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Altenpflergerin unterhält sich mit Seniorin

Pflegebedürftigkeit in der Familie – Was nun?

Pflegebedürftigkeit ist kein Einzelschicksal. Vielmehr nimmt der Pflegebedarf u. a. durch die gestiegene Lebenserwartung zu. Allerdings betrifft dieses Thema nicht nur die ältere Generation. Auch in jüngeren Jahren kann eine Person zu einem Pflegefall werden oder es schon von Geburt an sein.

Seit 1995 sind Leistungen zu den Kosten der Pflegebedürftigkeit Teil unseres Sozialversicherungssystems und dementsprechend auch Fürsorgeleistungen des Dienstherrn nach der Beihilfenverordnung.

Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen helfen, die notwendigen Schritte einzuleiten, damit schnellstmöglich eine finanzielle Unterstützung durch die Beihilfe erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis, dass diese Seite nur einen Überblick über die bestehenden beihilferechtlichen Bestimmungen zu dem Bereich Pflege geben kann. Wenden Sie sich daher in Zweifelsfragen an Ihre:n zuständige:n Sachbearbeiter:in, hier kann auch eine telefonische Beratung erfolgen.

Allgemeines

Sie möchten wissen, was Sie bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit beachten müssen? Hier erhalten Sie allgemeine Informationen die Ihnen zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit helfen sollen, die richtigen Schritten einzuleiten.

Pflegebedürftigkeit – was heißt das eigentlich?

Mit Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II wurde der Begriff „Pflegebedürftigkeit“ neu definiert. Danach ist „pflegebedürftig“, wer durch Krankheit oder Behinderung bei persönlichen Verrichtungen die Hilfe eines anderen Menschen benötigt.

Dabei handelt es sich um Personen, die eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit bzw. Behinderung haben und deshalb im täglichen Leben regelmäßig Hilfe benötigen. Dieser Hilfebedarf muss auf Dauer, d. h. für mindestens 6 Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.

Wie erfolgt die Einordnung in einen Pflegegrad?

Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad).

Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Dieses Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, wobei jedes Modul unterschiedlich hoch gewichtet wird. In jedem Modul gibt es einen Punktbereich von 0 bis 4, die die Schwere der Beeinträchtigung festlegen.

  1. Mobilität
    • z. B. Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Treppensteigen
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    • z. B. örtliche oder zeitliche Orientierung
  3. Verhaltensweisen und psychische Probleme
    • z. B. nächtliche Unruhe, Ängste
  4. Selbstversorgung
    • z. B. Körperpflege und Ernährung
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    • z. B. Medikation, Injektionen, Arztbesuche
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    • z. B. Gestaltung des Tagesablaufs

 

Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

Gesamtpunkte Pflegegrad „Bezeichnung“
12,5 bis 26,5 1

geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

27 bis 47 2

erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

47,5 bis 69,5 3

schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

70 bis 89,5 4

schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

90 bis 100 5

schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

 

Personen, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet werden, haben einen eingeschränkten Leistungsanspruch gegenüber den Personen mit Pflegegrad 2 – 5.

Näheres zum Leistungsanspruch im Pflegegrad 1 erfahren Sie unter dem Punkt: „Aufwendungen für Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 1".

Wie kann ich die Einordnung in einen Pflegegrad beantragen?

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die gleichzeitige Zuordnung in einen Pflegegrad erfolgt grundsätzlich durch die private Pflegeversicherung bzw. soziale Pflegekasse anhand eines Gutachtens ihres Medizinischen Dienstes und nicht durch die Beihilfekasse. Dieses Gutachten ist sowohl für die von der Pflegeversicherung, als auch für die von der Beihilfe zustehenden Leistungen maßgebend.

Dies bedeutet, dass die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Pflegeleistungen immer zuerst bei der sozialen Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung beantragt werden müssen. Der Leistungsbescheid der sozialen Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung ist der kvw-Beihilfekasse unverzüglich zuzuleiten.

Erst wenn dieser Bescheid der kvw-Beihilfekasse vorliegt, kann eine Entscheidung hinsichtlich der Beihilfezahlung zu den Pflegeaufwendungen getroffen werden. Einwendungen gegen die Einordnung in einen bestimmten Pflegegrad sind grundsätzlich an die Pflegekasse bzw. an die private Pflegeversicherung zu richten.

Weiter ist zu beachten, dass auch eventuelle Änderungsbescheide (z. B. Änderungen des Pflegegrades oder der Pflegeleistung) der sozialen Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung der kvw-Beihilfekasse zuzuleiten sind.

Die Beihilfe für Pflegeaufwendungen wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung eines höheren Pflegegrades gezahlt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Nur bei Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflege versichert sind, entscheidet die kvw-Beihilfekasse anhand eines amtsärztlichen Gutachtens über die Einordnung in einen Pflegegrad. Dieses Anerkennungsverfahren wird von der kvw-Beihilfekasse nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung eingeleitet.

Muss ich als gesetzlich Versicherte:r etwas beachten?

Beamtinnen und Beamte, die Mitglied einer gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse sind, müssen ihrer Pflegekasse mitteilen, dass bei Krankheit und Pflege ein Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht. Eine eventuelle Bescheinigung über das Bestehen eines Beihilfeanspruchs stellt die kvw-Beihilfekasse auf Antrag aus. Diese Information ist für die Kasse wichtig, da Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit und Pflege einen eigenen Anspruch auf Beihilfe haben, die jeweils zustehenden Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten; dies gilt auch für Sachleistungen.

Eigenständig gesetzlich versicherte Angehörige erhalten die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung jedoch zu 100%.

Pflegeleistungen, die nicht vollständig von der Pflegeversicherung übernommen werden, können zur Prüfung der Beihilfefähigkeit mit einem Antrag auf Zahlung einer Pflegebeihilfe vorgelegt werden.

Werden Zusatzversicherungen bei der Beihilfefestsetzung angerechnet?

Die Beihilfe darf zusammen mit den erbrachten Leistungen einer Versicherung, Leistungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.

Unberücksichtigt bleiben Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerentenzusatzversicherungen und sonstigen Summenversicherungen, soweit sie für die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten und ihre bzw. seine berücksichtigungsfähigen Personen jeweils 100 € täglich nicht überschreiten.

Häusliche Pflege

Sie möchten erfahren, welche Leistungen Ihnen im Rahmen einer häuslichen Pflege bereit stehen? Hier erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Leistungsarten, die bei einer Pflege im häuslichen Umfeld beantragt werden können.

Pflegegeld – häusliche Pflege durch pflegende Privatpersonen

Wird im Rahmen der häuslichen Pflege die Pflege durch andere Pflegepersonen (z. B. Ehegattin, Ehegatte, Kinder, Nachbarin, Nachbarn) durchgeführt, sind je nach Pflegegrad ab 2025 monatlich folgende Pflegegeldpauschalen beihilfefähig:

Pflegegrad 2 3 4 5
Pflegegeld 347 € 599 € 800 € 990 €
Pflegezuschlag - - 150 € 240 €

Aus Fürsorgegründen wird bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 neben dem Pflegegeld ein Pflegezuschlag als beihilfefähig anerkannt.

Wird die Pflege durch die pflegende Person nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Beihilfe anteilmäßig (tageweise) zu berechnen. Bei der Berechnung der anteilmäßigen Beihilfe sind vier Wochen einer Unterbrechung wegen eines Krankenhaus- oder Sanatoriums Aufenthaltes der zu pflegenden Person nicht zu berücksichtigen. Der Pflegezuschlag bei den Pflegegraden 4 und 5 entfällt jedoch für diese Zeit.

Pflegesachleistung – häusliche Pflege durch Pflegedienste

Erfolgt im Rahmen der häuslichen Pflege die Pflege durch geeignete Pflegekräfte (Berufspflegekräfte), sind die dabei entstehenden Aufwendungen ab 2025 monatlich bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

Pflegegrad 2 3 4 5
Pflegesachleistung 796 € 1.497 € 1.859 € 2.299 €
Pflegezuschlag - - 1.000 € 1.995 €

 

Aus Fürsorgegründen wird bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 für nachgewiesene Mehrkosten einer Berufspflegekraft ein Pflegezuschlag als beihilfefähig anerkannt.

Kombinationspflege – häusliche Pflege durch Pflegedienste und andere Personen z. B. pflegende Privatpersonen

Von Kombinationsleistungen spricht man, wenn neben einem ambulanten Pflegedienst auch eine private Pflegeperson Pflegeleistungen erbringt. Für die Berechnung werden die Höchstbeträge der Pflegesachleistungen und des Pflegegeldes kombiniert. Wird die Sachleistung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, wird zusätzlich ein Pflegegeld gezahlt. Dieses Pflegegeld wird um den Prozentsatz gemindert, der auf die Pflegesachleistung entfällt. Auch die Pflegezuschläge in den Pflegegraden 4 und 5 werden im Rahmen der Kombinationspflege entsprechend berücksichtigt.

Berechnung der Beihilfe anhand eines Beispiels

Versorgungsempfänger:in (Pflegegrad 3), privat versichert, die Rechnung des Pflegedienstes beträgt insgesamt 900 €.

Monatliche Höchstbetrag für Pflegesachleistungen (Pflegedienst): 1.497 €
Monatlicher Höchstbetrag Pflegegeld: 599 €

Leistung Beihilfefähige Aufwendungen Anteil in %
Pflegedienst 900,00 € 60,12
Pflegegeld 238,82 € 39,87
Gesamt 1.138,82 € 100

zum Bemessungssatz
(70 %)

797,17 €  

Pflegezuschlag - zusätzlich zum Pflegegeld oder für Mehrkosten beim Pflegedienst

Aus Fürsorgegründen wird bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 neben dem Pflegegeld oder für nachgewiesene Mehrkosten einer Berufspflegekraft (gleiches gilt für die Kombinationspflege) ein Pflegezuschlag als beihilfefähig anerkannt. Wird die Pflege nicht für den vollen Kalendermonat erbracht, wird dieser Zuschlag anteilmäßig (tageweise) berechnet.

Der Zuschlag entfällt für die Tage

  • eines Krankenhausaufenthaltes / einer Kur
  • einer teilstationären Pflege
  • einer Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
  • einer Betreuung in einer ambulant betreuten Wohngruppe
  • eines Aufenthaltes in einer Einrichtung der Behindertenhilfe
  • nach dem Sterbedatum

Teilstationäre Pflege bzw. Tages und Nachtpflege

Eine teilstationäre Pflege, auch Tagespflege und Nachtpflege genannt, ermöglicht der pflegebedürftigen Person eine überwiegende Betreuung zu Hause und der Pflegeperson eine Auszeit. Beihilfefähig sind ab dem Jahr 2025 die monatlichen Aufwendungen für die Pflege einschließlich der Fahrtkosten entsprechend des Pflegegrads bis zu folgenden Höchstbeträgen:

Pflegegrad 2 3 4 5
Teilstationäre Pflege 721 € 1.357 € 1.685 € 2.085 €

Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Kosten für sonstige Zusatzleistungen sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Diese können jedoch über den monatlichen Entlastungsbetrag anerkannt werden.

Verhinderungs-/Ersatzpflege - wenn die reguläre Pflegeperson verhindert ist

Kann die reguläre Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen die Pflege nicht durchführen, ist eine sogenannte Verhinderungspflege oder Ersatzpflege durch eine notwendige vorübergehende Pflege in einer vollstationären Einrichtung oder durch eine häusliche Ersatzpflege durch erwerbsmäßige oder nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen bis zu 1.685 € je Kalenderjahr beihilfefähig. Der Anspruchszeitraum für die Verhinderungspflege liegt bei sechs Wochen.

Eine Aufstockung durch noch nicht in Anspruch genommene Leistungen der Kurzzeitpflege ist möglich. So kann der Anspruch auf insgesamt bis zu 2.528 € und eine Anspruchsdauer von insgesamt bis zu zehn Wochen je Kalenderjahr erhöht werden.

Während der Verhinderungspflege wird für bis zu zehn Wochen je Kalenderjahr ein hälftiges Pflegegeld gezahlt.

Hinweis stundenweise Verhinderungspflege:
Es gibt die Möglichkeit, dass die Pflegeperson auch stundenweise entlastet wird. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert ist. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung der stundenweisen Verhinderungspflege auf den jährlichen Höchstsatz von 1.685 € und das bisher bezogene Pflegegeld wird in vollem Umfang weitergezahlt.

Gesamtleistungsbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege:
Ab 01.01.2024 wird für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 und 5, aus den Beträgen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 € gebildet. Dieser kann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden. Der Anspruchszeitraum und die Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes wird dabei von sechs auf acht Wochen erhöht.

Kurzzeitpflege - wenn eine kurzzeitige Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlich wird

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, sind die Kosten einer vorübergehenden Pflege in einer vollstationären Einrichtung (Kurzzeitpflege) bis zu 1.854 € je Kalenderjahr beihilfefähig. Dabei kann die Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Eine Aufstockung durch noch nicht in Anspruch genommene Leistungen der Verhinderungspflege ist möglich. So kann der Anspruch auf insgesamt bis zu 3.539 € und eine Anspruchsdauer von insgesamt bis zu 14 Wochen je Kalenderjahr erhöht werden.

Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu 14 Wochen je Kalenderjahr ein hälftiges Pflegegeld gezahlt.

Entlastungsbetrag - für Angebote zur Unterstützung im Alltag

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 € monatlich. Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden für gesetzlich festgelegte Leistungsaufwendungen. Diese Angebote sind vorrangig auf die Entlastung der pflegenden Angehörigen ausgerichtet. Der Entlastungsbetrag kann z. B. für folgende Leistungen genutzt werden:

  • Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote (Spaziergänge, Musizieren)
  • Unterstützung im Alltag (Einkaufen, Reinigung der Wohnung usw.)
  • Tages- und Nachtpflege (Kosten für Unterkunft, Verpflegung)
  • Kurzzeitpflege (Kosten für Unterkunft, Verpflegung)
  • bei Personen mit Pflegegrad 1, auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen

Soweit der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres (30.6.) übertragen werden. Danach verfällt der Entlastungsbetrag.

Umwandlungsanspruch:
Wurde der Entlastungsbetrag ausgeschöpft und es besteht weiterer Bedarf an Betreuung oder hauswirtschaftlicher Hilfe, dann kann hierfür ein Teil der Pflegesachleistung „umgewandelt“ werden. Bis zu 40 % des Betrages der für ambulante Pflegesachleistung zur Verfügung steht, darf für Entlastungsleistungen eingesetzt werden. Das gilt auch, wenn Kombinationspflege in Anspruch genommen wird. Möchten Sie einen Teil Ihres Pflegesachleistungsanspruchs umwandeln, teilen Sie dies bei Vorlage der Rechnung/en mit.

Vollstationäre Pflege

Erfahren Sie hier, welche Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung oder in einer vergleichbaren Einrichtung beihilfefähig sind, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Falles nicht in Betracht kommt.

Der Leistungsrahmen der Beihilfe unterscheidet sich bei einer vollstationären Pflege deutlich von dem der Pflegeversicherung.

Wie beteiligt sich die Pflegeversicherung an den Kosten?

Die Pflegeversicherung übernimmt im Rahmen der nachfolgenden pauschalen Leistungsbeträge die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

Wird dieser Leistungsrahmen nicht ausgeschöpft, übernimmt die Pflegeversicherung die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zum Pauschalbetrag.

Der Anspruch umfasst ab dem Jahr 2025 je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit folgende pauschalen Leistungsbeträge:

Pflegegrad 2 3 4 5
Stationäre Pflege 805 € 1.319 € 1.855 € 2.096 €

"Leistungszuschlag" zum Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen:
Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen ab Pflegegrad 2 erhalten zusätzlich einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil (Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil). Der Leistungszuschlag steigt mit der Dauer der Pflege in einer Pflegeeinrichtung. Ab 2024 beträgt er bei einer Verweildauer von

bis zu 12 Monaten 15%,
mehr als 12 Monaten 30%,
mehr als 24 Monaten 50%,
mehr als 36 Monaten 75%.

Angefangene Monate werden als voll angerechnet.

Wie hoch ist die Beihilfe?

Das Beihilfenrecht sieht eine Pauschalregelung in der stationären Pflege nicht vor. Die Beihilfen werden hier individuell berechnet. Grundsätzlich können hier die pflegebedingten Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden. Daneben sind auch die Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten nach den folgenden Voraussetzungen beihilfefähig.

 

Pflegekosten
Die pflegebedingten Aufwendungen sind zum personenbezogenen Beihilfebemessungssatz beihilfefähig. Hierzu zählen die pflegebedingten Kosten einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und die Ausbildungsumlage.

 

Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, ohne Zusatzleistungen (z. B. Einbettzimmerzuschläge) einschließlich der Investitionskosten, werden als Beihilfe gezahlt, sobald sie einen monatlichen Eigenanteil übersteigen.

// Berechnung Eigenanteil:
Der monatiche Eigenanteil beträgt bei

1. Beihilfeberechtigten mit

a) einer oder einem Angehörigen 30 %
b) mehreren Angehörigen 25 %

des um 600 € - bei Empfängerinnen oder Empfängern von Versorgungsbezügen um 450 € - verminderten Einkommens oder

2. Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 50 % des um 400 € verminderten Einkommens.

// Berücksichtigung von Einkommen:
Einkommen im beihilferechtlichen Sinne sind hier die monatlichen (Brutto-)Dienst- oder Versorgungsbezüge (kinderbezogene Anteile des Ortszuschlags und variable Bezügebestandteile bleiben anrechnungsfrei), das Erwerbseinkommen sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung.

// Berücksichtigung von Angehörigen:
Als Angehörige des Beihilfeberechtigten gelten der Ehegatte sowie die berücksichtigungsfähigen Kinder.

Wird zu den Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen eine Beihilfe gewährt, sind dem Einkommen des Beihilfeberechtigten das Erwerbseinkommen, die Versorgungsbezüge sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners hinzuzurechnen. Erwerbseinkommen sind in diesem Zusammenhang Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie Lohnersatzleistungen. Erwerbseinkommen aus geringfügiger Tätigkeit bleiben außer Ansatz. Einkommen von Kindern bleiben unberücksichtigt.

Berechnung der Beihilfe anhand eines Beispiels

Pflegebedürftige:r (Pflegegrad 3), alleinstehend, privat versichert, neben den Versorgungsbezügen wird auch eine Altersrente gezahlt, die Rechnung des Pflegeheims beträgt insgesamt 3.987,86 €.

Die Rechnung des Pflegeheims über 3.987,86 € setzt sich zusammen aus:

Pflegekosten Grad 3: 2.224,92 €
Ausbildungsumlage: 156,66 €
Unterkunft: 640,34 €
Verpflegung: 492,80 €
Investitionskosten des Heimes: 318,19 €
zusätzliche Betreuung und Aktivierung: 154,95 €

 

1. Berechnung der Pflegekosten:

Pflegekosten: 2.224,92 €
Ausbildungsumlage: 156,66 €
zusätzliche Betreuung: 154,95 €
Gesamt: 2.536,53 €
zum Bemessungssatz (70 %) 1.775,57 €

 

2. Berechnung der Beihilfe zu Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten:

Unterkunft: 640,34 €
Verpflegung: 492,80 €
Investitionskosten: 318,19 €
Summe: 1.451,33 €
Anzurechnender Eigenanteil: -1.346,80 €
Eigenanteil übersteigender Betrag: 104,53 €

 

Berechnung des Eigenanteils:

Versorgungsbezüge (brutto): 2.730,21 €
Altersrente (brutto): 363,39 €
Gesamteinkünfte (brutto): 3.093,60 €
Abzüglich (Freibetrag Alleinstehende): -400,00 €
Summe: 2.693,60 €
davon 50 % als Eigenanteil: 1.346,80 €

 

3. Festsetzung Beihilfe:

Beihilfe Pflegekosten: 1.775,57 €
Beihilfe Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten: 104,53 €
Gesamtbeihilfe: 1.880,10 €

 

Abschlagszahlungen

Aus Gründen der Vereinfachung haben Sie die Möglichkeit für zwölf Monate Abschläge auf die zu erwartende Beihilfe im Rahmen einer

vollstationären Pflege oder bei Bezug eines Pflegegeldes

zu erhalten. Die Beantragung des Abschlags erfolgt mit dem "Antrag auf Zahlung einer Pflegebeihilfe". Für die Teilnahme am Abschlagsverfahren kreuzen Sie bitte die entsprechende Pflegeleistung an.

Nach Zahlung des letzten Abschlags ist es erforderlich, Leistungen auf welche Abschläge gezahlt wurden, per Pflegebescheid festzusetzen. Dazu nutzen Sie bitte ebenfalls den „Antrag auf Zahlung einer Pflegebeihilfe“ und legen diesem die Rechnungen über die Pflegeleistungen im zurückliegende Abschlagszeitraum bei. Bei einer vollstationären Pflege sind neben den Rechnungen der Pflegeeinrichtung auch die aktuellen Einkommensnachweise vorzulegen. Haben Sie einen Abschlag für das Pflegegeld erhalten, ist die Beantragung eines neuen Abschlags für die Festsetzung des zurückliegenden Abschlagzeitraums ausreichend.

Die Auszahlung des Abschlags erfolgt zu Beginn des jeweiligen Monats.

Sonstige Pflegeleistungen

Neben den Pflegeleistungen im Rahmen einer häuslichen und vollstationären Pflege stehen noch weitere Leistungen bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit bereit. Hier erfahren Sie welche sonstigen Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden können.

Wie setzt sich der Anspruch im Pflegegrad 1 zusammen?

