Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge
Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge zum 01.11.2024 und 01.02.2025
Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2024/2025
// Besoldungs- und Versorgungsanpassung zum 01.11.2024
Ab dem 01.11.2024 sind die monatlichen Grundgehälter um einen Sockelbetrag von 200,00 € angehoben worden. Darüber hinaus erfolgt eine Erhöhung der Struktur- und Amtszulagen sowie des Familienzuschlages um 4,76 %.
Bitte beachten Sie dabei, dass die bisherige monatliche Sonderzahlung Inflationsausgleich ab 01.11.2024 nicht mehr gezahlt wird.
// Lineare Steigerung der Bezüge ab 01.02.2025
Zum 01.02.2025 erfolgt eine weitere lineare Steigerung der Bezüge um 5,5 %.
Die geltenden Besoldungstabellen können Sie hier einsehen…
// Ausgleichszulage nach § 91b Landesbesoldungsgesetz - LBesG - NRW
Eine wichtige Neuerung betrifft den Familienzuschlag ab dem dritten Kind. Bislang wurde die Höhe des Kinderanteils im Familienzuschlag nur für die ersten beiden Kinder entsprechend der Mietenstufe der Gemeinde festgelegt, in der Sie Ihren gemeldeten Hauptwohnsitz haben.
Neu ist, dass diese Regelung nun auch für dritte und weitere Kinder rückwirkend ab dem 01.01.2024 gilt. Abhängig von der Mietenstufe kann es sein, dass die neuen Beträge des Familienzuschlags ab dem dritten Kind geringer ausfallen als zuvor.
Sollte dies der Fall sein, haben Sie gemäß § 91b LBesG NRW Anspruch auf eine Ausgleichszulage. Diese bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Familienzuschlag am 31.12.2023 und am 01.01.2024.
Wichtige Hinweise zur Ausgleichszulage
Die Ausgleichszulage wird bei jeder gesetzlichen Erhöhung des Familienzuschlags um den Erhöhungsbetrag reduziert. Das bedeutet, dass sie erstmals am 01.11.2024 und dann erneut am 01.02.2025 verringert wird. In einigen Fällen kann sie sogar vollständig entfallen.
Eine Neuberechnung der Ausgleichszulage ist erforderlich, wenn ein Kind nicht mehr im Familienzuschlag berücksichtigt wird. Auch hier kann sie, je nach individueller Situation, komplett wegfallen.
Weitere Gründe für de Wegfall der Ausgleichszulage ab dem 01.11.2024
Wechsel des gemeldeten Hauptwohnsitzes (auch wenn sich die Mietenstufe nicht ändert)
Berücksichtigung eines weiteren Kindes im Familienzuschlag (z. B. durch Geburt).
Eine Antragstellung für die Ausgleichszulage ist nicht erforderlich, da sie von Amtswegen gewährt wird.
Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Anträgen ab.
Strukturelle Änderungen in den Bereichen der Besoldung und Versorgung ab dem 01.01.2022
Die wesentlichen Neuregelungen im Überblick:
- Anpassung der Alimentation von Familien zum 01.01.2022 und 01.12.2022
- Strukturelle Änderungen der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 10 zum 01.01.2022
- Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge ab dem 01.12.2022
Erhöhung kinderbezogener Familienzuschlag
Künftig erhalten Beamt:innen und Versorgungsempfänger:innen mit einem oder zwei Kindern einen höheren Familienzuschlag. Die Höhe dieses Zuschlags hängt vom Wohnort der Berechtigten ab.
Für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 wird neben dem derzeitigen Familienzuschlag ein regionaler Ergänzungszuschlag gewährt. Ab dem 01.12.2022 wird dieser in den Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 integriert.
So beläuft sich zum Beispiel der Familienzuschlag der Stufe 2 je nach Wohnort bei der Besoldungsgruppe A 9 auf mindestens 285,62 Euro bzw. maximal 840,60 Euro im Monat. Bei dem Familienzuschlag der Stufe 3 auf mindestens 646,11 Euro bzw. maximal 960,21 Euro im Monat.
Es ist nicht erforderlich einen Antrag zu stellen.
Wie ein Wohnort einzuordnen ist, ergibt sich aus den Mietenstufen der Wohngeldverordnung.
Strukturelle Verbesserungen bei den Erfahrungsstufen
Ab dem 01.01.2022 gibt es einige strukturelle Anpassungen der Besoldung. In den Besoldungsgruppen A 5 bis A 10 steigen Beamt:innen direkt in Stufe 3 ein.
Beamte:innen, die bisher in den Erfahrungsstufen 1 oder 2 eingestuft waren, werden rückwirkend zum 01.01.2022 kraft Gesetzes in die Erfahrungsstufe 3 übergeleitet.
Außerdem erhält die Besoldungsgruppe A 5 – einfacher Dienst – eine Strukturzulage in Höhe von 10,00 €. Gleichzeitig erhöht sich die Strukturzulage für die Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 des mittleren Dienstes auf 80 €.
Diese Änderungen gelten auch für betroffene Versorgungsempfänger und wurden bereits umgesetzt.
Im Ruhestand
Ein Leben lang in guten Händen
Rund 18.600 Versorgungsempfänger:innen erhalten ihre Leistungen aktuell von der kvw-Beamtenversorgung.
Wir betreuen vier Generationen: Vom neugeborenen Kind eines Versorgungsempfängers bis zur 100jährigen Witwe.
Wichtiges in Kürze:
Aktuelle und interessante Informationen rund um die kvw-Beamtenversorgung.
Sie möchten neben Ihrer Versorgung Geld hinzuverdienen oder Ihre Adresse hat sich geändert? In unserem Service-Bereich finden Sie die wichtigsten Infomaterialien rund um Ihre Versorgung und Formulare für Mitteilungen zum Download als PDF.
Wird Einkommen aus erneuerbaren Energien auf die Beamtenpension angerechnet?
Nein! Einkünfte aus erneuerbaren Energien bleiben anrechnungsfrei.
Wird Energie aus erneuerbaren Energien gewonnen (beispielsweise Strom aus Solar- oder Windkraftanlagen) und verkauft, werden aus den aus dem Verkauf erzielten Einnahmen vom Finanzamt regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermittelt. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind grundsätzlich Einkünfte, wenn sie steuerrechtlich als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" eingestuft werden.
In den Verwaltungsvorschriften des Bundes findet sich folgende Einschränkung bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nur dann anrechenbar, sofern diese auf einer die Arbeitskraft der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung beruhen (vgl. u. a. Urteil des BVerwG vom 25. August 2011 – 2 C 31.10 – und Beschluss des BVerwG vom 13. November 2014 – 2 B 72.14 –).
In der weiteren Rechtsprechung wird der Betrieb der Photovoltaikanlage nicht mit einem erheblichen Arbeitseinsatz in Verbindung gebracht. Zwar ist der Betrieb der Photovoltaikanlage mit einem gewissen Verwaltungsaufwand im Rahmen von Instandhaltungen, Abrechnungen, steuerlicher Geltendmachung, etc. verbunden. Es gibt aber keine Anhaltspunkte, dass dieser Aufwand sich wesentlich von einem solchen bei der Vermietung einer Wohnung unterscheidet (s. Nebenkostenabrechnungen durch Vermieter).
Erhöhung der gesetzlichen Renten
Die gesetzliche Rente ist in diesem Jahr um 4,57 % auf 39,32 € gestiegen.
Besoldung und Versorgung in NRW
Informieren Sie sich hier über die aktuelle Besoldung- und Versorgung in Nordrhein-Westfalen.
Hinterbliebenenversorgung
Wann kann eine Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden?
Stirbt eine Beamtin oder ein Beamter im aktiven Dienst oder eine Ruhestandsbeamtin bzw. ein Ruhestandsbeamter, erhalten die Familienangehörigen Hinterbliebenenversorgung.
Dazu gehören vor allem:
- das Sterbegeld
- das Witwen- bzw. Witwergeld und
- das Waisengeld
Wie hoch ist die Hinterbliebenenversorgung?
Das Sterbegeld wird in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehaltes gewährt.
Witwen und Witwer erhalten in der Regel 55 % vom Ruhegehalt der bzw. des Verstorbenen. Übergangsweise sind es noch 60 %, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen und mindestens eine Eheperson vor dem 02.01.1962 geboren worden ist.
Die Kinder der bzw. des Verstorbenen erhalten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Waisengeld. Der Anspruch beträgt bei Halbwaisen 12 % und bei Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts.
Service
Formulare
Für die häufigsten Mitteilungen an die kvw finden Sie hier die passenden Formulare
Häufige Fragen
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Ihrer Versorgung.
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