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Aktuelles zum Beihilfenrecht NRW

Mit Wirkung vom 01.01.2025 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen – BVO NRW – geändert worden. Die Änderungen gelten für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2024 entstanden sind. Sie erhalten hier einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Beihilfenrechts:

§ 2 Abs. 1 BVO NRW – Berücksichtigung von Ehegatten –
Zum 01.01.2025 wird die Einkünftegrenze von 21.995 Euro auf 23.001 Euro angehoben.


Anlage 5 – Aufwendungen für Heilbehandlungen durch nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer –
Die Leistungen und Höchstbeträge für Heilbehandlungen wurden zum 01.01.2025 angepasst.


Rechtsgrundlage: