŒr eingetragene Lebenspartnerschaften.

Arzneimittel

Im Grundsatz sind alle zugelassenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel beihilfefĂ€hig (soweit sie nach der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) nicht ausgeschlossen sind). Das bedeutet, sie dĂŒrfen nur bei Vorlage eines Rezeptes von einem Arzt oder Zahnarzt (nicht von einem Heilpraktiker) an den Patienten ausgegeben werden. Auch in Apotheken hergestellte Mischungen sind beihilfefĂ€hig, sofern verschreibungspflichtige Inhaltsstoffe Verwendung finden.

Arzneimittel unterliegen der Verschreibungspflicht, wenn sie die Gesundheit auch bei bestimmungsgemĂ€ĂŸem Gebrauch gefĂ€hrden können, sofern sie ohne eine Ă€rztliche Überwachung angewendet werden.

Wirkstoffe, die nur ein geringes Risiko- oder Missbrauchspotenzial aufweisen, können als rezeptfreie, aber apothekenpflichtige Arzneimittel in Apotheken verkauft werden.

 

Nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel:
Diese Medikamente sind grundsÀtzlich nicht beihilfefÀhig. Eine Ausnahme kann sich jedoch ergeben, wenn

  • Das jeweilige Arzneimittel muss zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard gelten. 

(ErlÀuterung schwerwiegende Erkrankung: Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie auf Grund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die LebensqualitÀt auf Dauer nachhaltig beeintrÀchtigt.)

(ErlÀuterung Therapiestandard: Als Therapiestandard gilt ein Arzneimittel, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung einer in der Anlage des Medikamentenfragebogens genannten schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.)

oder

  • Das jeweilige Arzneimittel muss begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel eingesetzt werden (Begleitmedikation).

(ErlÀuterung Begleitmedikation: Das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel muss in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben sein.)

oder

  • Das jeweilige Arzneimittel muss zur Behandlung der beim bestimmungsgemĂ€ĂŸen Gebrauch eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auftretenden schwerwiegenden, schĂ€dlichen, unbeabsichtigten Reaktion eingesetzt werden (unerwĂŒnschte Arzneimittelwirkung).

 

Um eine beihilferechtliche Ausnahme bei einem nicht verschreibungspflichtigen, aber apothekenpflichtigen Arzneimittel prĂŒfen zu können, ist der Vordruck "Ärztliche Bescheinigung bei der Verordnung von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln" vom Arzt auszufĂŒllen und zur PrĂŒfung einzureichen.

 

Homöopathisch bzw. anthroposophische Arzneimittel:
Diese Arzneimittel sind fĂŒr Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und sind daher nicht beihilfefĂ€hig. Derzeit gelten lediglich MistelprĂ€parate zur Behandlung maligner Tumore als allgemein wissenschaftlich anerkannt.

 

Medizinprodukte:
Aufwendungen zu Medizinprodukten (keine zugelassenen Arzneimittel) sind nicht beihilfefĂ€hig es sei denn, sie sind in der Anlage V der jeweils aktuellen Fassung der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgefĂŒhrt.

 

AbfĂŒhrmittel:
UnabhĂ€ngig von der Verschreibungsart sind bei ĂŒber 18-jĂ€hrigen Personen AbfĂŒhrmittel nicht beihilfefĂ€hig. Hiervon ausgenommen ist die Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener DarmlĂ€hmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Um eine beihilferechtliche Ausnahme bei einem nicht verschreibungspflichtigen aber apothekenpflichtigen Arzneimittel prĂŒfen zu können, ist der Vordruck "Ärztliche Bescheinigung bei der Verordnung von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln" ausfĂŒllen zu lassen und zur PrĂŒfung vorzulegen.

 

ErkÀltungsmittel:
UnabhĂ€ngig von der Verschreibungsart sind bei ĂŒber 18-jĂ€hrigen Personen Arzneimittel zur Anwendung bei ErkĂ€ltungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmitteln, Schmerzmittel, hustendĂ€mpfenden und hustenlösenden Mittel von der BeihilfefĂ€higkeit ausgeschlossen, sofern es sich nicht um schwerwiegende Gesundheitsstörungen handelt. Eine entsprechende Ă€rztliche Bescheinigung ist vorzulegen.

 

GĂŒter des tĂ€glichen Bedarfs:
Nicht beihilfefĂ€hig sind (unabhĂ€ngig vom Alter des Beihilfeberechtigten und der berĂŒcksichtigungsfĂ€higen Person) Aufwendungen fĂŒr Mittel, die geeignet sind, GĂŒter des tĂ€glichen Bedarfs zu ersetzen. Dies sind z. B. Shampoo, Cremes, Lebensmittel, NahrungsergĂ€nzungsmittel, so genannte Krankenkost und diĂ€tetische Lebensmittel einschließlich Produkte fĂŒr SĂ€uglinge oder Kleinkinder.

 

Kontrazeption:
BeihilfefĂ€hig sind Aufwendungen fĂŒr Ă€rztlich verordnete hormonelle Mittel zur Kontrazeption nur bei Personen bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres und ab Vollendung des 48. Lebensjahres. Die Altersgrenzen sind ausnahmsweise unbeachtlich, wenn Mittel zur Kontrazeption unabhĂ€ngig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung mangels Alternative als Arzneimittel zur Behandlung einer Krankheit Ă€rztlich verordnet werden und die Notwendigkeit durch einen Amtsarzt bestĂ€tigt wurde.

 

Lifestyle Produkte:
Aufwendungen fĂŒr Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der LebensqualitĂ€t im Vordergrund steht, sind nicht beihilfefĂ€hig. Dies sind Arzneimittel, deren Einsatz grundsĂ€tzlich durch die private LebensfĂŒhrung bedingt ist oder die aufgrund ihrer Zweckbestimmung insbesondere nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten dienen. Sie werden vorrangig zur individuellen BedĂŒrfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des SelbstwertgefĂŒhls genutzt, zur Behandlung von Befunden angewandt, die lediglich Folge natĂŒrlicher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medizinisch nicht notwendig ist oder zur Anwendung bei kosmetischen Befunden genutzt, deren Behandlung in der Regel nicht notwendig ist. Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen fĂŒr Arzneimittel, die ĂŒberwiegend zur

  • Behandlung der erektilen Dysfunktion,
  • der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz,
  • zur Raucherentwöhnung,
  • zur Abmagerung oder zur ZĂŒgelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder
  • zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.

 

Mund- und Rachentherapeutika:
UnabhĂ€ngig von der Verschreibungsart sind bei ĂŒber 18-jĂ€hrigen Personen Mund- und Rachentherapeutika nicht beihilfefĂ€hig. Hiervon ausgenommen sind Behandlungen von Pilzinfektionen, geschwĂŒrigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals, Nasen- und Ohrenbereich. Eine entsprechende Ă€rztliche Bescheinigung ist vorzulegen.

 

Rechtsgrundlagen:
- § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW in Verbinding mit der Anlage 2 zur BVO NRW
- Anlage V der AM-RL 

Ausland

Aufwendungen im Krankheits- oder Pflegefall, die im Ausland entstehen, sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefÀhig, die am inlÀndischen Wohnort oder in dem am nÀchsten gelegenen geeigneten inlÀndischen Behandlungsort beihilfefÀhig wÀren.

Aufwendungen, die fĂŒr ambulante Behandlungen und fĂŒr stationĂ€re Leistungen in öffentlichen KrankenhĂ€usern in einem Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union (EU), einem Vertragsstaat des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz entstehen, sind grundsĂ€tzlich beihilfefĂ€hig. Ein Kostenvergleich mit Aufwendungen, die fĂŒr die gleiche Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland entstehen wĂŒrden, ist nicht erforderlich.

Übersteigen die Aufwendungen fĂŒr eine Krankenbehandlung im Ausland den Betrag von 1.000 € je Krankheitsfall nicht, sind diese Aufwendungen beihilfefĂ€hig. Dies gilt nicht fĂŒr Heilbehandlungen und Hilfsmittel (z. B. HörgerĂ€te), fĂŒr die immer die beihilferechtliche Angemessenheit zu prĂŒfen ist und die gegebenenfalls nur bis zu bestimmten HöchstbetrĂ€gen beihilfefĂ€hig sind. Außerdem mĂŒssen Heilbehandlungen nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Andernfalls können die Aufwendungen beihilferechtlich nicht berĂŒcksichtigt werden.

 

Behandlung im Krankenhaus:
Abzuziehen sind die Selbstbehalte bei stationĂ€ren Behandlungen fĂŒr gesondert berechnete Unterkunft und/ oder Verpflegung (15 € tĂ€glich) und gesondert berechnete Ă€rztliche Leistungen (10 € tĂ€glich) fĂŒr insgesamt 20 Tage im Kalenderjahr.

Bei Behandlungen in anderen KrankenhĂ€usern (d. h. außerhalb der o. g. Gebiete und in Privatkliniken) sind die Aufwendungen nur insoweit angemessen, als sie den Aufwendungen (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechen, die in der der Beihilfestelle nĂ€chstgelegenen Klinik der Maximalversorgung fĂŒr eine medizinisch gleichwertige Behandlung entstanden wĂ€ren. Abzuziehen ist auch hier der Selbstbehalt von 25 € tĂ€glich fĂŒr höchstens 20 Tage im Kalenderjahr.

 

Beförderungskosten:
Beförderungskosten in Gebiete außerhalb der EuropĂ€ischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz oder RĂŒcktransportkosten aus diesen Gebieten sind nicht beihilfefĂ€hig.

 

Auslandskrankenversicherung:
Zur Absicherung von Krankheits-, Beförderungs- und RĂŒcktransportkosten können Sie eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Die jĂ€hrlichen VersicherungsbeitrĂ€ge sind bis zu einem Betrag von 10 € fĂŒr den Beihilfeberechtigten und fĂŒr jede berĂŒcksichtigungsfĂ€hige Person beihilfefĂ€hig. Im Versicherungsfall sind die Leistungen vorrangig in Anspruch zu nehmen.

 

Antragstellung:
Bei Auslandsrechnungen ist dem Beihilfeantrag eine Kopie des Erstattungsnachweises der Krankenversicherung (ggf. der Auslandskrankenversicherung) beizufĂŒgen. Den auslĂ€ndischen Rechnungen/Belegen sind Übersetzungen beizufĂŒgen. Wenn kein Umrechnungskurs nachgewiesen wird (z. B. durch UmtauschbestĂ€tigung der Bank) sind RechnungsbetrĂ€ge in auslĂ€ndischer WĂ€hrung mit dem amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, der am Tag der Beihilfefestsetzung maßgeblich ist.

 

Rechtsgrundlagen:
- §§ 4 und 10 BVO NRW

Beförderungskosten

Beförderungskosten fĂŒr die Beförderung des Erkrankten und - falls erforderlich - einer Begleitperson sind nur bei Vorlage einer Ă€rztlichen Notwendigkeitsbescheinigung beihilfefĂ€hig.

Nicht beihilfefĂ€hig sind Aufwendungen fĂŒr die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmĂ€ĂŸig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn-, Behandlungs- und Aufenthaltsort und in deren Nahbereich bei einfacher Entfernung bis zu 30 Kilometern.

Ausnahmen:
Bei Erkrankungen, die ansonsten die Beförderung mit einem Krankentransportwagen erforderlich machen (z. B. bei Dialyse-, Strahlen- oder Chemotherapie), können auch Aufwendungen fĂŒr die Benutzung des privaten PKW bei einfacher Entfernung unter 30 Kilometern als beihilfefĂ€hig (zu je 0,35 € pro Kilometer) anerkannt werden.

 

AuswÀrtige Behandlung:
Wird das eigene Auto benutzt, ohne dass hierfĂŒr eine Notwendigkeit besteht, so sind die Kosten beihilfefĂ€hig, die bei Benutzung eines regelmĂ€ĂŸig verkehrenden Beförderungsmittels entstanden wĂ€ren.
Wird das Auto aus zwingenden medizinischen GrĂŒnden benutzt, so sind die entstandenen Aufwendungen, höchstens bis 0,35 € je gefahrenen Kilometer zu berĂŒcksichtigen

 

Taxi oder Krankenwagen:
Aufwendungen fĂŒr die Benutzung eines Taxis oder eines Krankenwagens sind beihilfefĂ€hig, wenn Ă€rztlicherseits bescheinigt wird, dass wegen des Gesundheitszustandes der erkrankten Person ein anderes Beförderungsmittel nicht benutzt werden konnte.

 

Rechtsgrundlage:
- § 4 Abs.1 Nr. 11 BVO NRW

Digitale Gesundheitsanwendungen

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind Medizinprodukte, die dazu bestimmt sind, Erkrankungen zu lindern, zu ĂŒberwachen oder die Diagnosestellung zu unterstĂŒtzen, und die dabei maßgeblich auf digitaler Technologie beruhen („App auf Rezept“).

Seit Mitte 2020 haben gesetzlich versicherte Personen einen gesetzlichen Anspruch auf die Versorgung mittels DiGA. Diese Aufwendungen sind gem. § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW analog der GKV beihilfefÀhig.

 

Voraussetzungen:

  • Digitale Gesundheitsanwendungen sind durch eine Ärztin, einen Arzt oder Psychotherapeutin, Psychotherapeuten schriftlich zu verordnen. Die DiGAÂŽs sind dabei nur bei vorliegen der hierfĂŒr vorgesehenen Diagnosen beihilfefĂ€hig. Daher muss auf der Verordnung die vorliegede Diagnose aufgefĂŒhrt werden
  • Auch muss die DiGA dauerhaft in das vom Bundesinstitut fĂŒr Arzneimittel und Medizinprodukte gefĂŒhrte Verzeichnis nach § 139e SGB V aufgenommen worden sein

Ob die zutreffende DiGA dauerhaft aufgenommen wurde und die Indikation die Nutzung der DiGA erlaubt, können Sie im offiziellen Verzeichnis des Bundesinstituts fĂŒr Arzneimittel und Medizinprodukte nachlesen.

ErfĂŒllen Sie alle Voraussetzungen, können Sie die APP als Privatpatient kaufen. Legen Sie die Kopie der Rechnung bzw. der BestĂ€tigungsmail ĂŒber den Kauf der APP zusammen mit der Verordnung einschließlich der Diagnose zur Zahlung der Beihilfe vor.

 

Rechtsgrundlage:
- § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW und § 33a SGB V bzw. die FHVOPol

Familien- und Hauspflegekraft

Die Aufwendungen fĂŒr eine Familien- und Hauspflegekraft sind beihilfefĂ€hig, wenn der den Haushalt fĂŒhrende berĂŒcksichtigungsfĂ€hige Familienangehörige oder der den Haushalt fĂŒhrende Beihilfeberechtigte wegen einer stationĂ€ren Unterbringung  oder ambulanten Rehabilitationsmaßnahme den Haushalt nicht weiterfĂŒhren kann.

Die Aufwendungen sind bis zu einem Betrag von 13 € je Stunde, höchstens jedoch 104 € tĂ€glich, beihilfefĂ€hig. Maßgeblich ist der Beihilfebemessungssatz der erkrankten Person. 

 

Voraussetzungen und Bewilligungsdauer:
Voraussetzung fĂŒr die BeihilfefĂ€higkeit der Kosten einer Familien- und Hauspflegekraft ist,

  • dass die den Haushalt fĂŒhrende Person - ausgenommen sie ist alleinerziehend und alleinstehend – nicht oder nur geringfĂŒgig im Sinne des § 8 SGB IV erwerbstĂ€tig ist
  • soweit mehrere teilzeitbeschĂ€ftigte Personen den Haushalt fĂŒhren, die ErwerbstĂ€tigkeit dieser Personen insgesamt nicht mehr als 120 % der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle (40 Stunden/Woche) erreicht,
  • im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berĂŒcksichtigungsfĂ€hige Person verbleibt, die vorĂŒbergehend pflegebedĂŒrftig ist oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterfĂŒhren kann. 

 

Sofern die Voraussetzungen fĂŒr eine BeihilfengewĂ€hrung zu den Kosten einer Familien- und Hauspflegekraft vorliegen, gilt folgendes:

  • WĂ€hrend einer stationĂ€ren Unterbringung ergibt sich keine BeschrĂ€nkung der BeihilfefĂ€higkeit der Kosten fĂŒr eine Familien- und Hauspflegekraft auf eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Zeitdauer.
  • Bis zu 28 Tage nach Ende der stationĂ€ren Unterbringung sind die Kosten beihilfefĂ€hig, sofern die erkrankte Person die HaushaltsfĂŒhrung nicht sofort wieder aufnehmen kann.
  • Eine zeitliche BeschrĂ€nkung der BeihilfefĂ€higkeit ist auch nicht bei Vermeidung eines stationĂ€ren Krankenhausaufenthaltes (z. B. Liegeschwangerschaft) sowie bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden, wenn eine Hilfe zur FĂŒhrung des Haushalts erforderlich ist.
  • Ohne dass eine stationĂ€re Unterbringung einer den Haushalt fĂŒhrenden Person vorliegt, sind die Aufwendungen fĂŒr eine Familien- und Hauspflegekraft bis zu 28 Tage nach dem Tag einer ambulanten Operation beihilfefĂ€hig.

 

FĂŒhrung des Haushalts durch nahe Angehörige:
Die Aufwendungen fĂŒr eine Familien- und Hauspflegekraft können nicht als beihilfefĂ€hig anerkannt werden, wenn nahe Angehörige den Haushalt fĂŒhren.
Nahe Angehörige sind Ehe- oder eingetragene Lebenspartner:innen, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, VerschwĂ€gerte ersten Grades sowie Schwager und SchwĂ€gerin. Eine entsprechende ErklĂ€rung ist neben einer Quittung ĂŒber die tatsĂ€chliche EntschĂ€digungshöhe dem Beihilfeantrag beizufĂŒgen.

 

Rechtsgrundlage:
- § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO NRW

Femtosekundenlaser

Die Verwendung eines Femtosekundenlasers im Rahmen einer Kataraktoperation ist beihilfefÀhig.

Damit die Abrechnung problemlos erfolgen kann, ist Folgendes zu beachten:

Bei der Anwendung des Lasers handelt es sich lediglich um eine besondere methodische AusfĂŒhrung eines Einzelschritt. HierfĂŒr kann der Laser-Zuschlag nach Nr. 441 GOÄ neben der eigentlichen Kataraktoperation (Nr. 1375 GOÄ) angesetzt werden.

Eine Analogabrechnung der Ziffern 5800 bzw. 5855 GOÄ ist unzulĂ€ssig.

 

Rechtsgrundlage:

- BGH, Urteile vom 14. Oktober 2021 - III ZR 350/20; III ZR 353/20

FrĂŒherkennung und Vorsorge von Krankheiten

Untersuchungen zur FrĂŒherkennung von Krankheiten sind beihilfefĂ€hig.

Hierzu zĂ€hlen insbesondere FrĂŒherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen, zur Krebsvorsorge, zur FrĂŒherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie Zuckerkrankheit.

 

Rechtsgrundlage:
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW

Geburt

Zu den Kosten fĂŒr die SĂ€uglings- und Kleinkinderausstattung wird bei Geburten und Adoptionen von Kindern unter zwei Jahren ein Zuschuss in Höhe von 170 € je Kind gewĂ€hrt.

 

Antragstellung:
Bitte nutzen Sie den Antrag auf Zahlung eines Zuschusses fĂŒr die SĂ€uglings- und Kleinkinderausstattung und fĂŒgen Sie die Kopie der Geburtsurkunde des Kindes bei.
Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhÀlt die Mutter den Zuschuss.

 

Hebamme:
Zu den beihilfefĂ€higen Aufwendungen fĂŒr die Betreuung durch eine Hebamme wird auf die HebammengebĂŒhrenordnung NRW verwiesen.

Aufwendungen, insbesondere fĂŒr die Geburtsvorbereitung einschließlich Schwangerschaftsgymnastik, können im Rahmen der HebammengebĂŒhrenordnung NRW als beihilfefĂ€hig anerkannt werden. Aufwendungen, die nicht in der HebGO aufgefĂŒhrt sind (z. B. Geburtsvorbereitungskurs fĂŒr MĂ€nner), können nicht anerkannt werden.

 

Rechtsgrundlage:
- § 9 BVO NRW
- HebammengebĂŒhrenordnung

Gesundheits- und PrÀventionskurse

Je Kalenderjahr wird zu den Aufwendungen (ab 01.01.2020) fĂŒr die Teilnahme an bis zu zwei Gesundheits- oder PrĂ€ventionskursen zu den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, ErnĂ€hrung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum ein Zuschuss von bis zu 75 € je Kurs gezahlt.

Bietet der Dienstherr im Rahmen seines Betrieblichen Gesundheitsmanagements vergleichbare Kurse an, werden diese angerechnet.

 

Voraussetzung:
Der in Anspruch genommene Kurs ist von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderwĂŒrdig (Nachweis des Kursveranstalters muss beigefĂŒgt werden) anerkannt und die Teilnahme an mindestens 80 % der Kurseinheiten eines Kurses wird nachgewiesen.

Die Aufwendungen werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Kurs beendet wurde.

 

Hinweis fĂŒr Gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte:
Dieser Personenkreis hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss, da diesen Personen als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen im Sinne des § 20 SGB V oder vergleichbare freiwillige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zusteht.

 

Rechtsgrundlage:
- Anlage 8 zur BVO NRW

Hebamme

Zu den beihilfefĂ€higen Aufwendungen fĂŒr die Betreuung durch eine Hebamme wird auf die HebammengebĂŒhrenordnung NRW verwiesen.

Aufwendungen, insbesondere fĂŒr die Geburtsvorbereitung einschließlich Schwangerschaftsgymnastik, können im Rahmen der HebammengebĂŒhrenordnung NRW als beihilfefĂ€hig anerkannt werden. Aufwendungen, die nicht in der HebGO aufgefĂŒhrt sind (z. B. Geburtsvorbereitungskurs fĂŒr MĂ€nner), können nicht anerkannt werden.

 

Rechtsgrundlage:
- HebammengebĂŒhrenordnung

Heilbehandlungen

Aufwendungen fĂŒr Ă€rztlich verordnete Heilbehandlungen sind nur im Rahmen der in Anlage 5 der BVO NRW "Aufwendungen fĂŒr Heilbehandlungen durch nichtĂ€rztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer" genannten Voraussetzungen zu Leistungserbringern, HöchstbetrĂ€gen und Umfang beihilfefĂ€hig. 

 

Wissenschaftliche Anerkennung:
Beihilfen können grundsĂ€tzlich nur zu wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen gezahlt werden. Heilbehandlungen, die wegen fehlender wissenschaftlicher Anerkennung oder fehlender Notwendigkeit beihilferechtlich nicht oder teilweise nicht berĂŒcksichtigt werden können, ergeben sich aus der nicht abschließenden Anlage 6 zur BVO NRW.

 

Hinweise zur Antragstellung:
Bitte legen Sie die Rechnung ĂŒber die erbrachten Heilbehandlungen zusammen mit der Ă€rztlichen Verordnung (das Ausstellungsdatum der Verordnung muss vor dem Datum der ersten Behandlung oder am Tag der ersten Behandlung liegen) und einem Nachweis ĂŒber die Behandlungstage vor.

 

Rechtsgrundlage:
- Anlage 5 zur BVO NRW
- Leistungsverzeichnis fĂŒr Ă€rztlich verordnete Heilbehandlungen

Heilpraktiker

BeihilfefĂ€hig sind ausschließlich die in dem GebĂŒhrenverzeichnis aufgefĂŒhrten Leistungen mit den hierzu benannten HöchstbetrĂ€gen. Weitere Leistungen und höhere HonorarvergĂŒtungssĂ€tze sind nicht beihilfefĂ€hig. 

Aufwendungen fĂŒr homöopathische bzw. anthroposophische Arzneimittel sind nicht beihilfefĂ€hig. Bitte beachten Sie hierzu unsere AusfĂŒhrungen unter dem Punkt: "Arzneimittel"

 

Rechtsgrundlage:
- §§ 3 und 4 BVO NRW
- GebĂŒhrenverzeichnis fĂŒr Heilpraktikerleistungen NRW

Hilfsmittel

Hilfsmittel (zu denen auch KörperersatzstĂŒcke, KontrollgerĂ€te sowie Apparate zur Selbstbehandlung zĂ€hlen), die ĂŒber eine GKV-Hilfsmittelnummer verfĂŒgen, sind grundsĂ€tzlich beihilfefĂ€hig. Hilfsmittel mĂŒssen Ă€rztlich verordnet sein. Die Kosten fĂŒr Anschaffung und Reparatur von Hilfsmitteln sind beihilfefĂ€hig. FĂŒr notwendige Reparaturen ist keine Ă€rztliche Verordnung erforderlich. MietgebĂŒhren fĂŒr Hilfsmittel sind beihilfefĂ€hig, sofern sie insgesamt nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind.

Eine Mehrfachversorgung mit Hilfsmitteln ist rechtlich zugelassen, wenn neben der Versorgung im hĂ€uslichen Bereich (Erstversorgung) eine Zweitversorgung z. B. fĂŒr Kindergarten oder Schule erforderlich ist und das Hilfsmittel aufgrund GrĂ¶ĂŸe oder Gewicht nicht zumutbar transportiert werden kann.

Hilfsmittel von mehr als 1.000 € sind nur beihilfefĂ€hig, wenn die Festsetzungsstelle die BeihilfefĂ€higkeit vorher anerkannt hat. Dies gilt nicht fĂŒr Hilfsmittel, die in der Anlage 3 zur BVO NRW oder im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung namentlich aufgelistet sind. Eine vorherige Anerkennung durch die Beihilfekasse ist ansonsten nicht erforderlich.

 

Nicht beihilfefÀhige Hilfsmittel:
GegenstĂ€nde, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können (z. B. Bandscheibenmatratzen, GesundheitsstrĂŒmpfe, Gesundheitsschuhe, Heizkissen, Fieberthermometer, Waagen, Bestrahlungslampen, LuftreinigungsgerĂ€te, Rheumadecken, RheumaunterwĂ€sche, WĂ€rmeflaschen, oder Matratzen u. Ă€.)

 

BeihilfefÀhige HöchstbetrÀge:

Hilfsmittel

beihilfefÀhiger Höchstbetrag

AllergiebettbezĂŒge
(Komplettset Encasings)

120 € (Doppelbett 240 €)1

Autokindersitz fĂŒr Kinder mit Behinderung

Eigenanteil2

BlutdruckmessgerÀt

50 €

BlutzuckermessgerÀt (konventionell)

100 €

Blutzuckerteststreifen

0,70 € (je Teststreifen)

Brustprothesen

Eigenanteil3

HörgerÀt

1.500 € (je Ohr)4

PerĂŒcke

1.200 € (800 € bis zum vollendeten 14. Lebensjahr)5

Therapiedreirad o. -tandem, Handy-Bike

Grundpreis der einfachsten AusfĂŒhrung6

Neurodermitis-Overall

80,00 €7

orthopĂ€dische Maßschuhe

Grundpreis fĂŒr normale Fußbekleidung8

Spezial-Schuhe

Eigenanteil9

 

1) Encasings bestehen aus einem Kopfkissen-, Oberbett- und Matratzenbezug. Aufwendungen fĂŒr eine Ersatzbeschaffung sind erst nach Ablauf der Mindestnutzungsdauer beihilfefĂ€hig. Die Mindestnutzungsdauer betrĂ€gt

  • 2 Jahre bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
  • 4 Jahre bei Kindern bis zum vollendeten 16 Lebensjahr
  • 6 Jahre bei Personen ab dem 17. Lebensjahr

2) Als KĂŒrzungsbetrag ist bei einem Autokindersitz einschließlich Zubehör ein Eigenanteil von 150  € zu berĂŒcksichtigen.

3) Als KĂŒrzungsbetrag ist bei Brustprothesenhalter ein Eigenanteil von 30 € und bei BadeanzĂŒgen, Bodys oder Korseletts fĂŒr Prothesen ein Eigenanteil von 60 € zu berĂŒcksichtigen.

4) Mit diesem Betrag sind sĂ€mtliche Nebenkosten (z. B. Otoplastik, Fernbedienung) abgegolten. Die Mindesttragedauer betrĂ€gt fĂŒnf Jahre.

5) bei krankhaftem entstellendem Haarausfall (z. B. Alopecia areata), einer erheblichen Verunstaltung (z.B. infolge SchÀdelverletzung), oder totalem oder weitgehendem Haarausfall (z. B. auf Grund einer Chemotherapie).

Aufwendungen fĂŒr eine ZweitperĂŒcke sind nur beihilfefĂ€hig, wenn die Tragedauer laut Ă€rztlichem Attest den Zeitraum von 12 Monaten ĂŒberschreiten wird.

Die Kosten fĂŒr die Ersatzbeschaffung einer PerĂŒcke sind beihilfefĂ€hig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens 12 Monate, bei der gleichzeitigen Nutzung von zwei PerĂŒcken mindestens 24 Monate vergangen sind. Dies gilt nicht bei Kindern, deren Kopfform sich verĂ€ndert hat.

6) Von dem Grundpreis ist als Selbstbehalt fĂŒr die hĂ€usliche Ersparnis (Anschaffung eines normalen Fahrrades) fĂŒr einen Erwachsenen ein Betrag von 700 € und fĂŒr ein Kind (bis zum vollendeten 14 Lebensjahr) von 300 € in Abzug zu bringen. FĂŒr ein Hilfsmittel mit ElektrounterstĂŒtzung (medizinische Notwendigkeit muss hinreichend begrĂŒndet sein) ist ein einheitlicher Selbstbehalt von 2.000 € in Abzug zu bringen. Auf Grund der jeweiligen Körperbehinderung notwendige Zusatzkosten fĂŒr Sonderausstattungen sind dem Grundpreis hinzuzurechnen.

7) Bei an Neurodermitis erkrankten Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.

8) Als KĂŒrzungsbetrag sind bei Erwachsenen 70 € (fĂŒr Hausschuhe 30 €) und bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 40 € (fĂŒr Hausschuhe 20 €) anzusetzen.

9) Der Eigenbehalt fĂŒr Spezialschuhe fĂŒr Diabetiker betrĂ€gt 70 €. Stabilisationsschuhe bei SprunggelenkschĂ€den, AchillessehnenschĂ€den oder LĂ€hmungszustĂ€nden sind beihilfefĂ€hig, eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen.

 

Rechtsgrundlage:
- § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW
- Anlage 3 zur BVO NRW

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

Unter individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL, sind alle Leistungen zu verstehen, die nicht zum festgeschriebenen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören, die eine Kasse also nicht zahlen muss. Sie werden auch als „Selbstzahlerleistungen“ bezeichnet.

Der Gemeinsame Bundesausschuss, kurz G-BA, ist das zentrale Entscheidungsgremium des Gesundheitswesens: Er legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen fest, welche medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen mĂŒssen. Leistungen, die der G-BA als Kassenleistung ablehnt oder ĂŒber die er noch keine Entscheidung getroffen hat, werden oft als IGeL angeboten.

Beispiele hierfĂŒr sind

  • Professionelle Zahnreinigung
  • Ultraschall der Eierstöcke oder der Brust zur KrebsfrĂŒherkennung
  • Augeninnendruckmessung zur Glaukom-FrĂŒherkennung

 

GrundsĂ€tzlich sind Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) entstehen, bei pflichtversicherten Personen nicht und bei freiwillig versicherten Personen nur beihilfefĂ€hig, solange sie medizinisch notwendig sind. Die Aufwendungen sind daher immer individuell zu prĂŒfen.

 

Rechtsgrundlage:
- § 3 Abs. 3 BVO NRW

Impfungen

Aufwendungen fĂŒr Schutzimpfungen (auch aus Anlass von Auslandsreisen) sind beihilfefĂ€hig, soweit sie nach den jeweils gĂŒltigen Empfehlungen der StĂ€ndigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) öffentlich empfohlen werden (z. B. Grippeschutzimpfung, Tetanus, Polio, Mumps-Masern-Röteln, Diphtherie).

 

Rechtsgrundlage:
- § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW

Krankenhausaufenthalt

Ein stationÀrer Krankenhausaufenthalt ist dem Grunde nach beihilfefÀhig.

Ist aus medizinischen GrĂŒnden die Mitaufnahme einer Begleitperson notwendig, so kann das Krankenhaus fĂŒr Unterkunft und Verpflegung dieser Begleitperson 45 € in Rechnung stellen. Dieser Betrag ist ebenfalls beihilfefĂ€hig.

 

Selbstbehalte:
Erstattet werden können zunÀchst die allgemeinen Krankenhausleistungen.

FĂŒr einige Aufwendungen verbleibt jedoch ein Selbstbehalt, den Sie fĂŒr max. 20 Tage selber tragen mĂŒssen, z. B.

  • bei Inanspruchnahme einer chefĂ€rztlichen Behandlung wird ein Selbstbehalt in Höhe von 10 €/Tag berĂŒcksichtigt
  • bei Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers wird ein Selbstbehalt in Höhe von 15 €/Tag berĂŒcksichtigt
  • bei Besuch einer Privatklinik wird ein Selbstbehalt in Höhe von 25 €/Tag berĂŒcksichtigt

Aufwendungen fĂŒr ein Einbettzimmer sind nicht beihilfefĂ€hig. Hier wird lediglich der Betrag eines Zweibettzimmers als angemessen anerkannt.

 

Privatklinik:
Suchen Sie fĂŒr Ihre Behandlung eine Privatklinik auf, so werden die entstanden Kosten nur insoweit als angemessen anerkannt, wie sie auch in der nĂ€chstgelegenen Klinik der Maximalversorgung entstehen wĂŒrden. Eine Klinik der Maximalversorgung ist i. d. R. ein UniversitĂ€tsklinikum.

Zudem sind hier die o.g. Selbstbehalte zu beachten.

 

Kostenzusage:
Ist ein stationĂ€rer Krankenhausaufenthalt geplant, kann hierzu im Vorfeld eine Kostenzusage eingeholt werden. HierfĂŒr ist die medizinische Notwendigkeit durch Vorlage einer Ă€rztlichen Bescheinigung oder Einweisung nachzuweisen.

 

Rechtsgrundlage:
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW

KĂŒnstliche Befruchtung

Erfahren Sie im Bereich "Genehmigungspflichtige Leistungen" mehr ĂŒber die BeihilfefĂ€higkeit einer kĂŒnstlichen Befruchtung.

Osteopathische Behandlung

Osteopathische Behandlungen sind je nach Leistungserbringer im Rahmen der GebĂŒhrenordnung fĂŒr Heilpraktiker (GebĂŒH) oder nach analogen Ziffern der GebĂŒhrenordnung fĂŒr Ärzte (GOÄ) abrechenbar. 

 

Die BeihilfefĂ€higkeit der Aufwendungen fĂŒr Osteopathie ist unterschiedlich zu beurteilen

Heilpraktiker:innen:
FĂŒhrt diese:r Osteopathie durch, sind die Aufwendungen nach den Nrn. 35.1 bis 35.6 des beihilferechtlichen GebĂŒhrenverzeichnisses NRW fĂŒr Heilpraktikerleistungen (Anlage 4 zur BVO NRW), welches ausschließlich Leistungen im Rahmen der parietalen Osteopathie (Bindegewebe, Muskulatur, Gelenke) umfasst, wie folgt beihilfefĂ€hig:

Nr.

Osteopathische Behandlung

Höchstbetrag

35.1

des Unterkiefers

11,00 €

35.2

des Schultergelenkes und der WirbelsÀule

21,00 €

35.3

der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke

21,00 €

35.4

des SchlĂŒsselbeins und der Kniegelenke

12,00 €

35.5

des Daumens

10,00 €

35.6

einzelner Finger und Zehen

10,00 €

 

Arzt:Ärztin:
Aufwendungen fĂŒr eine osteopathische Behandlung durch eine:n Arzt:Ärztin sind grundsĂ€tzlich beihilfefĂ€hig. Voraussetzung ist, dass diese entsprechend der GebĂŒhrenordnung fĂŒr Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden. GrundsĂ€tzlich ist das Honorar liquidationsberechtigter Ärzte:Ärztinnen bis zum 1,8/2,3fachen Satz der GOÄ beihilfefĂ€hig (beziehungsweise 1,15fachem GebĂŒhrensatz bei medizinischen Laborleistungen). Die BeihilfefĂ€higkeit von erhöhten SteigerungssĂ€tzen wird bei Vorlage der Rechnung auf die medizinische und personenbezogene BegrĂŒndung ĂŒberprĂŒft.

 

Physiotherapeut:in:
Eine Abrechnung von osteopathischen Behandlungen im Rahmen der GebĂŒhrenordnung fĂŒr Heilbehandler:innen ist nicht beihilfefĂ€hig.

 

Rechtsgrundlage:
- § 4i BVO NRW
- Anlagen 4 und 5 zur BVO NRW

Palliativ- und Hospizversorgung

Ambulante Palliativversorgung:
Aufwendungen einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und Aufwendungen einer spezialisierten ambulanten pÀdiatrischen (auf Kinder bezogene) Palliativversorgung sind beihilfefÀhig. Die Versorgung zielt darauf ab, Erkrankte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung in ihrer vertrauten Umgebung des hÀuslichen oder familiÀren Bereichs zu betreuen.

Die Versorgung umfasst Ă€rztliche und pflegerische Leistungen. Neben den Arztkosten sind die ĂŒbrigen Kosten der Versorgung in der Höhe beihilfefĂ€hig, wie sie die gesetzlichen Krankenkassen mit den Leistungserbringern vereinbart haben.

 

StationÀre Unterbringung in einem Hospiz:
Aufwendungen fĂŒr eine (teil-)stationĂ€re Unterbringung in einem Hospiz sind fĂŒr die ersten neun Monate (in einem Kinderhospiz fĂŒr die ersten 18 Monate) grundsĂ€tzlich wie bei einer stationĂ€ren Krankenhausbehandlung beihilfefĂ€hig. Lediglich die Selbstbehalte fĂŒr die Inanspruchnahme von Wahlleistungen (gesonderte Unterbringung in einem Zweibettzimmer und/oder Ă€rztliche Be-handlung) werden nicht in Abzug gebracht.

 

Rechtsgrundlage:
- § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO NRW
- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

Leistungen bei PflegebedĂŒrftigkeit

Erfahren Sie im Bereich "Beihilfen bei PflegedĂŒrftigkeit" mehr ĂŒber die beihilfefĂ€higen Leistungen im Rahmen einer PflegebedĂŒrftigkeit.

PolizeikrÀfte

Allgemeines:
Bei PolizeikrĂ€ften ĂŒbernimmt der Dienstherr die Krankheitskosten in vollem Umfang. Das bedeutet, dass diese sich nicht privat oder gesetzlich krankenversichern mĂŒssen.

Die sog. Freie HeilfĂŒrsorge kann jedoch nur wĂ€hrend der aktiven Dienstzeit in Anspruch genommen werden. Mit Eintritt in den Ruhestand mĂŒssen PolizeikrĂ€fte demnach wieder krankenversichert sein. HierfĂŒr ist es sinnvoll, eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen.

Die Freie HeilfĂŒrsorge wird nur fĂŒr den jeweiligen Beamten gewĂ€hrt und erstreckt sich nicht auf Familienmitglieder. BerĂŒcksichtigungsfĂ€hige Angehörige mĂŒssen demnach restkostenversichert sein.

 

Auswirkungen auf den Beihilfeanspruch:
Die Freie HeilfĂŒrsorge ist dem Beihilfeanspruch gegenĂŒber vorrangig. Da sie analog der gesetzlichen Krankenkassen erstattet, besteht bei Aufwendungen, fĂŒr die die Freie HeilfĂŒrsorge bereits aufgekommen ist, kein Beihilfeanspruch mehr.

Findet keine Erstattung durch die Freie HeilfĂŒrsorge statt, z. B. bei IGeL-Leistungen, so wird hierfĂŒr die BeihilfefĂ€higkeit geprĂŒft.

Somit können insbesondere bei Inanspruchnahme folgender Leistungen Beihilfen gezahlt werden:

  • beihilfefĂ€hige Sonderleistungen im Krankenhaus, wie z. B. Zweitbettzimmer oder Chefarztbehandlungen

BeihilfefĂ€hig sind hierbei die Mehrkosten gegenĂŒber den Leistungen der Freien HeilfĂŒrsorge. Wie bei anderen Krankenhausaufenthalten werden auch hier Selbstbehalte in Abzug erbracht.

  • private Konsultation eines Arztes

Auch hier sind lediglich die Mehrkosten dessen, was die Freie HeilfĂŒrsorge zahlen wĂŒrde, beihilfefĂ€hig.

  • Besuch eines Heilpraktikers
  • Familien- und Hauspflegekraft
  • Eingliederung von Zahnersatz einschl. Implantaten

BeihilfefĂ€hig sind hier die notwendigen und angemessenen Kosten, die die Leistungen der Freien HeilfĂŒrsorge ĂŒbersteigen.

  • nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch, kĂŒnstliche Befruchtung oder durch eine  Krankheit erforderliche Sterilisation
  • Mutter-/Vater-Kind-Kuren
  • Kosten fĂŒr die SĂ€uglings- und Kleinkinderausstattung

Auch sind Aufwendungen der berĂŒcksichtigungsfĂ€higen Angehörigen, die nicht unter die Freie HeilfĂŒrsorge fallen, beihilfefĂ€hig.

 

ZustÀndigkeit der kvw-Beihilfekasse:
Die kvw-Beihilfekasse ist fĂŒr Polizisten und Polizistinnen im aktiven Dienst zustĂ€ndig. Mit Beginn des Ruhestands wechselt die ZustĂ€ndigkeit zum Landesamt fĂŒr Besoldung und Versorgung NRW.

 

 

Ambulante Psychotherapie

Seelische Erkrankungen werden durch die Psychotherapie ambulant und auch stationÀr behandelt.

Die Aufwendungen sind nur dann beihilfefĂ€hig, wenn sie von einer:einem Ärztin:Arzt oder einer:einem psychologischen Therapeutin:Therapeuten mit entsprechender Zulassung durchgefĂŒhrt werden.

In einer akuten Situation können Sie sich direkt an eine:n Arzt:Ärztin oder eine:n Therapeuten:Therapeutin wenden.

Psychotherapeutische Akutbehandlungen, Kurzzeittherapien sowie probatorische Sitzungen können ohne vorherige Genehmigung durch die Beihilfestelle in Anspruch genommen werden.

Sollte die Behandlung darĂŒber hinaus fortgefĂŒhrt werden, ist ein Gutachterverfahren und die Anerkennung durch die Beihilfestelle erforderlich.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick ĂŒber die verschiedenen Behandlungen.
 

Akutbehandlung

Aufwendungen fĂŒr eine Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zur Höhe von 51 € beihilfefĂ€hig.

FĂŒr Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung, sind Aufwendungen fĂŒr eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefĂ€hig.

Die Zahl der durchgefĂŒhrten Akutbehandlungen ist auf die ggfs. folgende Kurzzeittherapie anzurechnen.

 

Kurzzeittherapie

Aufwendungen fĂŒr Kurzzeittherapien sind ohne Genehmigung durch die Beihilfestelle im Umfang von bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppentherapie beihilfefĂ€hig.

Das gilt fĂŒr die Therapieformen

  • tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,
  • analytische Psychotherapie
  • Verhaltenstherapie und
  • Systemische Therapie.

Wurden vor Beginn der Kurzzeittherapie bereits Sitzungen im Rahmen der Akutbehandlung abgerechnet, so sind diese Sitzungen auf die Kurzzeittherapie anzurechnen.

Hinweis:
Die VerlÀngerung einer Kurzzeittherapie ist genehmigungspflichtig.

 

Rechtsgrundlage:
- § 4a bis § 4e BVO NRW

Ambulante und stationĂ€re Rehabilitationsmaßnahmen

Erfahren Sie im Bereich "Genehmigungspflichtige Leistungen" mehr ĂŒber die ambulaten und stationĂ€ren Rehabilitationsmaßnahmen.

Rehabilitationssport und Funktionstraining

Aufwendungen fĂŒr Ă€rztlich verordneten Rehabilitationssport und Funktionstraining (dazu zĂ€hlt auch Koronarsport und Rheumaliga) sind nur beihilfefĂ€hig, wenn dieser unter Betreuung und Überwachung durch Ärzte oder Physiotherapeuten durchgefĂŒhrt wird.

Es können nur die GebĂŒhren als beihilfefĂ€hig anerkannt werden, die der Veranstalter fĂŒr gesetzlich versicherte Teilnehmer mit den RehabilitationstrĂ€gern vereinbart hat. Dieser Satz ist durch das BeifĂŒgen eines entsprechenden Nachweises zu belegen.

 

Rechtsgrundlage:
 - § 6d BVO NRW

Brille

Erstbeschaffung:
Die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe bedarf immer einer Ă€rztlichen Verordnung. Der Arzt bestimmt, ob z. B. eine Brille oder Kontaktlinsen indiziert sind. Der Arzt entscheidet auch darĂŒber, ob PrismenglĂ€ser oder getönte GlĂ€ser erforderlich sind.

 

BeihilfefÀhige Kosten (Pauschalregelung):
GrundsÀtzlich sind Sehhilfen im angemessenen Umfang beihilfefÀhig. Wobei nur die angemessenen Kosten

  • einer Erst- oder Ersatzbeschaffung von Kontaktlinsen (Jahres-, Monats-, Tages- oder Einmallinsen) fĂŒr einen Zeitraum von 24 Monaten (170 € je Auge) und
  • einer Ersatzbeschaffung einer Brille, bei unverĂ€nderter SehschĂ€rfe nach drei Jahren (bis zu 220 € bzw. 250 € je Brillenglas)

durch die BVO NRW definiert sind.

Um einen einheitlichen Umgang der angemessenen Kosten fĂŒr BrillenglĂ€ser gewĂ€hrleisten zu können, hat die kvw-Beihilfekasse Pauschalen eingefĂŒhrt. Neben dem EinstĂ€rken- oder MehrstĂ€rkenglas, beinhaltet die Pauschale auch die Kosten fĂŒr die Glaseigenschaften Kunststoff, HĂ€rtung und Entspiegelung.

Die Höhe der Pauschale wurde auf Basis der Bundesbeihilfeverordnung ermittelt und unter BerĂŒcksichtigung der Spezifika der Beihilfeverordnung NRW mit einem 20%-Zuschlag erhöht.

BerĂŒcksichtigung finden die festgelegten Pauschalen bei einer Erstbeschaffung oder einer Ersatzbeschaffung mit Änderung der SehschĂ€rfe von mindestens 0,5 Dioptrien (sphĂ€rischer Wert). Eine Unterscheidung erfolgt nur zwischen EinstĂ€rkenglĂ€ser und MehrstĂ€rkenglĂ€ser mit jeweils unter oder ĂŒber 6 Dioptrien:

Glas

Höchstbetrag
je Glas

EinstÀrkenglas unter 6 Dioptrien
Nah- oder Fernglas

150 €

 

EinstÀrkenglas ab 6 Dioptrien
Nah- oder Fernglas

175 €

 

MehrstÀrkenglas unter 6 Dioptrien
Bifokal-, Trifokal-, Gleitsichtglas

240 €

 

MehrstÀrkenglas ab 6 Dioptrien
Bifokal-, Trifokal-, Gleitsichtglas

265 €

 

 

Pauschalen fĂŒr Tönung und PrismenglĂ€ser:
Bei zwingender medizinischer Indikation sind zusĂ€tzlich fĂŒr PrismenglĂ€ser 25 € je Glas oder getönte GlĂ€ser 15 € je Glas beihilfefĂ€hig.

 

Ersatzbeschaffung:

  1. Die Ersatzbeschaffung von Sehhilfen (2 BrillenglĂ€ser/Kontaktlinsen) ist erst ab einer Änderung der SehschĂ€rfe von mindestens 0,5 Dioptrien (sphĂ€rischer Wert) im angemessenen Umfang beihilfefĂ€hig. Eine Änderung der SehschĂ€rfe von mindestens 0,5 Dioptrien liegt auch vor, wenn z. B. die Werte fĂŒr ein Auge um 0,25 Dioptrien zugenommen und fĂŒr das andere Auge um 0,25 Dioptrien abgenommen haben. Die Kosten sind im Rahmen der Pauschalregelung beihilfefĂ€hig.
  2. Bei unverĂ€nderter SehschĂ€rfe sind die Aufwendungen fĂŒr die Ersatzbeschaffung von BrillenglĂ€sern drei Jahre nach der Erst- bzw. Folgebeschaffung bis zu einem Höchstbetrag von 220 € je Brillenglas (unter 6 Dioptrien) oder 250 € je Brillenglas (ab 6 Dioptrien) beihilfefĂ€hig.
  3. Aufwendungen fĂŒr Kontaktlinsen sind bei gleichbleibender SehschĂ€rfe zwei Jahre nach der Erst- bzw. Folgebeschaffung bis zu einem Betrag von 170 € je Kontaktlinse beihilfefĂ€hig.

FĂŒr die Ersatzbeschaffung einer Sehhilfe – mit Ausnahme von Prismenbrillen – reicht die Refraktionsbestimmung (SehschĂ€rfenbestimmung) durch einen Augenoptiker aus.

HINWEIS:
Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Ersatzbeschaffung einer Brille auch ohne Änderung der SehschĂ€rfe beihilfefĂ€hig.

 

Brillenfassung:
Aufwendungen fĂŒr ein Brillengestell sind bis zu 70 € beihilfefĂ€hig. Reparaturen von Brillenfassungen sind ebenfalls bis zu einem Betrag von 70 € beihilfefĂ€hig.

 

Refraktion:
Die Aufwendungen fĂŒr die Refraktionsbestimmung durch einen Augenoptiker sind bis zu 13 € je Sehhilfe beihilfefĂ€hig.

 

Einschleifen von GlÀsern:
Das Einschleifen von BrillenglĂ€sern ist bis zu 25 € je Glas beihilfefĂ€hig.

 

Getönte GlÀser:
Getönte GlĂ€ser (LichtschutzglĂ€ser) – mit oder ohne optische Wirkung – sind nur beihilfefĂ€hig, wenn die Beschaffung medizinisch notwendig ist (z. B. bei der Diagnose: TrĂŒbung der brechenden Medien). Liegt eine medizinische Notwendigkeit vor können maximal 15 € je Glas als beihilfefĂ€hig anerkannt werden.

Mehraufwendungen fĂŒr phototrope GlĂ€ser (z. B. ColormaticglĂ€ser, UmbramaticglĂ€ser, CosmaticglĂ€ser) sind außer bei Albinismus, Pupillotonie sowie bei totaler Aniridie (Fehlen der Regenbogenhaut) nicht beihilfefĂ€hig, da unter medizinischen Gesichtspunkten regelmĂ€ĂŸig einfach getönte GlĂ€ser als Lichtschutz ausreichen.

 

PrismenglÀser:
PrismenglĂ€ser besitzen eine lichtumlenkende Wirkung, die vor allem bei der Korrektur der Winkelfehlsichtigkeit (z. B. Schielen) genutzt werden. Allein der Arzt kann darĂŒber entscheiden, ob PrismenglĂ€ser erforderlich sind. Liegt eine medizinische Notwendigkeit vor, können maximal 25 € je Glas als beihilfefĂ€hig anerkannt werden.

 

Nicht beihilfefÀhige Aufwendungen:
Werden eine Nahbrille und eine Fernbrille benötigt, so können zu den Kosten beider Brillen Beihilfen gezahlt werden; daneben ist jedoch eine Beihilfe zu einer Bifokalbrille, einer Trifokalbrille oder einer Brille mit GleitsichtglÀsern ausgeschlossen. Besitzt jemand eine MehrstÀrkenbrille oder ist eine solche indiziert, wird eine zusÀtzliche Fern- oder Nahbrille nicht als notwendig angesehen und eine Beihilfenzahlung ist hierzu ausgeschlossen.

Sind Kontaktlinsen verordnet oder gewĂ€hlt worden, sind daneben die Aufwendungen fĂŒr eine Brille grundsĂ€tzlich nicht beihilfefĂ€hig; dies gilt nicht, wenn nach einer Ă€rztlichen Verordnung aus schwerwiegenden medizinischen GrĂŒnden (zum Beispiel ab 8 Dioptrien, irregulĂ€rem Astigmatismus, Anisometropie ab 2 Dioptrien) das Tragen von Kontaktlinsen gelegentlich unterbrochen werden muss.

 

Sportbrillen:
Zu Sportbrillen können - mit Ausnahme bei SchĂŒlern (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), die diese Brillen wĂ€hrend des Schulsports tragen mĂŒssen - keine Beihilfen gewĂ€hrt werden.

 

Bildschirmarbeitsplatzbrillen:
Aufwendungen fĂŒr Bildschirmarbeitsplatzbrillen sind nicht beihilfefĂ€hig.

 

Brillenetuis, Versicherungen etc.:
Nicht beihilfefĂ€hig sind Aufwendungen fĂŒr Brillenetuis sowie fĂŒr BeitrĂ€ge zu einer Versicherung gegen Verlust oder BeschĂ€digung von Brillen und Kontaktlinsen.

 

Wechsel von Brille auf Kontaktlinsen oder umgekehrt:
Der Wechsel von einer Brille zu Kontaktlinsen oder von Kontaktlinsen zu einer Brille ist aus schwerwiegenden medizinischen GrĂŒnden (Ă€rztliche BegrĂŒndung erforderlich) beihilferechtlich jederzeit zulĂ€ssig.

Bei einer SehwertÀnderung um 0,5 Dioptrien kann ebenfalls ein Wechsel erfolgen. Hierbei muss gleiches mit gleichem verglichen werden, d. h. die SehwertÀnderung muss zur letzten anerkannten Sehhilfe vorliegen.

 

Rechtsgrundlage:
- § 4 Abs. 1 Nr. 10a BVO NRW
- Anlage 3 zur BVO NRW

Kontaktlinsen

Die Notwendigkeit und Angemessenheit von Kontaktlinsen muss nur bei einer Erstbeschaffung ausdrĂŒcklich Ă€rztlich verordnet werden.

Aufwendungen fĂŒr die Ersatzbeschaffung von Kontaktlinsen sind bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Änderung der SehschĂ€rfe um mindestens 0,5 Dioptrien (sphĂ€rischer Wert) beihilfefĂ€hig.

Als angemessene Kosten einer Erst- oder Ersatzbeschaffung von Kontaktlinsen (Jahres-, Monats,- Tages- oder Einmallinsen) gelten die Aufwendungen fĂŒr Dauerlinsen in einem Zeitraum von 24 Monaten - 170 € je Auge -.

Werden Aufwendungen fĂŒr Kontaktlinsen geltend gemacht, sind Aufwendungen fĂŒr eine Brille grundsĂ€tzlich nicht beihilfefĂ€hig.  

Reinigungs- und Pflegemittel fĂŒr Haftschalen sind von der BeihilfefĂ€higkeit ausgenommen. BeihilfefĂ€hig ist jedoch die BenetzungsflĂŒssigkeit (Betriebsmittel) fĂŒr solche Haftschalen, die beihilfenrechtlich als notwendig angesehen werden, soweit die Aufwendungen 100 € im Kalenderjahr ĂŒbersteigen.

 

Wechsel von Brille auf Kontaktlinsen oder umgekehrt:
Der Wechsel von einer Brille zu Kontaktlinsen oder von Kontaktlinsen zu einer Brille ist aus schwerwiegenden medizinischen GrĂŒnden (Ă€rztliche BegrĂŒndung erforderlich) beihilferechtlich jederzeit zulĂ€ssig.

Bei einer SehwertÀnderung um 0,5 Dioptrien kann ebenfalls ein Wechsel erfolgen. Hierbei muss gleiches mit gleichem verglichen werden, d. h. die SehwertÀnderung muss zur letzten anerkannten Sehhilfe vorliegen.

 

Rechtsgrundlage:
- § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW

ZahnÀrztliche Behandlung

ZahnÀrztliche Behandlungen umfassen neben regulÀren Behandlungen auch Zahnersatz- bzw. prothetische Behandlungen, Implantatbehandlungen und kieferorthopÀdische Behandlungen.

Die Kosten zahnĂ€rztlicher Behandlungen sind beihilfefĂ€hig, soweit sie notwendig und angemessen sind. Die Angemessenheit orientiert sich zunĂ€chst an der GebĂŒhrenordnung fĂŒr ZahnĂ€rzte bzw. dem GebĂŒhrenverzeichnis hierzu (GOZ).

Bei Implantaten wird abweichend mit PauschalbetrÀgen gearbeitet.

 

Zahnersatz-/prothetische Behandlungen:
Bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen sind 70 % der entstandenen Aufwendungen beihilfefÀhig.

Aufwendungen fĂŒr Material- und Laborkosten sind gesondert in der Rechnung aufzufĂŒhren und als Einzelnachweis beizufĂŒgen.

 

Implantatbehandlungen (Pauschalregelung):
Bei Implantatbehandlungen wird grundsĂ€tzlich ein Pauschalbetrag von bis zu 1.000 € je Implantat fĂŒr höchstens zehn Implantate als beihilfefĂ€hig anerkannt.

Das bedeutet, dass mit diesem Betrag alle Aufwendungen im Rahmen der Implantatbehandlung abgegolten sind. Lediglich Aufwendungen fĂŒr die Suprakonstruktion sind neben dem Pauschalbetrag beihilfefĂ€hig.

Vorhandene Implantate, auf die bereits eine Beihilfe gezahlt wurde, werden auf die Höchstzahl angerechnet.  

Ist eine Implantatbehandlung notwendig, die den Rahmen der Pauschalversorgung ĂŒbersteigt, so muss diese im Vorfeld genehmigt werden. Die Erteilung einer Genehmigung ist nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen sowie Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen möglich (siehe Genehmigungspflichtige Leistungen).

Wird vor der Genehmigung mit der Behandlung begonnen, so kann die Behandlung nur noch im Rahmen des Pauschalbetrags anerkannt werden.

 

KieferorthopÀdische Behandlungen:
Aufwendungen fĂŒr kieferorthopĂ€dische Leistungen sind dem Grunde nach beihilfefĂ€hig sein, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopÀdische Behandlung erfordern, ist die Altersbegrenzung unbeachtlich.

Die Aufwendungen sind außerdem nur in dem Rahmen, in dem die notwendig und angemessen sind, beihilfefĂ€hig. Die Angemessenheit orientiert sich hierbei zunĂ€chst an der der GebĂŒhrenordnung fĂŒr ZahnĂ€rzte bzw. dem GebĂŒhrenverzeichnis hierzu (GOZ).

 

Invisalign:
Mehraufwendungen fĂŒr die Invisalign-Therapie sind nicht beihilfefĂ€hig. Bei der kieferorthopĂ€dischen Behandlung nach dem Invisalign-System werden die Kosten nur in der Höhe als angemessen angesehen, die bei Anwendung herkömmlicher BehandlungsgerĂ€te (z. B. Oberkiefer- /Unterkieferplatten) entstanden wĂ€ren.

 

Mehraufwendungen fĂŒr Brackets oder elastische Bögen:
Mehraufwendungen fĂŒr selbstligierende Brackets (z. B. DamonSystem), Keramikbrackets und/oder elastische Bögen sind nicht beihilfefĂ€hig.

 

Mehrkosten bei den in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Kindern:
ErhĂ€lt ein Beihilfeberechtigter oder eine berĂŒcksichtigungsfĂ€hige Person Sach- oder Dienstleistungen (Ă€rztliche und zahnĂ€rztliche Versorgung, ambulante und stationĂ€re Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw.), können keine Beihilfen gewĂ€hrt werden.

Als Sach- oder Dienstleistungen gelten auch Geldleistungen unter anderem bei kieferorthopÀdischer Behandlung.

 

Rechtsgrundlagen:
- § 4 Abs. 2 BVO NRW

Wichtige Begriffe fĂŒr Beihilfeberechtigte von A–Z

Wozu dient die Belastungsgrenze?

Die Belastungsgrenze soll die finanzielle Belastung der beihilfeberechtigen Person begrenzen.

Eine hohe finanzielle Belastung kann insbesondere durch die Eigenbehalte bei stationÀren Behandlungen und zahntechnischen Leistungen sowie die KostendÀmpfungspauschale (bis zum 31.12.2021) entstehen.

Die Ermittlung der jeweiligen Belastungsgrenze kann formlos beantragt werden, es erfolgt keine automatische Feststellung.

Da sich die Höhe der Belastungsgrenze nach den Bruttojahresdienst- bzw. versorgungsbezĂŒgen des Vorjahres richtet, ist es erforderlich, dass die Dienststelle mithilfe der nachfolgenden Formulare die Angaben bestĂ€tigt.

 

Maßgebliche BezĂŒge
Zu den maßgeblichen BruttobezĂŒgen gehören:

  • Grundgehalt
  • Allgemeine Stellenzulagen
  • Familienzuschlag ohne kinderbezogene Anteile
  • Vermögenswirksamen Leistungen
  • Sonderzahlungen
  • LeistungsbezĂŒge der W – Besoldung

 

Einkommen aus anderen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnissen und variable BezĂŒge-Bestandteile, wie z. B. Erschwerniszulagen, MehrarbeitsvergĂŒtungen und VergĂŒtungen fĂŒr Beamte im Vollstreckungsdienst, werden nicht berĂŒcksichtigt. 

Bei den VersorgungsbezĂŒgen handelt es sich insbesondere um:

  • Ruhegehalt
  • Witwen- bzw. Witwergeld
  • Waisengeld
  • Unterhaltsbeitrag

 

Berechnung der Belastungsgrenze
Die Belastungsgrenze liegt bei 2 % der maßgeblichen BezĂŒge. Ist die Belastungsgrenze erreicht, werden Selbstbehalte, die diese ĂŒberschreiten, von der Beihilfekasse ĂŒbernommen.

Hierbei ist zu beachten, dass die Selbstbehalte fĂŒr zahntechnische Leistungen und Wahlleistungen im Krankenhaus nur in Höhe des anzuwendenden Beihilfebemessungssatzes zu berĂŒcksichtigen sind.

 

Rechtsgrundlage:
- § 15 BVO NRW

Wonach richtet sich der Bemessungssatz?

Die Beihilfe wird zu einem festgelegten Prozentsatz gezahlt, dem sog. Bemessungssatz.

Der Bemessungssatz richtet sich nach den persönlichen VerhÀltnissen. Bei der Festlegung spielen daher Faktoren wie Familienstand oder BeschÀftigtenstatus eine Rolle.

Im Gesetz sind folgende BemessungssÀtze festgeschrieben:

  • 50 % bei Beihilfeberechtigten ohne Kind oder mit einem Kind sowie bei Emeriti
  • 70 % bei Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr Kindern und VersorgungsempfĂ€nger:innen
  • 70 % bei berĂŒcksichtigungsfĂ€higen Ehe- und Lebenspartner:innen
  • 80 % bei berĂŒcksichtigungsfĂ€higen Kindern und Waisen

In FÀllen, in denen beide Elternteile einen Beihilfeanspruch haben, erhÀlt nur der Elternteil den höheren Bemessungssatz, welcher auch die Kinderanteile im Familienzuschlag erhÀlt.

Rechtsgrundlage:
- § 12 Abs. 1 BVO NRW

Können noch weitere Personen ĂŒber die Beihilfe berĂŒcksichtigt werden?

Auch Angehörige einer beihilfeberechtigten Person können ĂŒber diese einen Anspruch auf Beihilfe haben.

Dieser Anspruch kann fĂŒr Personen in der Ehe oder Lebenspartnerschaft bestehen, sofern diese nicht selbst beihilfeberechtigt sind und als wirtschaftlich unselbststĂ€ndig gelten.

Von wirtschaftlicher UnselbststĂ€ndigkeit wird ausgegangen, wenn das Jahreseinkommen im Jahr vor Entstehen der Aufwendungen die Einkommensgrenze nicht ĂŒbersteigt. Die Einkommensgrenze betrĂ€gt

  • fĂŒr Aufwendungen, die im Jahr 2024 entstanden sind, 21.995 €
  • fĂŒr Aufwendungen, die im Jahr 2023 entstanden sind, 21.071 €
  • fĂŒr Aufwendungen, die im Jahr 2022 entstanden sind, 20.000 €.

Dies ist mithilfe des Einkommenssteuerbescheid nachzuweisen.

Bei getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner:innen besteht der Anspruch nur dann noch, wenn auch ein Unterhaltsanspruch besteht. Nach einer Scheidung erlischt der Anspruch.

Auch Kinder einer beihilfeberechtigten Person können einen Beihilfeanspruch haben. Hierzu dĂŒrfen sie keine eigene Beihilfeberechtigung haben und mĂŒssen im Familienzuschlag berĂŒcksichtigt oder berĂŒcksichtigungsfĂ€hig sein.

Die BerĂŒcksichtigungsfĂ€higkeit im Familienzuschlag hĂ€ngt mit der Zahlung des Kindergeldes zusammen. Besteht diese ĂŒber das 18. Lebensjahr hinaus, ist dies mithilfe eines Nachweises ĂŒber die Zahlung des Familienzuschlags zu belegen.

Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, kann eine Beihilfe nur ĂŒber das Elternteil, welches den Familienzuschlag erhĂ€lt, gewĂ€hrt werden.

 

Rechtsgrundlage:
- § 2 Abs. 1 + 2 BVO NRW

Einkommen der berĂŒcksichtigungsfĂ€higen Personen in der Ehe oder Lebenspartnerschaft

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehepartner:innen und eingetragene Lebenspartner:innen als berĂŒcksichtigungsfĂ€hige Personen ebenfalls Beihilfen erhalten. Unter anderem muss eine wirtschaftliche UnselbststĂ€ndigkeit vorliegen.

Zur PrĂŒfung der wirtschaftlichen UnselbststĂ€ndigkeit werden die EinkĂŒnfte der zu berĂŒcksichtigenden Person der beihilferechtlichen EinkĂŒnftegrenze gegenĂŒbergestellt. Relevant sind hierbei die EinkĂŒnfte im Jahr vor dem Entstehen der Aufwendungen. 
Die ÜberprĂŒfung der EinkĂŒnfte erfolgt anhand des Einkommenssteuernachweises des Vorjahres. Die fĂŒr die beihilferechtliche PrĂŒfung nicht benötigten Angaben können unkenntlich gemacht werden.
 

Folgende EinkĂŒnfte sind fĂŒr die beihilferechtliche PrĂŒfung heranzuziehen:

Gesamtbetrag der EinkĂŒnfte:
Maßgebend fĂŒr die beihilfenrechtliche Ermittlung der EinkĂŒnfte ist der steuerliche Gesamtbetrag der EinkĂŒnfte.

Dieser setzt sich aus folgenden EinkĂŒnften zusammen:    

  • EinkĂŒnfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • EinkĂŒnfte aus Gewerbebetrieb
  • EinkĂŒnfte aus selbststĂ€ndiger Arbeit
    Hierunter fallen beispielsweise EinkĂŒnfte aus der TĂ€tigkeit als Arzt:Ärztin, Zahnarzt:ZahnĂ€rztin, Rechtsanwalt:RechtsanwĂ€ltin, Architekt:in oder Steuerberater:in
  • EinkĂŒnfte aus nichtselbststĂ€ndiger Arbeit
    Hierunter fallen beispielsweise GehĂ€lter, Löhne oder VersorgungsbezĂŒge auf Grund frĂŒherer Dienstleistung.
  • EinkĂŒnfte aus Kapitalvermögen
  • EinkĂŒnfte aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige EinkĂŒnfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung


Differenz Rente:
Bei erstmaligem Rentenbezug ab dem 01.01.2022 wird dem Gesamtbetrag der EinkĂŒnfte der steuerfreie Teil der Rente hinzugerechnet.

AuslĂ€ndische EinkĂŒnfte:
AuslĂ€ndische EinkĂŒnfte, die nicht bereits im Gesamtbetrag der EinkĂŒnfte enthalten sind, werden diesem ebenfalls hinzugerechnet.


Die EinkĂŒnftegrenze wird ab dem 01.01.2022 jĂ€hrlich entsprechend des Rentenwert Wests angepasst. Daraus ergeben sich folgende Werte:

 

Entstehen der Aufwendungen im Jahr EinkĂŒnfte im Jahr EinkĂŒnftegrenze
2024 2023 21.995 €
2023 2022 21.071 €
2022 2021 20.000 €
2021 2020 18.000 €

 


Rechtsgrundlage:
- § 2 Abs. 1 Nr. 1b) BVO NRW

Was ist eine Höchstbetragsberechnung?

Damit insgesamt keine höhere Erstattung ausgezahlt wird, als der beihilfeberechtigten Person tatsĂ€chlich Kosten entstanden sind, wird eine sog. Höchstbetragsberechnung durchgefĂŒhrt.

Pro Antrag wird also zunĂ€chst berechnet, welche Leistungen auf die beihilfefĂ€hige Aufwendung bereits durch Dritte (z. B. Versicherungen, freie HeilfĂŒrsorger, Arbeitgeber) gezahlt wurden. Die Differenz ist die höchstmögliche Beihilfe, die jemand bekommen darf. Dadurch kann es sein, dass die ausgezahlte Beihilfeleistung nicht dem Bemessungssatz entspricht.

Der Zuschuss fĂŒr die SĂ€uglings- und Kleinkinderausstattung ist von der Höchstbetragsberechnung ausgenommen.

 

Rechtsgrundlage:
- § 12 Abs. 6 BVO NRW

Wie setzt sich die KostendÀmpfungspauschale zusammen?

Ab dem Jahr 2022 entfÀllt die beihilfenrechtliche Einbehaltung der KostendÀmpfungspauschale (KDP) vollstÀndig.

Mehr erfahren

 

Die Höhe der KostendĂ€mpfungspauschale des laufenden Kalenderjahres richtet sich nach den zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im laufenden Kalenderjahr maßgebenden VerhĂ€ltnissen; dies gilt auch fĂŒr die KostendĂ€mpfungspauschale vergangener Jahre, soweit in diesen kein Beihilfeantrag gestellt wurde.

Maßgebende VerhĂ€ltnisse:
1. Besoldungsgruppe:

Die BetrÀge sind nach Besoldungsgruppen in 5 Stufen aufgeteilt:

Besoldungsgruppen

 Betrag

Höchstbetrag Ruhestandsbeamte

Höchstbetrag Hinterbliebene

A 7 - A 11

150 €

105 €

60 €

A 12 - A 15

300 €

210 €

120 €

A 16 - B 3

450 €

315 €

180 €

B 4 - B 7

600 €

420 €

240 €

Höhere Besoldungsgruppen

750 €

525 €

300 €

 

2. Arbeitszeit:
Bei einer TeilzeitbeschÀftigung werden die BetrÀge im gleichen VerhÀltnis wie die Arbeitszeit vermindert.

3. Kinder:
Die KostendĂ€mpfungspauschale vermindert sich fĂŒr jedes berĂŒcksichtigungsfĂ€hige Kind um 60 €. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die KostendĂ€mpfungspauschale bei beiden Elternteilen gemindert.

4. Runden:
Die KostendĂ€mpfungspauschale ist auf volle 5 € nach unten abzurunden.

 

Hinweis bei Änderungen im laufenden Kalenderjahr:
Wenn sich im laufenden Kalenderjahr Änderungen ergeben (z. B. Eintritt in den Ruhestand), wird die KostendĂ€mpfungspauschale nicht neu festgesetzt.

 

Zeitpunkt der Rechnungsstellung:
FĂŒr die Zuordnung der Aufwendungen zur KostendĂ€mpfungspauschale ist ausschließlich der Zeitpunkt der Rechnungsstellung (Rechnungsdatum) maßgeblich. Die KostendĂ€mpfungspauschale erstreckt sich auf die in einem Kalenderjahr in Rechnung gestellten beihilfefĂ€higen Aufwendungen. FĂŒr die „maßgebenden VerhĂ€ltnisse“ spielt es keine Rolle, in welchem Zeitpunkt die in dem ersten Beihilfeantrag geltend gemachten Aufwendungen entstanden sind.

 

Wegfall der KostendÀmpfungspauschale:
Die KostendĂ€mpfungspauschale gilt nicht fĂŒr:

  • Beamte und VersorgungsempfĂ€nger der Besoldungsgruppe A 1 bis A 6
  • Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  • Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind
  • Waisen
  • Beihilfeberechtigte wĂ€hrend einer Elternzeit oder einer Pflegezeit ohne Teilzeit-beschĂ€ftigung
  • Beihilfeberechtigte wĂ€hren einer Beurlaubung aus familiĂ€ren GrĂŒnden ohne TeilzeitbeschĂ€ftigung
  • VersorgungsempfĂ€nger, die MindestversorgungsbezĂŒge erhalten

 

Ergeben sich Änderungen in den persönlichen VerhĂ€ltnissen, die Auswirkung auf die Berechnung der KostendĂ€mpfungspauschale haben (z. B. Änderung der Stundenzahl im Rahmen der TeilzeitbeschĂ€ftigung, Änderung der Besoldungsgruppe, Geburt eines Kindes, Wegfall der Kindergeldzahlung eines berĂŒcksichtigungsfĂ€higen Kindes) ist die kvw-Beihilfekasse zu informieren.

 

Rechtsgrundlage:
- § 12a BVO NRW

Sie sind mit der Entscheidung der Beihilfekasse nicht einverstanden?

Auf Ihrem Bescheid finden Sie den fĂŒr Sie zulĂ€ssigen Rechtsbehelf.

Sofern ein öffentlich-rechtliches TreueverhÀltnis besteht, Sie also z. B. verbeamtet sind, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
Besteht dieses nicht, mĂŒssen Sie vor dem zustĂ€ndigen Arbeitsgericht Klage erheben.
Damit ein eingelegter Widerspruch akzeptiert werden kann, sind die Formvorschriften nach § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzuhalten.

Hiernach sind folgende Punkte zu beachten:

// Rechtsbehelfsfrist
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der kvw-Beihilfekasse eingegangen sein.

Die Bekanntgabe des Bescheids richtet sich nach der Zustellung. Nach der in § 41 Abs. 2 VwVfG NRW formulierten Zustellfiktion gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, wie der Bescheid einen darstellt, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt und somit als bekanntgegeben.

 

// Form
Die Einlegung des Widerspruchs muss schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde erfolgen.

  • Schriftform
    Der WiderspruchsfĂŒhrende bzw. dessen BevollmĂ€chtigte:r muss  den Widerspruch handschriftlich unterzeichnen.
    Die Übermittlung des Dokuments kann per Briefpost oder per Fax erfolgen.

Es ist nicht ausreichend, den Widerspruch in eingescannter Form per E-Mail zu ĂŒbersenden!

  • Elektronische Form
    Wird diese Form gewĂ€hlt, so mĂŒssen die Vorschriften des § 3a Abs. 2 VwVfG NRW eingehalten werden. Das bedeutet, dass das Dokument z. B. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss.
    Die Übermittlung des Widerspruchs kann ĂŒber die App "Meine Beihilfe" erfolgen.

Eine Einlegung per E-Mail erfĂŒllt diese Anforderungen nicht.

  • Niederschrift
    Wird ein Widerspruch mĂŒndlich zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt, so muss der WiderspruchsfĂŒhrende bzw. dessen BevollmĂ€chtigte:r dies vor Ort bei der kvw-Beihilfekasse tun.

Ist ihr Widerspruch frist- und formgerecht bei der kvw-Beihilfekasse eingegangen, wird die getroffene Entscheidung nochmals ĂŒberprĂŒft. Das Ergebnis wird Ihnen in einem Abhilfe- bzw. Widerspruchsbescheid mitgeteilt.

 

HINWEIS:
Ein Widerspruch ist nicht erforderlich, wenn die kvw-Beihilfekasse mit dem Beihilfebescheid weitere Unterlagen und Nachweise zu eingereichten Rechnungen anfordert. Hier ist es ausreichend die Unterlagen zur abschließenden PrĂŒfung formlos nachzureichen.

 

Rechtsgrundlage:
- § 70 VwGO

Wer kann einen Zuschuss zu den KrankenversicherungsbeitrÀgen erhalten?

Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 erhalten ab dem 01.01.2022 einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 12,50 € zu den BeitrĂ€gen fĂŒr die Krankenversicherung.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt monatlich von Amts wegen. Eine Antragstellung ist daher nicht notwendig.

Da die Zahlung des Zuschusses von der Besoldungsgruppe abhĂ€ngt, sind jedoch etwaige Änderungen unverzĂŒglich mitzuteilen.

 

Rechtsgrundlage:
- § 75 Abs. 6 Satz 2 LBG i. V. m. § 12a BVO NRW

Hinweis fĂŒr Lehrer:innen

LehramtsanwÀrter:innen

WĂ€hrend Ihres Referendariats ist die jeweilige Bezirksregierung fĂŒr die Beihilfefestsetzung zustĂ€ndig.

nach dem Referendariat an öffentlichen Schulen

Die kvw-Beihilfekasse ist fĂŒr die Lehrer:innen der öffentlichen Grund-, Haupt- und Förderschulen (mit Ausnahme der Förderschwerpunkte "Hören und Kommunikation" und "Sehen") der folgenden Kreise und kreisfreien Stadt zustĂ€ndig:

  • Kreis Borken
  • Kreis Coesfeld
  • Ennepe-Ruhr-Kreis
  • Kreis GĂŒtersloh
  • Stadt Hamm
  • Kreis Höxter
  • MĂ€rkischer Kreis
  • Kreis Minden-LĂŒbbecke
  • Kreis Olpe
  • Kreis Recklinghausen
  • Kreis Siegen-Wittegenstein
  • Kreis Soest
  • Kreis Steinfurt
  • Kreis Unna
  • Kreis Warendorf

FĂŒr Lehrer:innen der Grund-, Haupt- und Förderschulen aller weiteren Kreise und kreisfreien StĂ€dte ist das jeweilige Schulamt zustĂ€ndig.

Ruhestand

FĂŒr Lehrer:innen im Ruhestand ist das Landesamt fĂŒr Besoldung (LBV) zustĂ€ndig.

Lediglich bei Privatschulen bleibt die kvw-Beihilfekasse auch nach Einritt in den Ruhestand zustÀndig.

keine ZustÀndigkeit

FĂŒr Lehrer:innen an anderen weiterfĂŒhrenden Schulen (z.B. Gymnasien, Realschulen, Gesamtschulen, Sekundarschulen etc.) ist die jeweilige Bezirksregierung zustĂ€ndig.

Auch fĂŒr Lehrer:innen an den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten „Hören und Kommunikation“ und „Sehen“ sowie fĂŒr Lehrer:innen an Klinikschulen ist die jeweilige Bezirksregierung zustĂ€ndig.

Weitere Fragen?

Wenn Sie Antworten auf Ihre Fragen allgemein zur Beihilfe oder speziell zur Pflege wĂŒnschen und mehr ĂŒber die Antragstellung bei der kvw-Beihilfekasse suchen, folgen Sie diesen Links:

Haben Sie Fragen? Hier finden Sie Ihre zustÀndigen Ansprechpersonen:

FĂŒr Beihilfeberechtigte

Telefon: (0251) 591-5501
E-Mail: beihilfekasse@kvw-muenster.de

Servicezeiten: montags bis freitags 08.30 bis 12.30 Uhr

Besucheranschrift: Zumsandestraße 12, 48145 MĂŒnster
Postanschrift: Postfach 4629, 48026 MĂŒnster

FĂŒr Arbeitgeber

Team Mitgliedschaften & Recht

Telefon: (0251) 591-6780
E-Mail: mitgliedschaft.beihilfe@kvw-muenster.de

Servicezeiten: montags bis freitags 08.30-12.30 // montags & mittwochs 14.00-15.30 Uhr

Besucheranschrift: Zumsandestraße 12, 48145 MĂŒnster
Postanschrift: Postfach 4629, 48026 MĂŒnster

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