Aktuelles zum Beihilfenrecht NRW
Mit Wirkung vom 01.07.2024 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen – BVO NRW – geändert worden. Die Änderungen gelten für Aufwendungen, die nach dem 30.06.2024 entstanden sind. Sie erhalten hier einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Beihilfenrechts:
§ 2 Abs. 1 BVO NRW – Berücksichtigung von Ehegatten –
Zum 01.01.2025 wird die Einkünftegrenze von 21.995 Euro auf 23.001 Euro angehoben.
§ 4a Abs. 2 BVO NRW - psychotherapeutische Akutbehandlung -
Die Abrechnung einer psychotherapeutischen Akutbehandlung wurde angepasst. Der zuvor beihilfefähige Betrag in Höhe von 51 Euro entfällt.
§ 4h Abs. 6 BVO NRW - Anwendbarkeit von Vereinbarungen und Abrechnungsempfehlungen -
Den Vereinbarungen oder veröffentlichten gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. mit Leistungserbringern, Gruppen oder Verbänden von Leistungserbringern kann gefolgt werden. Dies gilt nicht, wenn das für Finanzen zuständige Ministerium entscheidet, hiervon abzuweichen.
§ 5a Abs. 9 BVO NRW - Versorgung einer pflegebedürftigen Person -
Nimmt eine pflegende Person eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch, hat die pflegebedürftige Person für diese Zeit ein Anrecht auf Versorgung.
Diese Versorgung kann in der Vorsorge- oder Rehaeinrichtung der Pflegeperson oder, wenn die Versorgung in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson nicht gewährleistet werden kann, in einer nahegelegenen zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung erfolgen.
Anlage 5 – Aufwendungen für Heilbehandlungen durch nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer –
Die Leistungen und Höchstbeträge für Heilbehandlungen wurden zum 01.07.2024 angepasst.
Vergütungsverzeichnis für Hebammen
Die Höchstbeträge für Leistungen der Hebammenhilfe wurden durch die „Übergangsvereinbarung Vergütungsanpassung Hebammen“ angepasst.
Rechtsgrundlage: