Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge
Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge zum 01.11.2024 und 01.02.2025
Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2024/2025
// Besoldungs- und Versorgungsanpassung zum 01.11.2024
Ab dem 01.11.2024 sind die monatlichen Grundgehälter um einen Sockelbetrag von 200,00 € angehoben worden. Darüber hinaus erfolgt eine Erhöhung der Struktur- und Amtszulagen sowie des Familienzuschlages um 4,76 %.
Bitte beachten Sie dabei, dass die bisherige monatliche Sonderzahlung Inflationsausgleich ab 01.11.2024 nicht mehr gezahlt wird.
// Lineare Steigerung der Bezüge ab 01.02.2025
Zum 01.02.2025 erfolgt eine weitere lineare Steigerung der Bezüge um 5,5 %.
Die geltenden Besoldungstabellen können Sie hier einsehen…
// Ausgleichszulage nach § 91b Landesbesoldungsgesetz - LBesG - NRW
Eine wichtige Neuerung betrifft den Familienzuschlag ab dem dritten Kind. Bislang wurde die Höhe des Kinderanteils im Familienzuschlag nur für die ersten beiden Kinder entsprechend der Mietenstufe der Gemeinde festgelegt, in der Sie Ihren gemeldeten Hauptwohnsitz haben.
Neu ist, dass diese Regelung nun auch für dritte und weitere Kinder rückwirkend ab dem 01.01.2024 gilt. Abhängig von der Mietenstufe kann es sein, dass die neuen Beträge des Familienzuschlags ab dem dritten Kind geringer ausfallen als zuvor.
Sollte dies der Fall sein, haben Sie gemäß § 91b LBesG NRW Anspruch auf eine Ausgleichszulage. Diese bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Familienzuschlag am 31.12.2023 und am 01.01.2024.
Wichtige Hinweise zur Ausgleichszulage
Die Ausgleichszulage wird bei jeder gesetzlichen Erhöhung des Familienzuschlags um den Erhöhungsbetrag reduziert. Das bedeutet, dass sie erstmals am 01.11.2024 und dann erneut am 01.02.2025 verringert wird. In einigen Fällen kann sie sogar vollständig entfallen.
Eine Neuberechnung der Ausgleichszulage ist erforderlich, wenn ein Kind nicht mehr im Familienzuschlag berücksichtigt wird. Auch hier kann sie, je nach individueller Situation, komplett wegfallen.
Weitere Gründe für de Wegfall der Ausgleichszulage ab dem 01.11.2024
Wechsel des gemeldeten Hauptwohnsitzes (auch wenn sich die Mietenstufe nicht ändert)
Berücksichtigung eines weiteren Kindes im Familienzuschlag (z. B. durch Geburt).
Eine Antragstellung für die Ausgleichszulage ist nicht erforderlich, da sie von Amtswegen gewährt wird.
Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Anträgen ab.
Strukturelle Änderungen in den Bereichen der Besoldung und Versorgung ab dem 01.01.2022
Die wesentlichen Neuregelungen im Überblick:
- Anpassung der Alimentation von Familien zum 01.01.2022 und 01.12.2022
- Strukturelle Änderungen der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 10 zum 01.01.2022
- Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge ab dem 01.12.2022
Erhöhung kinderbezogener Familienzuschlag
Künftig erhalten Beamt:innen und Versorgungsempfänger:innen mit einem oder zwei Kindern einen höheren Familienzuschlag. Die Höhe dieses Zuschlags hängt vom Wohnort der Berechtigten ab.
Für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 wird neben dem derzeitigen Familienzuschlag ein regionaler Ergänzungszuschlag gewährt. Ab dem 01.12.2022 wird dieser in den Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 integriert.
So beläuft sich zum Beispiel der Familienzuschlag der Stufe 2 je nach Wohnort bei der Besoldungsgruppe A 9 auf mindestens 285,62 Euro bzw. maximal 840,60 Euro im Monat. Bei dem Familienzuschlag der Stufe 3 auf mindestens 646,11 Euro bzw. maximal 960,21 Euro im Monat.
Es ist nicht erforderlich einen Antrag zu stellen.
Wie ein Wohnort einzuordnen ist, ergibt sich aus den Mietenstufen der Wohngeldverordnung.
Strukturelle Verbesserungen bei den Erfahrungsstufen
Ab dem 01.01.2022 gibt es einige strukturelle Anpassungen der Besoldung. In den Besoldungsgruppen A 5 bis A 10 steigen Beamt:innen direkt in Stufe 3 ein.
Beamte:innen, die bisher in den Erfahrungsstufen 1 oder 2 eingestuft waren, werden rückwirkend zum 01.01.2022 kraft Gesetzes in die Erfahrungsstufe 3 übergeleitet.
Außerdem erhält die Besoldungsgruppe A 5 – einfacher Dienst – eine Strukturzulage in Höhe von 10,00 €. Gleichzeitig erhöht sich die Strukturzulage für die Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 des mittleren Dienstes auf 80 €.
Diese Änderungen gelten auch für betroffene Versorgungsempfänger und wurden bereits umgesetzt.
Bestens versorgt
Zwischen der Beamtin oder dem Beamten und dem Dienstherren besteht ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis. Deshalb sorgt der Dienstherr lebenslang für die materielle Absicherung der Beamten und seiner Familien.
Wir betreuen aktuell rund 21.000 Beamtinnen und Beamte im aktiven Dienst in Fragen des Versorgungsrechts.
Wir als kvw-Beamtenversorgung
- beraten die Berechtigten
- erstellen individuelle Berechnungen
- zahlen Versorgungsleistungen von ca. 789 Mio. Euro jährlich aus
Grundlage für diese Leistungen ist das Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG)
Auskünfte zur Versorgung
Aktuell können Versorgungsauskünfte nur eingeschränkt erstellt werden. Aufgrund der Vielzahl der bereits vorliegenden Anträge kann die Bearbeitungszeit einige Zeit in Anspruch nehmen.
Erhöhung der gesetzlichen Renten
Die gesetzliche Rente ist in diesem Jahr um 4,57 % auf 39,32 € gestiegen.
Besoldung in NRW
Informieren Sie sich hier über die aktuelle Besoldung- und Versorgung in Nordrhein-Westfalen.
Unsere Leistungen für Sie:
Wann können Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand treten?
Ruhegehalt erhalten Beamtinnen und Beamte, wenn sie in den Ruhestand versetzt worden sind.
Der Ruhestand beginnt
- mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
- auf Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres
- auf Antrag bei schwerbehinderten Beamt:innen ab Vollendung des 60. Lebensjahres
- mit Feststellung der Dienstunfähigkeit
- mit Ende der Wahlzeit
Voraussetzung für ein Ruhegehalt ist, dass die Beamtin oder der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Ausnahmsweise kommt es auf die fünfjährige Dienstzeit nicht an, wenn die Beamtin bzw. der Beamte wegen eines Dienstunfalls in den Ruhestand tritt.
Wie berechnet sich das Ruhegehalt?
Grundlage für das Ruhegehalt sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Grundsätzlich bemisst es sich nach den Dienstbezügen, die vor Eintritt in den Ruhestand für mindestens 2 Jahre gezahlt worden sind.
Aktuell wird jedes Dienstjahr eines Vollzeit-Beamten mit dem Faktor 1,79375 bewertet. Nach insgesamt 40 Dienstjahren erwirbt die Beamtin bzw. der Beamte dann den höchstmöglichen Ruhegehaltssatz von 71,75 %.
Besonderheiten bei Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten
Für Bürgermeister:innen, Landrätinnen und Landräte, sowie für Beigeordnete und Kreisdirektor:innen gelten besondere Wartezeiten.
Wann kann eine Hinterbliebenen- versorgung gezahlt werden?
Stirbt eine Beamtin oder ein Beamter im aktiven Dienst oder eine Ruhestandsbeamtin bzw. ein Ruhestandsbeamter, erhalten die Familienangehörigen Hinterbliebenenversorgung.
Dazu gehören vor allem:
- das Sterbegeld
- das Witwen- bzw. Witwergeld und
- das Waisengeld
Wie hoch ist die Hinterbliebenenversorgung?
Das Sterbegeld wird in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehaltes gewährt.
Witwen und Witwer erhalten in der Regel 55 % vom Ruhegehalt der:des Verstorbenen. Übergangsweise sind es noch 60 %, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen und mindestens eine Eheperson vor dem 02.01.1962 geboren worden ist.
Die Kinder der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen erhalten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Waisengeld. Der Anspruch beträgt bei Halbwaisen 12 % und bei Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts.
Was ist ein Dienstunfall?
Die kvw-Beamtenversorgung hat im Jahr 2020 insgesamt 391 Dienstunfälle anerkannt.
Eine Beamtin oder ein Beamter und ihre bzw. seine Hinterbliebenen erhalten Leistungen der Unfallfürsorge, wenn die Beamtin oder der Beamte durch einen Dienstunfall verletzt oder getötet wird.
Es ist nach der gesetzlichen Definition
- ein auf äußere Einwirkungen beruhendes,
- plötzliches,
- örtlich oder zeitlich bestimmbares,
- einen Körperschaden verursachendes Ereignis,
- das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Die Beamtin oder der Beamte ist dabei auch auf dem mit dem Dienst zusammenhängenden Weg nach und von der Wohnung zur Dienststelle geschützt.
Die wichtigsten Leistungen der Unfallfürsorge sind
- die Kostenerstattung für ärztliche Behandlungen, Arzneimittel und Kuren
- ein Unfallausgleich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 25 % sowie
- ein Unfallruhegehalt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte als Folge des Dienstunfalls in den Ruhestand tritt.
Ruhestand mit dem 65. Lebensjahr ohne Vorruhestandsabschlag
Beamtinnen und Beamte in NRW können, unter bestimmten Voraussetzungen, mit dem 65. Lebensjahr abschlagsfrei in den Ruhestand treten.
Voraussetzung hierfür ist eine 45jährige Tätigkeit, die sich zusammensetzen kann aus z. B. Beamten-, Wehrdienst- oder Angestelltenzeiten. Berücksichtigungsfähig sind aber auch Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Vor allem für Beamtinnen ist von Bedeutung, dass bei der Ermittlung der 45 Jahre eine Teilzeitbeschäftigung voll angerechnet wird.
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Für die häufigsten Mitteilungen an die kvw finden Sie hier die passenden Formulare
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