Bei pflegebedürftigen beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen des Pflegegrades 1 sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:

  1. Beratungsbesuche in der eigenen Wohnung,
  2. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen (Wohngruppenzuschlag) in Höhe von monatlich 224 €,
  3. Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes,
  4. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, die sog. Vergütungszuschläge,
  5. vollstationäre Pflege in Höhe von monatlich 131 €,
  6. Grundpflege durch den Pflegedienst in Höhe von monatlich 131 €,
  7. 3.085 € im Rahmen einer Rückstufung in der vollstationären Pflege,
  8. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Was ist bei der Anschaffung von Hilfsmitteln zu beachten?

Erbringt die Pflegekasse Leistungen zu pflegebedingten Hilfsmitteln, sind diese nur in der Höhe beihilfefähig, die die Pflegekasse als notwendig und angemessen anerkannt hat. Deshalb ist neben der Rechnung und der ärztlichen Verordnung auch immer der Leistungsbescheid der Pflegekasse der kvw-Beihilfekasse vorzulegen.

Verbesserung des Wohnumfeldes - zur Erleichterung der häuslichen Pflege

Aufwendungen für die Verbesserung des Wohnumfeldes (z. B. barrierefreier Ausbau des Badezimmers) der pflegebedürftigen Person sind höchstens bis zu 4.180 € je Maßnahme beihilfefähig. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Pflegeversicherung Leistungen zu diesen Kosten erbringt. Der Leistungsbescheid der Pflegekasse/-versicherung ist der kvw-Beihilfekasse vorzulegen.

Falls im Rahmen des Schwerbehindertenrechts oder im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechende Leistungen für die Herrichtung einer Wohnung vorgesehen sind, gehen diese den Leistungen des Beihilfenrechts vor.

Ambulant betreute Wohngruppen

In ambulant betreuten Wohngruppen leben mehrere Pflegebedürftige zusammen. Die Pflege findet ambulant vor Ort statt.     

Liegt ein Pflegegrad vor, sind monatlich bis zu 224 € beihilfefähig. Die Anerkennung der Pflegekasse/-versicherung ist der kvw-Beihilfekasse vorzulegen.

In welcher Höhe beteiligt sich die Beihilfe?

Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe entstehen, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter im Vordergrund stehen, sind bis zur Höhe von monatlich 278 € beihilfefähig.

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag auf Pflegebeihilfe auch in diesen Fällen stets den Leistungsbescheid der sozialen Pflegekasse bzw. der privaten Pflegeversicherung bei.

Soziale Absicherung von Pflegepersonen - Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung

Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen, die eine pflegebedürftige Person in häuslicher Umgebung pflegen, entrichten die Pflegekassen, die privaten Versicherungsunternehmen und die Beihilfestellen, Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Personen in der Zeit, in der sie pflegebedürftige Person (mindestens Pflegegrad 2) nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich verteilt auf mindestens 2 Tage in seiner häuslichen Umgebung pflegen, und der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat. Mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steigen die Beiträge zur Rentenversicherung. Es besteht zudem ggf. eine Berücksichtigung in der Arbeitslosenversicherung.

Rentenversicherungspflicht tritt nicht ein, wenn die Pflegeperson neben der Pflege mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbsmäßig ist. Daneben ist die Rentenversicherung ausgeschlossen, wenn die Pflegeperson bereits vom „Status“ her nicht mehr rentenversicherungspflichtig werden kann (z. B. bei Bezug einer Altersrente nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze).

Die Entscheidung darüber, ob für eine Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind, trifft die zuständige soziale Pflegekasse oder private Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person. Um die soziale Absicherung in Anspruch nehmen zu können, hat die Pflegeperson daher (auch wenn es sich um eine Beamtin oder einen Beamten handelt) zunächst bei der Pflegekasse/-versicherung der pflegebedürftigen Person die Durchführung der Rentenversicherungspflicht zu beantragen. Sollte eine Versicherungspflicht bestehen sind die entsprechenden Meldungen der Pflegekasse/-versicherung (Feststellung der Beitragspflicht sowie Änderungen in der Beitragshöhe) für die korrekte Abführung der Beiträge an die kvw-Beihilfekasse weiterzuleiten; die Feststellungen der Pflegekasse/-versicherung sind für die kvw-Beihilfekasse bindend.

Weiterhin beihilfefähig sind auf Antrag der Pflegeperson Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 44a Abs. 1 und 4 SGB XI) und Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI).